Satzung der Gemeinde Blekendorf über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Meeresstrand
in Kraft getreten am 6.3.2009
in der Fassung des 3. Nachtrages
in Kraft getreten am 08.02.2022
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.2.2003 und des § 43 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 6.3.2007 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 24.2.2009, 30.11.2010, 02.12.2014 und 28.09.2021 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Das Ministerium für Natur, Umwelt und Forsten des Landes Schleswig-Holstein hat der Gemeinde Blekendorf mit Bescheid vom 12.09.2001 - V 335-5364.1-57 - die Sondernutzung am Meeresstrand gem. § 35 Abs. 1 u. 4 Landesnaturschutzgesetz für die Gemeinde Blekendorf eingeräumt, und zwar für den Strandbereich südöstlich der Gemeindegrenze zur Gemeinde Hohwacht (Ostsee) bis an die Gemeindegrenze zur Gemeinde Wangels (Punkte A - L der Anlage - Planzeichnung -).
§ 2
(1)
In dem in § 1 festgelegten Strandabschnitt A, B, D bis L wird der Gemeingebrauch während der Zeit vom 1. April bis 30. September jeden Jahres (Saisonzeit) insoweit eingeschränkt, als dort nur der Badebetrieb zugelassen ist.
(2)
Während dieser Zeit ist
- das Spielen, Angeln und Sport treiben im Rahmen des Badebetriebes nur in einem Umfang zulässig, durch den andere Strandbenutzer nicht belästigt werden,
- das Reiten und das Anzünden eines offenen Feuers (Lagerfeuer, Grillfeuer, Einweggrill) untersagt,
- der Bau von Strandburgen, das Aufstellen von Strandkörben und das Lagern von Booten und Surfbrettern nur an den vom Kurbetrieb Blekendorf zugelassenen Strandabschnitten gestattet,
- die Mitnahme von Hunden an den Strand verboten, außer an dem Strandabschnitt J und der direkten Zuwegung,
- die Mitnahme von Jetski-Fahrzeugen an den Strand verboten,
- die Mitnahme und Benutzung von Stand-Up-Paddleboards in der Badezone ist verboten.
(3)
Für den Strandabschnitt J (Hundestrand) und das restliche Erholungsgebiet besteht in der Saison die Anleinpflicht für Hunde.
§ 3
Innerhalb des kurabgabepflichtigen Strandabschnittes (Punkte D - K der Anlage) ist für den Zutritt zum Meeresstrand eine Abgabe nach der Satzung der Gemeinde Blekendorf über die Erhebung einer Kurabgabe und von Strandbenutzungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
§ 4
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 67 I LNatSchG handelt, wer, ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 andere Strandbenutzer belästigt,
- entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 offenes Feuer anzündet,
- entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 Strandburgen baut, Strandkörbe aufstellt oder Boote und Surfbretter lagert,
- entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 4 Hunde mit an den Strand nimmt,
- entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 5 Jetski-Fahrzeuge an den Strand mitnimmt
- entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 6 Stand-Up-Paddleboards in die Badezone mitnimmt und benutzt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- € geahndet werden.
§ 5
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.