Hauptsatzung der Stadt Barmstedt (Kreis Pinneberg)(Hauptsatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der gültigen Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. S. 514), wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 26.01.2021 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Hauptsatzung für die Stadt Barmstedt erlassen:
§ 1 Wappen, Flagge, Siegel (zu beachten: § 12 GO)
(1)
Das Stadtwappen zeigt eine Mühle (rechts) und einen Ritter (links) im gespaltenen rotsilbernen Nesselblatt.
(2)
Die Stadtflagge zeigt, auf dem in ein kürzeres Liek und ein längeres fliegendes Ende senkrecht geteilten Flaggentuch, das Stadtwappen in flaggengerechter Tingierung, etwas aus der Mitte zur Stange hin verschoben.
(3)
Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift „Siegel der Stadt Barmstedt (Holstein)“.
(4)
Die Verwendung des Stadtwappens und der Stadtflagge durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Sie oder er kann die Verwendung für bestimmte Zwecke auch allgemein genehmigen.
§ 2 Einberufung der Stadtvertretung (zu beachten: § 34 Abs. 1 GO
Die Stadtvertretung soll mindestens sechs Mal im Jahr, und zwar möglichst am zweiten Dienstag eines Monats, einberufen werden.
§ 3 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt (zu beachten: § 35 a GO)
(1)
Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbarer außergewöhnlicher Notsituationen, die eine Teilnahme der Stadtvertreterinnen und - vertretern an Sitzungen der Stadtvertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Stadtvertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. 3 Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratung und Beschlussfassung zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung in Abstimmung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
(2)
Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.
(3)
Wahlen dürfen in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 nicht durchgeführt werden.
(4)
Die Stadt entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführung von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge sowie Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.
(5)
Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlichen zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über das Internet hergestellt.
§ 4 Bürgervorsteherin, Bürgervorsteher (zu beachten: §§ 10, 16 a, 27, 32, 33, 34, 37, 38, 41 und 42 GO)
(1)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Stadtvertretung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als verwaltungsleitendes Organ der Stadt.
(2)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner ersten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem ersten Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von ihrer oder seiner zweiten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem zweiten Stellvertreter vertreten.
§ 5 Bürgermeisterin, Bürgermeister (zu beachten: §§ 55, 57 bis 57 d, 60 bis 65 GO; §§ 5, 10 KomBesVO)
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(2)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird in die nach den landesrechtlichen Vorschriften höchstzulässige Besoldungsgruppe eingestuft. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
§ 6 Vertretung der Stadt bei öffentlichen Anlässen (zu beachten: § 10 GO)
Bei öffentlichen Anlässen wird die Stadt durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher und durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stimmen ihr Auftreten für die Stadt im Einzelfall miteinander ab.
§ 7 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten: § 2 Abs. 3 und 4 GO)
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden. Die anderweitigen dienstlichen oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen sollten der Vergütungsgruppe angemessen sein und bleiben unberührt von der Arbeitszeit und der inhaltlichen Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte trägt dazu bei, dass in der Stadt Barmstedt und im Amt Hörnerkirchen und den amtsangehörigen Gemeinden keine Person aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt wird. Dies gilt ausdrücklich für alle Geschlechteridentitäten. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
- Einbringung geschlechteridentitätsspezifischer Belange in die Arbeit der Gremien der zur Verwaltungsgemeinschaft gehörenden Kommunen und der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geleiteten Verwaltung,
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für alle Geschlechteridentitäten, z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation aller Geschlechteridentitäten in den zur Verwaltungsgemeinschaft gehörenden Kommunen,
- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für Hilfesuchende jeder Geschlechteridentität
- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um geschlechteridentitätsspezifische Belange wahrzunehmen
(3)
Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und für den Bereich des Amtes Hörnerkirchen und seiner amtsangehörigen Gemeinden der Dienstaufsicht der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers nicht gebunden.
(4)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes haben die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(5)
Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse, des Amtsausschusses und der Ausschüsse und der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse der amtsangehörigen Gemeinden teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(6)
Die Gleichstellungsbeauftragte hat einmal jährlich über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu berichten. Der Bericht ist in Schriftform der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher vorzulegen und in der jährlich stattfindenden Einwohnerversammlung öffentlich vorzutragen.
§ 8 Ständige Ausschüsse Aufgaben und Zusammensetzung der ständigen Ausschüsse (zu beachten: §§ 16 a, 45, 45 a, 45 b, 46, 59 Abs. 5, 94 Abs. 5, 95 n Abs. 5 GO)
(1)
Es werden die in den § 8 a bis § 8 f genannten ständigen Ausschüsse nach den §§ 45 Abs. 1, 45 a Abs. 1, 94 Abs. 5 und 95 n Abs. 5 GO gebildet. Die Entscheidungsbefugnisse dieser Ausschüsse sind der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt zu entnehmen.
(2)
Neben den in § 8 a bis § 8 f genannten ständigen Ausschüssen der Stadtvertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(3)
Neben Mitgliedern der Stadtvertretung können in die Ausschüsse zu § 8 c bis § 8 f auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden. Diese müssen der Stadtvertretung angehören können. Ihre Zahl darf die Zahl der Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern nicht erreichen.
(4)
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate; beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die zu § 8 c bis § 8 f auch Bürgerinnen und Bürger entsandt werden, diese müssen der Stadtvertretung angehören können.
(5)
Die Zahl der stellvertretenden Ausschussmitglieder darf die Zahl der Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter nicht überschreiten. Die Art der Stellvertretung ist eine PoolStellvertretung. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.
(6)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 Satz 1 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
(7)
Die Ausschüsse sind über Anregungen und Beschwerden von barmstedter Einwohnerinnen und Einwohnern über Angelegenheiten aus dem Selbstverwaltungsbereich unverzüglich nach Bekanntwerden zu unterrichten.
§ 8a Hauptausschuss (zu beachten § 32 Abs. 3 Satz 2, §§ 45, 45 a, 45 b, 46 GO, Zuständigkeitsordnung)
(1)
Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß § 45 b GO. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aufgaben:
-
die Beschlüsse der Stadtvertretung über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen vorzubereiten,
-
die von der Stadtvertretung nach § 28 Satz 1 Nr. 12 GO zu beschließenden Grundsätze für das Personalwesen vorzubereiten,
-
das von der Stadtvertretung nach § 28 Satz 1 Nr. 26 GO zu beschließende Berichtswesen zu entwickeln und bei der Kontrolle der Stadtverwaltung anzuwenden vorzubereiten,
-
auf die Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse hinzuwirken vorzubereiten,
-
Steuern,
-
Finanzwesen,
-
Grundstücksangelegenheiten,
-
Wirtschaftsförderung,
-
Gestaltung der Hauptsatzung,
-
Gestaltung der Zuständigkeitsordnung,
-
Gestaltung der Geschäftsordnung für die Stadtvertretung und die Ausschüsse,
-
Gestaltung der Entschädigungssatzung,
-
Beratung der Haushaltssatzung,
-
Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr,
-
Weisungsrecht um die öffentlich-rechtliche Beteiligung,
-
Stadtmarketing,
-
Wohnungsbauförderung,
-
Der Hauptausschuss nimmt gemäß § 45 b Abs. 4 GO die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die bestellten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Barmstedt in nichtöffentlicher Sitzung über die städtischen Beteiligungen nach den Bestimmungen in den Grundsätzen für das Berichtswesen in der Stadt Barmstedt.
(2)
Zusammensetzung :
11 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ohne Stimmrecht.
§ 8b Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung (zu beachten §§ 45, 94 GO, Zuständigkeitsordnung)
(1)
Dem Ausschuss obliegen die Aufgabe der Prüfung der Jahresrechnung gemäß § 94 Abs. 1 GO.
(2)
Zusammensetzung:
3 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter
§ 8c Ausschuss für Kultur, Schule und Sport (zu beachten § 45 GO, Zuständigkeitsordnung
(1)
Dem Ausschuss obliegen die folgenden Aufgaben:
-
Schulwesen,
-
Kulturangelegenheiten,
-
Sportangelegenheiten,
-
Sportstätten,
-
Volkshochschule,
-
Städtepartnerschaften,
-
Stadtbücherei,
-
Archivwesen.
(2)
Zusammensetzung:
7 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können
§ 8d Ausschuss für Jugend und Soziales (zu beachten § 45 GO, Zuständigkeitsordnung)
(1)
Dem Ausschuss obliegen die folgenden Aufgaben:
-
Soziale Angelegenheiten,
-
Kinder-, Jugend- und Seniorenangelegenheiten,
-
Frauenfragen und Gleichstellungsangelegenheiten
(2)
Zusammensetzung:
7 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.
§ 8e Bau- und Umweltausschuss (zu beachten § 45 GO, Zuständigkeitsordnung)
(1)
Dem Ausschuss obliegen die folgenden Aufgaben:
-
Bauwesen,
-
Bauleitplanung,
-
Formulierung von Zielen und Erarbeitung von Konzepten zur Stadtentwicklung,
-
Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Umweltbedingungen,
-
Einschalten von Sonderfachleuten zur Vorbereitung von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen von Fallstudien zu städtebaulich bedeutenden Quartieren,
-
Vorberatung für die Flächennutzungs- und Bauleitplanung,
-
Verkehrswesen,
-
Klimaschutz,
-
Energiesparkonzepte und energetische Sanierung,
-
Kleingartenbelange,
-
Umwelt- und Immissionsschutz.
(2)
Der Ausschuss ist in folgenden Angelegenheiten zu beteiligen:
- Baum-, Landschafts-, Natur- und Gewässerschutz, 2. Technischer und gesundheitlicher Umweltschutz.
(3)
Zusammensetzung:
7 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.
§ 9 Aufgaben der Stadtvertretung (zu beachten: §§ 27, 28, 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GO)
Die Stadtvertretung legt die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung der Stadt Barmstedt fest. Sie trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.
§ 10 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (zu beachten: §§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 56, 65, 76 Abs. 4, 82, 84, 95 d und f GO sowie § 36 BauGB in Verbindung mit §§ 33,34,35 BauGB)
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich und durch Satzungen der Stadt Barmstedt oder sonstige Beschlüsse der Stadtvertretung übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über: 1. Stundungen bis zu einem Betrag von 20.000,00 EUR,
-
den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 20.000,00 EUR nicht überschritten wird,
-
die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 20.000,00 EUR nicht überschritten wird,
-
den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes den Wert von 20.000,00 EUR nicht übersteigt,
-
den Abschluss von Leasingsverträgen, soweit der jährliche Mietzins 20.000,00 EUR nicht übersteigt,
-
die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 20.000,00 EUR nicht übersteigt,
-
die Annahme von Schenkungen und Spenden, soweit der Betrag nicht 20.000,00 EUR übersteigt. Zum Jahresende erfolgt hierzu ein Bericht,
-
die Annahme von Erbschaften nach Beratung im Hauptausschuss,
-
die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, sofern die Bruttojahresmiete/-pacht 20.000,00 EUR nicht übersteigt,
-
die Vergabe von Aufträgen, wenn der Auftragsvergabe entsprechend den Vergaberichtlinien der Stadt eine Ausschreibung nach der VOB/VOL vorausgegangen ist, jedoch höchstens bis zu 20.000,00 EUR im Einzelfall,
-
die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 20.000,00 EUR im Einzelfall,
-
die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit §§ 33,34,35 BauGB, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist,
-
die Bewilligung von Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel.
§ 11 Einwohnerversammlung (zu beachten: § 16 b GO)
(1)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Stadtvertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind ortsüblich bekanntzugeben.
(3)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu fünf Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und fördert das Interesse an der Selbstverwaltung. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt. Sie oder er stellt die Themen zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens mehr als 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
-
die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
-
die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
-
die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
-
den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung. Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtvertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden
§ 12 Verträge mit Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern (zu beachten: §§ 46 Abs. 3, 29 Abs. 2 GO)
Verträge der Stadt mit Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Stadtvertreterinnen oder Stadtvertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500,00 EUR, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich. Über die Auftragsvergabe ist durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu berichten.
§ 13 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: §§56, 64 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 25.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 2.000,00 EUR, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 64 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 56 Abs. 3 GO entsprechen.
§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten (zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung DSGVO, Landesdatenschutzgesetz – LDSG)
(1)
Die Stadt ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Stadtvertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder und im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit dem Amt Hörnerkirchen der Mitglieder des Amtsausschusses Hörnerkirchen und seiner Ausschüsse sowie der Mitglieder der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden und ihren Ausschüssen bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.
§ 15 (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO, §§ 4a, 6a und 10a BauGB)
(1)
Satzungen und Verordnungen der Stadt werden im Internet unter der Internetadresse der Stadt www.vg-barmstedt-hoernerkirchen.de bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist (Bereitstellungstag).
(2)
Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen liegen am Sitz der Behörde zur Mitnahme aus oder werden bereitgehalten.
(3)
In der „Barmstedter Zeitung“ wird unter Bekanntgabe der Internetadresse auf die Bereitstellung der Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen im Internet hingewiesen. Im Bekanntmachungshinweis in der „Barmstedter Zeitung“ wird darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Informationen im Rathaus eingesehen werden können.
(4)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(5)
Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Stadt werden in der „Barmstedter Zeitung“ bekanntgemacht. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.
(6)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 16 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12.01.2017 mit ihrer Änderungssatzung vom 24.03.2020 außer Kraft. Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Landrätin des Kreises Pinneberg vom 27.01.2021 erteilt. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.