Geschäftsordnung für die Stadtvertretung und die Ausschüsse der Stadtvertretung der Stadt Barmstedt(Geschäftsordnung der Stadt Barmstedt)
Die Stadtvertretung der Stadt Barmstedt hat in Ihrer Sitzung am 13.12.2016 aufgrund des § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 GVOB1. 2003, Seite 57, zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.08.2016 (GVOB1. Schl.-H. Seite 788), die folgende Geschäftsordnung beschlossen.
Abschnitt I
Stadtvertretung, Vorsitzende/r, Fraktionen, Ausschüsse
§ 1 Erste Sitzung nach der Neuwahl ( §§ 33 Abs. 1 und 5, 34 Abs. 1 GO)
(1)
Die Stadtvertretung wird zu ihrer ersten Sitzung nach der Neuwahl von der oder dem bisherigen Vorsitzenden spätestens zum 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit einberufen.
(2)
Die oder der bisherige Vorsitzende eröffnet die erste Sitzung der Stadtvertretung und stellt die Anwesenheit und die Beschlüssfähigkeit fest. Sie oder er stellt ferner das älteste Mitglied unter den anderen anwesenden Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern fest und überträgt diesem die weitere Sitzungsleitung.
(3)
Das älteste Mitglied übt bis zur vollzogenen Neuwahl der oder des neuen Vorsitzenden die in § 37 GO genannten Befugnisse aus.
§ 2 Tätigkeiten von Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern sowie Mitgliedern der Ausschüsse
(1)
Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter sowie die Mitglieder der Ausschüsse haben der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung innerhalb eines Monats nach der konstituierenden Sitzung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in schriftlicher Form mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Die Mitteilung ist von den Betroffenen zu unterzeichnen.
(2)
Für nachrückende Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter sowie die Mitglieder der Ausschüsse gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Angaben innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Annahme des Mandates mitzuteilen sind.
(3)
Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und die Mitglieder der Ausschüsse haben zu Beginn eines jeden Jahres unaufgefordert schriftlich Änderungen mitzuteilen. Die Mitteilungen müssen bis zum 31.01. des Jahres vorliegen.
(4)
Die Veröffentlichung der Angaben erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung entsprechend der Regelung der Hauptsatzung.
§ 3 Vorsitzende/r der Stadtvertretung ( §§ 33 Abs. 4 und 7, 37 GO)
(1)
Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher.
(2)
Die oder der Vorsitzende hat die Rechte der Stadtvertretung zu wahren und ihre Arbeit zu fördern, die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und darauf zu achten, dass die Würde des Hauses gewahrt wird. In den Sitzungen handhabt sie oder er die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(3)
Ergreift die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung ausführlich das Wort zur Sache, so hat sie oder er den Vorsitz an ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter abzugeben.
(4)
Für die Vertretung der Stadt bei öffentlichen Anlässen gelten die Regelungen in der Hauptsatzung.
(5)
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte steht der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung die Verwaltung zur Verfügung.
§ 4 Fraktionen ( § 32a Abs. 1 GO)
(1)
Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter können sich durch Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung zu einer Fraktion zusammenschließen. Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei.
(2)
Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder sind der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung zur ersten Änderung zur nächsten Sitzung der Stadtvertretung schriftlich mitzuteilen. Die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende gibt die Erklärung für die Fraktion ab.
(3)
Fraktionssitzungen dienen grundsätzlich der Vorbereitung von Sitzungen der Stadtvertretung. Es gilt die Entschädigungsregelung gemäß Hauptsatzung.
§ 5 Ausschüsse ( §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 12 GO)
(1)
Zusammensetzung und Aufgabengebiet der ständigen Ausschüsse werden durch die Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt bestimmt.
(2)
Für vorübergehende Aufgaben kann die Stadtvertretung besondere Ausschüsse einsetzen.
(3)
Jeder Ausschuss soll seine Sitzungen zeitlich so einrichten, dass Empfehlungen und Berichte auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtvertretung gesetzt werden können. Hierzu wird seitens der Verwaltung ein jährlichen Sitzungsplan erstellt.
(4)
Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für die Stadtvertretung, soweit sie für die Ausschüsse angewendet werden können, ensprechend.
§ 5a Beiräte ( §§ 47d Abs. 1 und 2, 47e GO)
(1)
Die Stadtvertretung kann durch Satzung die Bildung von Beiträgen für gesellschaftlich bedeutende Gruppen beschließen. Die Satzung bestimmt die Anforderungen an die Mitgliedschaft im Beirat, die Zahl der Beiratsmitglieder, das Wahlverfahren und die Grundzüge der inneren Ordnung.
(2)
Der Beirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die die von ihm vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen betreffen, zu unterrichten.
(3)
Der Beirat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz und die Satzung ( § 47d) keine Regelung enthalten.
(4)
Der Beirat kann in Angelegenheiten, welche die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, Anträge an die Stadtvertretung und die Ausschüsse stellen. Die oder der Vorsitzende des Beirats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Beirats kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.
Abschnitt II
Vorbereitung der Sitzung der Stadtvertretung
§ 6 Tagesordnung ( § 34 Abs. 4 GO)
(1)
Dem Hauptausschuss soll der Entwurf der Tagesordnung zur Kenntnis und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgelegt werden. Danach wird die Tagesordnung von der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung nach Beratung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unter Berücksichtigung der anstehenden Tagesordnungspunkte endgültig festgesetzt. Die Tagesordnung ist in die Einladung aufzunehmen.
(2)
Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben. Die Beratungsgegenstände sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt, d.h. insbesondere ein Bezug zu einzelnen Personen nicht hergestellt werden kann. Soweit Beratungspunkte nach der Geschäftsordnung in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, wird durch die Vorsitzende oder dem Vorsitzenden der Antrag auf Beratung in nichtöffentlicher Sitzung bereits in der Tagesordnung und Einladung dargestellt.
(3)
Der Einladung sind zu den einzelnen Punkten des öffentlichen Teils der Tagesordnung kurze Erläuterungen über Gegenstand und Ziel der Beratung (Beschlussvorlgae) beizufügen, die mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GO keine personbezogenen Daten enthalten dürfen. Soweit Satzungen, Verordnungen, Verträge oder Tarife beraten bzw. beschlossen werden sollen, müssen die Entwürfe mit der Tagesordnung zugestellt werden. Beschlussvorlagen und Unterlagen zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten sind im Kopf als solche zu bezeichnen. Personenbezogene Angaben sind in die Erläuterungen nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Beratung und Beschlussfassung von Bedeutung sind.
(4)
Die Stadtvertretung kann einen Beratungsgegenstand von der Tagesordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter absetzen.
(5)
Die Tagesordnung ist in der Regel nach folgender Reihenfolge aufzustellen:
-
Begrüßung
-
Feststellung der Tagesordnung. Anträge auf Beratung einzelner Tagesordnungspunkte unter Auschluss der Öffentlichkeit
-
Einwohnerfragestunde
-
Niederschrift über die letzte Sitzung der Stadtvertretung
-
Bericht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters über besondere Angelegenheiten
-
Öffentlicher Teil der Tagesordnung; dabei sind Verhaltungspunkte, die nach Auffassung der oder des Vorsitzenden der Stadtvertretung von besonderem öffentlichen Interesse sind, an den Beginn der Beratung zu stellen. Tagesordnungspunkte, die zu kostenwirksamen Beschlüssen führen können, sind vor dem Tagesordnungspunkt "Haushaltssatzung" bzw. "Nachtragshaushaltssatzung" einzuordnen.
-
Mitteilungen und Anfragen der Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter
-
Nichtöffentlicher Teil der Tagesordnung
§ 7 Einberufung ( § 34 Abs. 1, 3 und 4 GO)
(1)
Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung beruft die Stadtvertretung ein. Die Stadtvertretung soll mindestens sechs Mal im Jahr, undzwar möglichst am zweiten Dienstag eines Monats einberufen werden, im Übrigen so oft es die Geschäftslage erfordert.
(2)
Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter widerspricht. Die Einladung erfolgt elektronisch über das Ratsinformationssystem der Verwaltungsgemeinschaft Stadt Barmstedt/Amt Hörnerkirchen. 24h vor jeder Sitzung ist eine Synchronisation der Allris App durch die Mitglieder durchzuführen.
(3)
Ort und Zeit der Sitzungen sowie die Tagesordnung sind gemäß den Regelungen in der Hauptsatzung bekanntzumachen. Die Bekanntmachung ist gleichzeitig mit der Einladung zu veranlassen.
(4)
Die örtliche Presse erhält elektronisch eine Einladung zur Berichterstattung im redaktionellen Teil.
(5)
Für die Besucherinnen und Besucher der Sitzungen liegen Ausfertigungen der Tagesordnung im Zuhörerraum bereit.
§ 8 Teilnahme an Sitzungen ( § 32 Abs. 2 GO)
(1)
Jedes Mitglied der Stadtvertretung ist zur Teilnahme an den SItzungen der Stadtvertretung verpflichtet.
(2)
Wer aus wichtigem Grund nicht teilnehmen kann oder die Sitzung vorher verlassen muss, hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Stadtvertretung rechtzeitig zu unterrichten. Im Fälle längerer Krankheit oder Ortsabwesenheit von mehr als einem Monat ist das der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3)
Wer nach § 22 GO (Ausschließungsgründe) bei einer Angelegenheit nicht beratend oder entscheidend mitwirken und während der Beratung und Entscheidung nicht anwesend sein darf, ist verpflichtet dies der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung mitzuteilen.
(4)
Ausschussvorsitzende, die nicht Mitglied der Stadtvertretung sind, müssen an den Sitzungen der Stadtvertretung teilnehmen, wenn Themen aus der Ausschussberatung behandelt werden.
(5)
An den Sitzungen der Stadtvertretung nehmen die von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister beauftragten Bediensteten der Stadt teil.
(6)
Die Stadtvertretung kann Sachverständige und andere Personen zur Teilnahme an ihren Sitzungen zulassen.
§ 9 Sitzordnung
(1)
Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter, die einer Fraktion angehören, nehmen ihre Sitzplätze nach ihrer Zugehörigkeit zu den Fraktionen ein. Jede Fraktion bestimmt die Verteilung der Sitzplätze innerhalb der Fraktion.
(2)
Falls eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung.
Abschnitt III
Ablauf der Sitzung der Stadtvertretung
§ 10 Ordnungen in den Sitzungen ( §§ 37, 42 GO)
(1)
Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung leitet die Verhandlungen der Stadtvertretung. Sie oder er handhabt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht aus.
(2)
Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung kann eine Stadtvertreterin oder einen Stadtvertreter, die oder der die Ordnung verletzt oder gegen das Gesetz oder die Geschäftsordnung verstößt, zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann sie oder er sie oder ihn von der Sitzung ausschließen. Hat die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung eine Stadtvertreterin oder einen Stadtvertreter von der Sitzung ausgeschlossen, so kann sie oder er sie oder ihn in der jeweils folgenden Sitzung nach einmaligem Ordnungsruf ausschließen.
(3)
Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung kann Rednerinnen oder Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, auf die Sache verweisen.
(4)
Ist eine Rednerin oder ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihr oder ihm die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung das Wort entziehen und darf es ihr oder ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.
(5)
Gegen einen Ordnungsruf können die Betroffenen bis zum nächsten SItzungstag schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen. Die Stadtvertretung entscheidet ohne Aussprache.
(6)
Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung kann Zuhörerinnen und Zuhörer, die trotz Verwarnung die Verhandlung stören, von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen.
(7)
Vor Beginn einer nichtöffentlichen Beratung veranlasst die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung die Räumung des Zuhörerraumes.
§ 11 Sitzungsablauf
Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung ruft die auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungspunkte auf. Eine kurze Erläuterung sollte auch im Interesse der Zuhörerinnen und Zuhörer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Stadtvertretung oder zuständige Ausschlussvorsitzende oder den zuständigen Ausschlussvorsitzenden oder bei Initiativanträgen durch die Antragsstellerin oder den Antragssteller vor der Erörterung erfolgen.
§ 12 Wortmeldung und Worterteilung
(1)
Zur Tagesordnung darf nur sprechen, wer von der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung auf seine Wortmeldung hin das Wort erhalten hat. Die Wortmeldung wird durch Heben einer Hand angezeigt. Sie verliert ihre Gültigkeit, wenn ein Antrag auf unmittelbare Beendigung der Aussprache angenommen worden ist.
(2)
Für die Worterteilung ist in der Regel die Reihenfolge der Wortmeldungen maßgebend. Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung kann von dieser Reihenfolge im Interesse einer sachgemäßen Beratung abweichen. Ist im Sitzungssaal eine Übertragungsanlage aufgestellt, kann die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung von jeder Rednerin oder jedem Redner die Benutzung der Übertragungsanlage verlangen.
(3)
Jeder Stadtvertreterin oder jedem Stadtvertreter kann grundsätzlich nur zweimal das Wort erteilt werden, um zur selben Sache zu reden. Ausgenommen hiervon sind die Vorsitzenden der Ausschüsse, deren Vorlage zur Beratung ansteht, sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(4)
Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung kann auch anderen Sitzungsteilnehmern das Wort erteilen. Widerspricht eine Stadtvertreterin oder ein Stadtvertreter, so entscheidet hierüber die Mehrheit der anwesenen Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter.
(5)
Die Redezeit beträgt maximal zehn Minuten. Die Stadtvertretung kann auf Antrag einer Stadtvertreterin oder eines Stadtvertreters eine Verlängerung der Redezeit für einzelne Verhandlungspunkte der Tagesordnung beschließen.
(6)
Zu einer bereits mit Beschlussfassung erledigten Angelegenheit darf in derselben Sitzung das Wort nicht mehr erteilt werden.
(7)
Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen. Es darf aber dadurch keine Rednerin oder kein Redner unterbrochen werden. Das Wort zur Geschäftsordnung darf sich nur auf die anstehende Angelegenheit oder auf die Tagesordnung beziehen. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten. Während der Beschlussfassung darf das Wort zur Geschäftsordnung nur zur Antragsformulierung verlangt und erteilt werden.
(8)
Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung darf in Wahrnehmung ihrer oder seiner Befugnisse eine Rednerin oder einen Redner unterbrechen.
(9)
Das Wort zu einer persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu einem Verhandlungspunkt zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe, die während der Beratung gegen die Rednerin oder den Redner erfolgten, abwehren. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten. Erwiderungen auf persönliche Bemerkungen sind nicht zulässig. Persönliche Bemerkungen für Dritte sind nicht gestattet.
(10)
In den Sitzungen der Stadtvertretung sind Wortbeiträge in plattdeutscher Sprache zugelassen. Den Rednerinnen und Rednern ist freigestellt, sich der plattdeutschen Sprache zu bedienen.
§ 13 Anträge und Vorlagen
(1)
Jeder Beschluss der Stadtvertretung setzt einen Antrag oder eine Vorlage voraus. Die Anträge sind grundsätzlich schriftlich abzufassen oder zu Protokoll zu geben. Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung.
(2)
Anträge auf Beschlussfassung können von der Fraktion und von jeder einzelnen Stadtvertreterin oder jedem einzelnen Stadtvertreter gestellt werden.
(3)
Anträge mit dem Ziel, einen bestimmten Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverwaltung zu setzen, sind der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung spätestens vierzehn Tage vor der nächsten Sitzung schriftlich vorzulegen. Der Tagesordnungspunkt ist zu begründen, es muss für die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter erkennbar sein, welches Problem erörtert werden soll.
(4)
Nach Veröffentlichung der Tagesordnung ist die Tagesordnung geschlossen. Sie kann nur noch im Wege des Dringlichkeitsantrages erweitert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine dringende Angelegenheit handelt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter.
(5)
Anträge, die Mehrausgaben verursachen oder vorgesehene Einnahmen mindern und keinen Deckungsvorschlag enthalten, sind an die zuständigen Ausschüsse zu verweisen.
(6)
Zu den Anträgen können Erweiterungs- und Änderungsanträge schriftlich vor Schluss der Aussprache gestellt werden.
(7)
Ein Antrag auf Schluss der Beratung kann von jeder Stadtvertreterin oder jedem Stadtvertreter gestellt werden. Hat die antragsstellende Stadtvertreterin oder der antragsstellende Stadtvertreter zum Verhandlungspunkt bereits gesprochen, so ist vor Schluss der Beratung den weiteren Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern Gelegenheit zu geben, zum Verhandlungspunkt zu sprechen.
(8)
Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter können Anträge auf Vertagung eines Verhandlungspunktes bis zur nächsten Sitzung der Stadtvertretung stellen.
§ 14 Einwohnerfragestunde ( § 16c Abs. 1 GO)
(1)
Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Stadtvertretung. Sie wird jeweils an den Anfang der Tagesordnung gesetzt.
(2)
Die Einwohnerfragestunde ist auf dreißig Minuten begrenzt, kann aber durch Beschluss der Stadtvertretung um bis zu dreißig Minuten verlängert werden.
(3)
Fragen, Vorschläge und Anregungen nach Absatz (1) können nur von persönlich anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern gestellt bzw. vorgetragen werden. Dabei kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner insgesamt maximal zwei Fragen stellen bzw. Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Die Fragestellerin oder der Fragesteller darf zwei Zusatzfragen stellen, die im unmittelbaren Zusammenhang zur erteilten ursprünglichen Antwort stehen müssen.
(4)
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sollen kurz und sachlich gefasst sein und dürfen sich nur auf einen Sachverhalt beziehen.
(5)
Kann eine Frage nicht sofort beantwortet werden, erfolgt die Beantwortung schriftlich oder in der nächsten Einwohnerfragestunde. Schriftlich gestellte Fragen und unterbreitete Vorschläge und Anregungen werden ausschließlich schriftlich beantwortet. Eine Aussprache über die Beantwortung der Fragen findet nicht statt.
(6)
Die Fragen werden in der Regel durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Stadtvertretung beantwortet. Sie oder er kann auch eine Beantwortung der Fragen durch Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zulassen.
(7)
Die oder der Vorsitzende der Stadtvetretung hat das Recht, einer Fragestellerin oder einem Fragesteller das Wort zu entziehen oder bereits gestellte Frage zurückzuweisen, wenn sie unsachlich ist oder eine kurze Beantwortung nicht ermöglicht. Im Zweifel entscheidet die Stadtvertretung durch Beschluss.
§ 15 Bericht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters über besondere Angelegenheiten
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, die Stadtvertretung ausreichend und rechtzeitig über alle wichtigen Verwaltungsentscheidungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörden zu unterrichten. Eine Unterrichtung der Vertretung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheit bereits in einem Ausschluss der Stadtvertretung behandelt und in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden ist, es sei denn, dass die Aufsichtsbehörde die Unterrichtung der Stadtvertretung ausdrücklich verlangt.
(2)
Der Bericht wird zur Aussprache gestellt.
§ 16 Anhörung ( § 16c Abs. 2 GO)
Die Stadtvertretung kann beschließen, Sachkundige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören. An der Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung dürfen sie nicht teilnehmen.
§ 17 Anfragen, Anregungen und Beschwerden ( § 16e GO)
(1)
Anfragen der Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter an die Verwaltung sind schriftlich abzufassen und spätestens 5 Werktage vor Sitzungsbeginn über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu richten.
(2)
Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter können in der Sitzung der Stadtvertretung Anfragen stellen, die sich auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft beziehen. Diese Angelegenheiten dürfen nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(3)
Anfragen, die sich auf Gegenstände der Tagesordnung beziehen, sind bei dem betreffenden Tagesordnungspunkt zu beantworten.
(4)
Die Anfragen sollen kurz und sachlich gefasst sein und dürfen sich jeweils nur auf eine Angelegenheit beziehen.
(5)
Kann eine Anfrage nicht sofort beantwortet werden, muss dies durch Ergänzung der Sitzungsniederschrift, spätestens jedoch bis zur nächsten Sitzung der Stadtvertretung erfolgen.
(6)
Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Stadtvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Antragsstellerinnen und Antragssteller sind über die Stellungnahme der Stadtvertretung zu unterrichten.
§ 18 Unterbrechung der Sitzung
(1)
Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung kann die Sitzung der Stadtvertretung unterbrechen.
(2)
Die Sitzung gilt als unterbrochen, wenn die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung ihren oder seinen Platz verlässt, ohne die Verhandlungsleitung an ihre Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter zu übertragen.
(3)
Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter oder einer Fraktion ist die Sitzung zu unterbrechen. Dies gilt jedoch für jeden Verhandlungspunkt nur einmal.
(4)
Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(5)
Die Stadtvertretung kann die Beratung oder Entscheidung über einen Tagesordnungspunkt einem Ausschuss übertragen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die der Entscheidung der Stadtvertretung vorbehalten sind ( § 28 GO).
(6)
Die Stadtvertretung kann die Beratung und Beschlussfassung über einzelne Punkte der Tagesordnung durch Beschluss vertragen oder durch eine Entscheidung in der Sache abschließen.
(7)
Über Schluss-, Verweisungs- und Vertagungsanträge ist abzustimmen. Der Schlussantrag geht bei der Abstimmung dem Verweisungs-, dieser dem Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragsstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.
(8)
Jede Antragsstellerin oder jeder Antragssteller kann bei demselben Punkt nur einen Verweisung-, einen Vertagungs- und einen Schlussantrag stellen.
(9)
Um 21.45 Uhr teilt die oder der Vorsitzende die noch nicht behandelten Tagesordnungspunkte mit. Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter entscheiden, welche Tagesordnungspunkte noch behandelt oder vertragt werden sollen.
(10)
Die verbleibenden Tagesordnungspunkte sind in der folgenden Sitzung der Stadtvertretung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.
Abschnitt IV
Beschlussfassung
§ 19 Beschlussfähigkeit ( § 38 GO)
(1)
Die Stadtvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter anwesend ist. Die oder der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.
(2)
Ist die Stadtvertretung beschlussunfähig, so ist die Sitzung zu schließen.
§ 20 Abstimmungen ( § 39 GO)
(1)
Zu Beginn der Sitzung wählt die Stadtvertretung zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler aus ihrer Mitte.
(2)
Beschlüsse der Stadtvertretung werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung stellt dabei die Fragen so, dass sie sich mit ja oder nein beantworten lassen.
(3)
Es wird offen abgestimmt. Dies geschieht grundsätzlich durch Handaufheben.
(4)
Namentlich ist abzustimmen, wenn die Stadtvertretung es auf Antrag einer Stadtvertreterin oder eines Stadtvertreters beschließt oder wenn die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Vorsitz abberufen oder wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister abgewählt werden soll. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Aufruf der Stadtvertreterinen und Stadtvertreter, die nachträglich den Sitzungsraum betreten haben, ihre Stimme noch abgeben, bis die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.
(5)
Bei Erweiterungs- und Änderungsanträgen ist zuerst über den Antrag abzustimmen, der am meisten von dem ursprünglichen Antrag abweicht. Bei Anträgen von finanzieller Auswirkung wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der Mehrausgaben oder Mehreinnahmen zur Folge hat. Darüber entscheidet die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung.
(6)
Über einen Antrag auf Schluss der Beratung darf erst abgestimmt werden, wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Fraktion die Möglichkeit bekommen hat, zur Sache zu sprechen. Durch einen Schlussantrag wird die Beratung, nachdem die Rednerin oder der Redner seine Ausführung beendet hat, unterbrochen. Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung gibt daraufhin die Liste der noch vorgesehenen Rednerinnen und Redner bekannt. Er darf nur jeweils einer Sprecherin oder einem Sprecher für und gegen den Schlussantrag das Wort erteilen. Anschließend wird über den Schlussantrag abgestimmt. Wird der Antrag angekommen, erklärt die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung die Beratung dieses Verhandlungspunktes für geschlossen,. Die noch auf der Rednerliste stehenden Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter kommen nicht mehr zu Wort. Sodann erfolgt die Abstimmung über die beratene Angelegenheit. Wird der Antrag auf Schluss der Beratung abgelehnt, so geht die Beratung über den Verhandlungsgegenstand weiter in der Reihenfolge der vorliegenden und später hinzukommenden Wortmeldungen. Ein erneuter Schlussantrag in derselben Beratung ist nicht zulässig.
(7)
Wird bei einem aus mehreren Teilen bestehenden Antrag über Teile selbstständig beraten, so soll zunächst über die Teile getrennt abgestimmt werden (Einzelabstimmung). Werden einzelne Teile abgelehnt oder verändert angenommen, so ist auch über den Antrag insgesamt abzustimmen (Schlussabstimmung).
(8)
Hält die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung nach Rücksprache mit den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern das Abstimmungsergebnis für zweifelhaft, so ist die Abstimmung zu wiederholen.
§ 21 Wahlen ( § 40 Abs. 2 und 3 GO)
(1)
Wahlvorschläge sind spätestens unmittelbar vor der Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung einzureichen. Jeder Wahlvorschlag ist mit dem Namen der Bewerberin oder des Bewerbers oder durch ein Kennwort genau zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge können eine beliebige Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern enthalten.
(2)
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
(3)
Jede Stadtvertreterin oder jeder Stadtvertreter kann nur einem Wahlvorschlag ihre oder seine Stimme geben.
(4)
Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.
(5)
Zur Durchführung der Wahlen durch Stimmzettel, wird ein Wahlausschuss gebildet. Dieser besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei weiteren Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern, die bei der ersten Wahl für die Dauer der Sitzung gewählt werden. Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(6)
Der Wahlausschuss hat die Wahlvorschläge zu prüfen.
(7)
Zur Wahl werden gleichbeschaffene Stimmzettel ausgegeben. Jede Stadtvertreterin oder jeder Stadtvertreter hat bei der Wahl einen Stimmzettel zusammengefaltet oder in einem Wahlumschlag abzugeben. Es muss Vorsorge getroffen werden, dass die Geheimhaltung gewährleistet ist. Für die Gültigkeit der Stimmenabgabe genügt die Namenskennung einer Bewerberin oder eines Bewerbers oder die Angabe eines Kennwortes bzw. die Ankreuzung der Bewerberin oder des Bewerbers auf einem vorbereiteten Stimmzettel jeweils nach vorheriger näherer Bestimmung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Stadtvertretung.
(8)
Unbeschriebene Stimmzettel sind als Stimmenthaltung zu werten, unrichtig ausgefüllte Stimmzettel als ungültige Stimmen.
(9)
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
(10)
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung zieht. Zur Vorbereitung der Losziehung wird ein Wahlausschuss nach Abs. 6 gebildet. Als Lose sind soviel äußerlich gleiche Zettel zu verwenden, wie die Bewerberinnen oder Bewerber mit gleichen Stimmzahlen vorhanden sind. Auf jeden dieser Loszettel ist der Name einer Bewerberin oder eines Bewerbers zu setzen. Zur Losziehung werden die Loszettel in eine Urne gelegt.
(11)
Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung teilt das Wahlergebnis der Stadtvertretung mit.
(12)
Neben der Sitzungsniederschrift wird keine besondere Niederschrift über die Wahlen gefertigt.
Abschnitt V
Protokollführer/in, Sitzungsniederschrift
§ 22 Protokollführerin, Protokollführer
(1)
Für die Sitzungen der Stadtvertretung wird jeweils eine Protokollführerin oder ein Protokollführer von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bestellt.
(2)
Die Protokollführerin oder der Protokollführer unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Stadtvertretung, fertigt die Sitzungsniederschrift an und verliest auf Wunsch Schriftstücke, Anträge und Beschlüsse. Sie oder er wirkt bei der Stimmenzählung mit. Sie oder er beurkundet gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung die Sitzungsniederschrift.
§ 23 Sitzungsniederschrift ( § 41 GO)
(1)
Über jede Sitzung der Stadtvertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist in Form eines Beschlussprotokolls zu fertigen, mit der Maßgabe, dass der wesentliche Ablauf der Sitzung und der Verlauf zur Entscheidungsfindung zur Darstellung des sachlichen Arbeitsergebnisses erkennbar sind.
(2)
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird elektronisch über das Ratsinformationssystem der Verwaltungsgemeinschaft Stadt Barmstedt/ Amt Hörnerkirchen bereitgestellt. Sie soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung, vorliegen.
(3)
Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der nächsten Sitzung der Stadtvertretung vorzubringen. Über Einwendungen entscheidet die Stadtvertretung.
Abschnitt VI
Sonstiges
§ 24 Ehrungen
Die Ehrungen von Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern sind jeweils in der letzten öffentlichen Sitzung der Stadtvertretung im Jahr vorzunehmen. Die Ehrungen erfolgen erstmalig nach einer zehnjährigen Zugehörigkeit in der Stadtvertretung, dann erst wieder bei einer 20 jährigen Zugehörigkeit in der Stadtvertretung. Darüber hinaus sollen die Ehrungen für jeweils fünf weitere Jahre wiederholt werden. Als Präsent wird ein dreißig Euro Gutschein sowie ein Blumenstrauß übergeben.
§ 25 Abstimmung von Sitzungsterminen
(1)
Sitzungen verschiedener Ausschüsse dürfen an einem Tag nur stattfinden, wenn dadurch kein Mitlgied an der Teilnahme an einer Sitzung ausgeschlossen ist.
(2)
Wenn zwei Sitzungen für einen Tag einberufen sind, bei denen sich Überschneidungen an der Teilnahme ergeben, findet die Sitzung nicht statt, die zuletzt angemeldet worden ist.
(3)
Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind in dringenden Fällen nur mit Zustimmung der beteiligten Vorsitzenden zulässig.
(4)
Die Verwaltung erstellt einen jährlichen Sitzungsplan.
Abschnitt VII
Datenschutz
§ 26 Grundsatz ( § 21 Abs. 1 GO)
(1)
Die Mitglieder der Stadtvertretung und der Ausschüsse sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2)
Die Mitglieder der Stadtvertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen haben, die personenbezogene Daten enthalten bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.
(3)
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.
(4)
Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierste Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierz zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.
§ 27 Datenverarbeitung
(1)
Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilungen über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei oder Gruppierung bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Stadtvertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.
(2)
Die Mitglieder der Stadtvertretung und der Ausschüsse sind bei einem Auskunftsersuchen einer oder eines Betroffenen nach dem Landesschutzgesetz verpflichtet, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auf Anfrage schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten Daten zu erteilen.
(3)
Vertrauliche Unterlagen sind unverzüglich und dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist. Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem Ausscheiden aus der Stadtvertretung oder einem Ausschuss sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen. Die Unterlagen können auch der Stadtverwaltung zur Vernichtung bzw. Löschung übergeben werden. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben die Vernichtung bzw. die Löschung aller vertraulichen Unterlagen gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich zu bestätigen.
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
§ 28 Auslegung der Geschäftsordnung
(1)
Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung entscheidet während der Sitzung der Stadtvertretung aufgetauchte Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung.
(2)
Wird gegen die Entscheidung der oder des Vorsitzenden der Stadtvertretung Einspruch erhoben, so beschließt die Stadtvertretung in derselben Sitzung.
§ 29 Abweichung der Geschäftsordnung
Die Stadtvertretung kann für den Einzelfall Abweichungen von der Geschäftsordnung beschließen, wenn kein Mitglied der Stadtvertretung diesem Beschluss widerspricht und das Recht nicht entgegensteht.
§ 30 Änderung der Geschäftsordnung
(1)
Änderungen der Geschäftsordnung müssen als ordentlicher Verhandlungspunkt auf der Tagesordnung der Stadtvertretung stehen.
(2)
Änderungen bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Verabschiedung in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 11.06.2015 tritt mit diesem Tage außer Kraft.