Baumschutzsatzung der Gemeinde Schönkirchen(Baumschutzsatzung Schönkirchen)
Schönkirchen, den 08.02.2022
Aufgrund
- des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. S. 566) und
- des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.08.2021 BGBl I 3908 und des § 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur des Landes Schleswig-Holstein (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom 24.02.2010 (GVOBl. Schl.-Hol. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-Hol. S. 425)
- des Artikels 6 Abs. 1 lit. e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie Art. 6 Abs. 3 DSGV in Verbindung mit § 2 Abs. 7 LNatSchG und § 19 Abs. 8 LNatSchG
wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönkirchen vom 07.12.2021 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich, Schutzzweck
(1)
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle innerhalb des Gemeindegebietes Schönkirchen im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der bestandskräftigen Bebauungspläne.
Die verbindliche Grenze des Geltungsbereiches ist in einer Karte im Maßstab 1:10 000 mit einer durchgezogenen Linie dargestellt. Die Grenze des Geltungsbereiches liegt jeweils am äußeren Rand dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil der Satzung.
Die Satzung einschließlich der Karte ist bei der Gemeinde Schönkirchen, Mühlenstraße 48, 24232 Schönkirchen sowie in der Amtsverwaltung das Amtes Schrevenborn während der Dienststunden einzusehen.
(2)
Die Erklärung der Bäume zu geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 29 BNatSchG) erfolgt mit dem Ziel, Bäume zu erhalten
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes sowie zur Sicherung der Naherholung,
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- aus Gründen des Naturerlebnisses
- zur Verbesserung des Klimas und der Luftreinhaltung im Siedlungsbereich,
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätte wildlebender Tier- und Pflanzenarten
- zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von innerörtlichen Biotopverbundstrukturen
§ 2 Schutzgegenstand
(1)
Die Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.
(2)
Geschützt sind:
- Laubbäume (einschließlich Walnuss (Juglans regia), Esskastanie (Castanea sativa) und Gingko (Gingko biloba)) und Kiefern (Pinus) mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm gemessen in 1 m Höhe,
- langsam wachsende Baumarten ab einem Stammumfang von 80 cm. Als langsam wachsende Baumarten gelten Eibe (Taxus baccata), Mehlbeere (Sorbus aria), Weißdorn (Crataegus), Rotdorn (Crataegus laevigata), Stechpalme (Ilex aquifolium), Feldahorn (Acer campestre) sowie Gingko (Gingko biloba)
- mehrstämmig ausgebildete Bäume der zuvor genannten Arten, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 80 cm aufweist,
- Ersatzpflanzungen gemäß §§ 9 und 10 dieser Satzung vom Zeitpunkt der Pflanzung an.
(3)
Grundsätzlich wird der Stammumfang in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend.
(4)
Diese Satzung gilt nicht für
- Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen (Juglans regia) und Esskastanien (Castanea sativa)),
- Nadelbäume außer Kiefer (Pinus) und Eibe (Taxus baccata),
- Pappeln und Weiden,
- Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes,
- Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen,
- Bäume in Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes.
(5)
Sonstige gesetzliche und in Verordnungen geregelte Schutzbestimmungen sowie Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
§ 3 Verbotene Handlungen
(1)
Es ist verboten, die geschützten Bäume zu beseitigen. Ferner sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderung der typischen Erscheinungsform der nach § 2 geschützten Landschaftsbestandteile führen können.
(2)
Zerstörungen sind Eingriffe im Wurzel-, Stamm oder Kronenbereich des Baumes, die das Absterben bewirken.
(3)
Beschädigungen sind Eingriffe im Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich des Baumes, die zum Absterben oder zur nachhaltigen Beeinträchtigung seiner Lebensfähigkeit führen können. Dies sind insbesondere:
- das Kappen von Bäumen,
- das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume gefährden oder schädigen,
- Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich (in der Regel Bodenflächen unter dem Traufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten),
- Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt, Beton),
- das Ausbringen von Herbiziden,
- das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien sowie
- das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört,
- Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen.
(4)
Eine wesentliche Veränderung der typischen Erscheinungsform liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich beeinträchtigen oder das Wachstum nachhaltig behindern.
§ 4 Zulässige Handlungen
(1)
Nicht unter die Verbote des § 3 fallen fachgerechte, baumarttypische Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen nach ZTV Baumpflege und FLL, insbesondere:
- die Beseitigung abgestorbener Äste,
- die Behandlung von Wunden,
- die Beseitigung von Krankheitsherden,
- die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes,
(2)
Nicht verboten sind:
- unaufschiebbare Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr bzw. Abwehr einer Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung von bedeutenden Sachschäden,
- Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetz oder an der Fahrbahn und Bankette öffentlicher Straßen, wenn der Träger ausreichende Sicherungsmaßnahmen trifft und der Erhalt der Bäume gesichert ist. Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen auf Baustellen sind einzuhalten (DIN 18920, RAS-LP 4 der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen).
- Maßnahmen zur Unterhaltung eines Gewässers im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz,
- die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen sowie der Schnitt an Formgehölzen,
- der Einsatz von Streusalz zur Verkehrssicherungspflicht im Straßenbereich, wenn der Einsatz sachlich geboten ist und auf das unvermeidliche Maß beschränkt wird.
(3)
Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1 - 3 sind der Amtsverwaltung rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. Mit der Maßnahme darf zwei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Amtsverwaltung begonnen werden, es sei denn, die Amtsverwaltung untersagt die Maßnahme. Maßnahmen der akuten Gefahrenabwehr sind der Amtsverwaltung unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1)
Eigentümer*innen und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf die geschützten Objekte zu unterlassen. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu sanieren.
(2)
Die Gemeinde Schönkirchen kann den/die Eigentümer*in oder sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichten, die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen vorzunehmen oder falls ihm/ihr die Durchführung der angeordneten Maßnahmen aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist, zu dulden.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1)
Die teilweise oder vollständige Beseitigung oder Veränderung von Bäumen kann auf Antrag zugelassen werden, wenn
- bei der Durchführung eines Bauvorhabens, auf das bauplanungsrechtlich Anspruch besteht, im Bereich des Baukörpers Bäume vorhanden sind und die Bäume auch bei einer zumutbaren Verschiebung oder Änderung des Baukörpers nicht erhalten werden können,
- die Erhaltung des Baumes für die bewohnten Gebäude auf dem Grundstück oder auf dem Nachbargrundstück mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist, insbesondere, wenn Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können,
- einzelne Bäume eines Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Bestandes entfernt werden müssen.
(2)
Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn
- der/die Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die geschützten Bäume zu entfernen oder zu verändern und er/sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
- von den geschützten Bäumen Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
- der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
- der geschützte Baum abgestorben ist,
- die Beseitigung der geschützten Bäume aus überwiegendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist oder
- ein geschützter Landschaftsbestandteil einen anderen wertvollen Landschaftsbestandteil wesentlich beeinträchtigt.
(3)
Die Voraussetzungen sind von Antragstellern nachzuweisen, sofern diese nicht bereits durch Inaugenscheinnahme vor Ort erkennbar sind.
(4)
Von den Verboten des § 3 kann auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz erteilt werden.
(5)
Die Ausnahme und Befreiung dürfen, wenn nichts Anderes bestimmt ist, nur in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar verwirklicht werden.
(6)
Die Ausnahmen und Befreiungen sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Sie können mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere soll eine Ersatzpflanzung verlangt werden.
§ 7 Genehmigungsverfahren
(1)
Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Gemeinde Schönkirchen schriftlich mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bestandsplan beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe und Stammumfang gemessen in 1 Meter Höhe ersichtlich sind. Im Einzelfall können weitere Angaben und Unterlagen auf Kosten des/der Antragsteller*in verlangt werden.
(2)
Antragsberechtigt sind Eigentümer*innen, Nutzungsberechtigte, Dritte mit schriftlicher Zustimmung des/der Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigten sowie Nachbar*innen.
§ 8 Verfahren bei Bauvorhaben
(1)
Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung, auf dem geschützte Bäume vorhanden sind, eine Baugenehmigung/ Genehmigungsfreistellung beantragt, so sind diese mit Baumart, Kronendurchmesser, Höhe und Stammumfang mit Verweis auf § 7 Abs. 3 Nr. 5 Bauvorlagenverordnung Schleswig-Holstein darzustellen. Sollen im Zuge der geplanten Baumaßnahme geschützte Bäume entfernt oder verändert werden, so ist der Antrag gemäß § 7 Abs. 1 dem Bauantrag beizufügen. Gleiches gilt für alle geschützten Bäume, die auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum stehen und von der geplanten Baumaßnahme betroffen sind.
(2)
Absatz 1 gilt auch für Bauvoranfragen.
(3)
Absatz 1 gilt ebenso für die Errichtung von verfahrensfreien baulichen Anlagen gem. § 63 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 GVOBl. 2009 zuletzt geändert 06.12.2021.
§ 9 Ersatzpflanzung, Ersatzzahlung
(1)
Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes eine Ausnahme nach § 6 dieser Satzung erteilt, ist der/die Antragsteller*in zur Ersatzpflanzung eines Baumes mit einem Mindeststammumfang von 12/14 cm gemessen in 1m Höhe verpflichtet. Die Ersatzpflanzung soll ein standortgerechter Laubbaum, Hochstamm-Obstbaum oder eine Kiefer sein.
(2)
Erfolgt die Ausnahmegenehmigung aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr.1 - 4 dieser Satzung, so ist die Ersatzpflanzung unabhängig vom Stammumfang im Verhältnis 1:1 vorzunehmen.
(3)
Erfolgt die Ausnahmegenehmigung aufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 1, so bemisst sich die Anzahl der Ersatzbäume am Stammumfang des beseitigten Baumes. Bei 1 m bis 1,20 m Stammumfang ist ein Ersatzbaum zu pflanzen, danach für jede weiteren angefangenen 50 cm Stammumfang ein weiterer Ersatzbaum gleicher Qualität.
(4)
Erfolgt die Ausnahmegenehmigung aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 6 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3, besteht keine Verpflichtung zu einer Ersatzpflanzung.
(5)
Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem das zur Beseitigung freigegebene Schutzobjekt stand. Als Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze 1. Ordnung sowie Obstbäume als Hochstämme zu verwenden. Kiefern sind außerdem als Solitär viermal verschult zulässig. Wenn die Grundstücksgegebenheiten dies nicht zulassen, können im Ermessen der Genehmigungsbehörde auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatzpflanzungen bestimmt werden.
(6)
Sofern der/die Antragsteller*in Ersatzpflanzungen auf seinem/ihrem Grundstück nicht in vollem Umfang durchführen kann und nicht über andere Grundstücke im Geltungsbereich dieser Satzung verfügt, wo dieses möglich ist, hat er/sie eine Ersatzzahlung in Höhe des aktuellen Baumschulpreises der nach § 9 Abs. 1 - 5 dieser Satzung verlangten Bäume zuzüglich 30 % des Kaufpreises für Pflanzung und Anwachspflege an die Gemeinde Schönkirchen zu entrichten. Die Gemeinde Schönkirchen verwendet eingenommene Ersatzzahlungen zweckgebunden für Gehölzpflanzungen und Pflegemaßnahmen an geschützten Bäumen.
(7)
Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Satzung.
§ 10 Folgenbeseitigung
(1)
Hat der/die Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 einen geschützten Landschaftsbestandteil entfernt oder zerstört oder dies veranlasst, so ist er/sie verpflichtet, nach Maßgabe des § 9 Ersatz zu leisten und die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. Liegen die Voraussetzungen des § 6 nicht vor, hat der/die Eigentümer*in je angefangene 50 cm Stammumfang des geschädigten oder beseitigten Baumes einen Ersatzbaum in standortgerechter Art und Qualität mit Stammumfang 16/18 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten oder eine Ersatzzahlung in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 7 zu leisten und die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen.
(2)
Hat der/die Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 einen geschützten Landschaftsbestandteil geschädigt oder seinen Aufbau wesentlich verändert, ist er/sie verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Andernfalls ist er/sie zu einer Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 9 verpflichtet.
(3)
Hat ein Dritter einen geschützten Landschaftsbestandteil entfernt, zerstört oder geschädigt, so ist der/die Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigte zur Folgebeseitigung nach dem Abs. 1 bis zur Höhe seines Ersatzanspruchs gegenüber dem Dritten verpflichtet. Er/Sie kann sich hiervon befreien, wenn er/sie gegenüber der Gemeinde Schönkirchen die Abtretung des Ersatzanspruchs erklärt. Zur Leistung der verbleibenden Folgenbeseitigung nach § 10 Abs. 1 ist der Dritte gegenüber der Gemeinde Schönkirchen verpflichtet.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 26 und Nr. 27 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen den Verboten des § 3 dieser Satzung geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein,
- der Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 3 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und/oder unvollständige Angaben über geschützte Landschaftsbestandteile macht,
- entgegen dem § 5 auferlegte Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen nicht erfüllt,
- nach § 9 keine Ersatzpflanzungen durchführt und unterhält und/oder keine Ersatzzahlungen entrichtet oder
- einer Aufforderung zur Folgebeseitigung gemäß § 10 nicht fristgemäß nachkommt,
- Auflagen, die mit einer auf dieser Satzung beruhenden Ausnahme oder Befreiung verbunden sind, nicht vollständig oder innerhalb einer festgesetzten Frist erfüllt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1-5 können nach § 57 Abs. 5 LNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 €, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 6 mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.