Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren(Gebührensatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 6), sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der geltenden Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 18.06.2019 folgende Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
(1)
Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlung oder sonstige Tätigkeiten) der Stadt in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Barmstedt und des Amtes Hörnerkirchen, die von der oder dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihr oder ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
(2)
Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
§ 2 Gebührenfreie Leistungen
Gebührenfrei sind:
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mündliche Auskünfte
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schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für die oder den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
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Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
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Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten, Angestellten oder Arbeiterinnen und Arbeitern der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,
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Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
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Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einer oder einem Dritten als mittelbarer Veranlasserin bzw. mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,
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Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen,
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erste Ausfertigung von Zeugnissen,
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Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger die Stadt ist,
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Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,
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Gebührenentscheidungen.
§ 3 Gebührenbefreiung
(1)
Von den Verwaltungsgebühren sind befreit:
a) die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder 2 mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen,
c) Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
(2)
Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Absatz 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.
(3)
Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
§ 4 Höhe der Gebühren
(1)
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
(2)
Soweit die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet wird, gilt hierfür der jeweils aktuelle Stundensatz analog der Personalkostentabelle des Landes Schleswig-Holstein. Es wird der Stundensatz für die eingesetzte Verwaltungskraft angesetzt. Der Zeitaufwand wird je angefangene ¼ Stunde berechnet.
(3)
Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen, und des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.
(4)
Die Gebühr wird in 50 Cent–Schritten auf- oder abgerundet.
§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen
(1)
Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
(2)
Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
-
ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;
-
ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
-
eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. Im Falle der Ziff. 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.
(3)
In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mind. 3,00 Euro errechnet.
(4)
Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.
§ 6 Gebührenpflichtige/r
Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist diejenige bzw. derjenige verpflichtet, die oder der die Leistung beantragt oder veranlasst hat andernfalls die oder der die Kosten durch eine 3 ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.
§ 7 Entstehen der Gebühren- und Erstattungspflicht sowie Fälligkeit
(1)
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2)
Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
(3)
Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung usw. ausgehändigt wird.
(4)
Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.
(5)
Die oder der Gebührenpflichtige soll vor der Leistung auf die Gebührenpflicht und die voraussichtliche Höhe der Gebühr hingewiesen werden.
§ 8 Ermäßigung, Stundung, Niederschlagung und Erlass
(1)
Es kann eine ermäßigte Gebühr festgesetzt oder von der Gebührenfestsetzung ganz abgesehen werden, soweit eine Gebührenerhebung im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des oder der Gebührenpflichtigen, nicht abgebracht erscheint. Darüber entscheidet bis 50,00 Euro die Fachbereichsleiterin, bzw. der Fachbereichsleiter, bei höheren Beträgen die Bürgermeisterin, bzw. der Bürgermeister.
(2)
Für Stundung, Niederschlagung und Erlass bereits festgesetzter Gebühren gelten die Vorschriften der Stundungssatzung.
§ 9 Datenschutz
Die Stadt ist berechtigt, die zur Erhebung der Verwaltungsgebühren erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 c Datenschutzgrundverordnung DS-GVO zu erheben und zu speichern.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.07.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnung vom 08.09.2010 außer Kraft.
Anhang
Stand: 18.06.2019
Lfd. Nr. Amtshandlung oder Tätigkeit / Leistung Verwaltungsgebühr
Allgemeine Verwaltungsgebühren | ||
1 | Soweit Tatbestände in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben. | |
Sie wird je angefangene Viertelstunde berechnet. Für den Einsatz des Personals und evtl. Geräteeinsatz gelten die vom Finanzminis terium des Landes Schleswig-Holstein festgesetzten Personal kosten nach der jeweils gültigen Personalkostentabelle. | ||
2 | Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse, soweit nach- | |
stehend nicht besonders aufgeführt und die Gebühr nicht nach | 3,00 € | |
anderen Vorschriften zu erheben ist. | pro Exemplar | |
3 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und | |
Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebüh- renfreiheit vorgeschrieben ist. | 15,00 € | |
4 | Bei der Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides | |
bis zur Hälfte der Gebühr, die für die angefochtenen Entschei- dung festgesetzt worden ist (§ 5 Abs. 4 KAG). | bis 50 % | |
5 | Einzelkopien je Seite für Kleinmengen (bis 10) | |
DIN A 4 | 0,60 € | |
DIN A 3 | 1,20 € | |
DIN A 2 | 7,50 € | |
DIN A 1 | 10,00 € | |
größer als DIN A 1 | 15,00 € | |
Jede weitere Kopie vom selben Original | ||
DIN A 4 | 0,20 € | |
DIN A 3 | 0,40 € | |
DIN A 2 | 2,00 € | |
DIN A 1 | 3,00 € | |
größer als DIN A 1 | 5,00 € | |
Über den Kleinmengen hinaus wird zusätzlich zu der Anzahl der | ||
Kopien auch der Zeitaufwand nach Stundensätzen abgerechnet. | ||
Die gleichen Gebührensätze gelten auch für die Erstellung von | ||
Scans und den Versand per E-Mail. | ||
6 | Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und /oder Überlassung von | |
Unterlagen zur Einsichtnahme oder Selbstherstellung von | siehe Stundensätze | |
Abschriften, Auszügen, usw., in Begleitung einer Verwaltungskraft nach Zeitaufwand. |
Fachbereich Finanzen | ||
201 | Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuer- marken. | 5,00 € |
Fachbereich Bürgerservice | ||
301 | Ersatzausstellung von Berechtigungsnachweisen für | 25,00 € |
Schülerbeförderung | (davon 15,00 € für | |
den HVV) | ||
Amtshandlungen nach dem Gesetz über das | ||
Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des | ||
Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz) | ||
302 | Verlängerung/ Verkürzung der Bestattungsfrist für die | 30,00 € |
Überführung in den Leichenraum | ||
303 | Ausstellung eines Leichenpasses | 15,00 € |
304 | Kosten der Ersatzvornahme (§ 13 Absatz 2 BestattG) | 50,00 € bis 100,00 € |
305 | Verlängerung / Verkürzung der Bestattungsfrist | 30,00 € |
306 | Festsetzung der Bestattungsfrist bei Leichenöffnung | 15,00 € |
307 | Verlängerung / Verkürzung der Urnenbeisetzungsfrist | 30,00 € |
308 | Genehmigung für private Bestattungsplätze | 300,00 € bis 500,00 € |
309 | Ausgrabung / Umbettung einer Leiche | 50,00 € |
310 | Genehmigung zur Sondernutzung von öffentlichen Verkehrs- flächen | 10,00 € bis 1.500,00 € |
Fachbereich Bauen | ||
401 | Erteilung von Vorverkaufsverzichtserklärungen | 50,00 € |
402 | Genehmigung von Grundstücksauf- und überfahrten | 50,00 € |
403 | Genehmigung von Aufgrabungen | 50,00 € |
404 | Genehmigung von Abwasseranschlüssen | 100,00 € |
405 | Genehmigung und Kontrollen vor Ort, die von Unter nehmen oder Dritten an Straßen, Plätzen, Kanälen oder sonstigen Anlagen durchgeführt werden. | 100,00 € - 500,00 € |
406 | Überwachung bzw. Abnahme nach Fertigstellung von Arbeiten vor Ort, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen , Wegen, Plätzen, Kanälen oder sonstigen Anlagen ausgeführt werden bzw. wurden nach Zeitaufwand. | siehe Stundensätze |
407 | Prüfung von Lageplänen, soweit sie nicht das Baugenehmigungs verfahren betreffen nach Zeitaufwand. | siehe Stundensätze |
408 | Erteilung von Vorrangeinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen (Vorverkaufsverzichtserklärungen) und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch. Für jede weitere Ausfertigung der vorstehenden Erklärungen. | 100,00 € 10,00 € |