Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Barmstedt
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und des § 30 der Gemeindehaushaltsverordnung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 27. Juni 2017 folgende Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Barmstedt erlassen:
§ 1 Stundung von Ansprüchen
(1)
Ansprüche der Stadt können auf Antrag ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestundet werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Stundung (Hinausschiebung des Fälligkeitstermins) rechtfertigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen bedeuten würde. Eine erhebliche Härte ist dann anzunehmen, wenn die oder der Zahlungspflichtige sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der Einziehung in diese geraten würde. Die Erfüllung der Verbindlichkeit darf durch die Stundung nicht gefährdet werden.
(2)
Wird die Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, ist die oder der Zahlungspflichtige darauf hinzuweisen, dass die jeweilige Restforderung sofort zur Zahlung fällig wird, wenn die Frist für die Zahlung von zwei Raten überschritten wird.
(3)
Für gestundete Beträge sind — soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist — Stundungszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erheben. Auf kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) sind die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden. Gemäß § 238 AO betragen die Stundungszinsen 0,5 Prozent für jeden vollen Monat.
Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere, wenn sonst die Zahlungsschwierigkeiten verschärft würden. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn die oder der Zahlungspflichtige in ihrer oder seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt oder der Zinsanspruch sich auf nicht mehr als zehn Euro belaufen würde.
§ 2 Niederschlagung von Ansprüchen
(1)
Ansprüche der Stadt können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht, die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird.
(2)
Die Niederschlagung bedarf keines Antrages der oder des Zahlungspflichtigen. Eine Mitteilung an die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine entsprechende Nachricht gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt erneut geltend zu machen.
(3)
Niedergeschlagene Ansprüche sind in Abgang zu stellen, anhand einer in der Kämmerei zu führenden Liste laufend zu überwachen und bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der oder des Zahlungspflichtigen erneut in Zugang zu bringen. Die Liste der niedergeschlagenen Ansprüche muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der oder des Zahlungspflichtigen,
- Höhe des Anspruchs,
- Gegenstand des Anspruchs (Rechtsgrund),
- Zeitpunkt der Fälligkeit,
- Zeitpunkt der Niederschlagung,
- Zeitpunkt der Verjährung.
§ 3 Erlass von Ansprüchen
(1)
Ansprüche der Stadt können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt auch für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich die oder der Zahlungspflichtige in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruches zu einer Existenzgefährdung führen würde.
(2)
Durch den Erlass erlischt der Anspruch.
(4) Zuständigkeiten
(1)
Zuständig sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und der Hauptausschuss im Rahmen der in der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung festgesetzten Wertgrenzen. Darüber hinaus entscheidet die Stadtvertretung.
(2)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, ihre oder seine Zuständigkeit durch besondere Dienstanweisung an Bedienstete der Stadt zu übertragen. Das gleiche gilt für die Verfügung über privatrechtliche Ansprüche der Stadt im Wege des Vergleichs.
§ 5 Gültigkeit anderer Vorschriften
(1)
Vorschriften des Bundes oder des Landes über Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Ansprüchen bleiben unberührt.
(2)
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für öffentlich-rechtliche Forderungen der Stadt, soweit für sie keine besonderen Vorschriften bestehen.
§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Stadt ist berechtigt, die für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Barmstedt erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 10 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben, zu speichern und entsprechend den Voraussetzungen dieser Satzung an den Hauptausschuss, den Werkausschuss oder die Stadtvertretung zu übermitteln.
§ 7 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Barmstedt vom 15. Juni 2012 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.