Benutzungs- und Entgeltordnung für die Kommunale Halle
§ 1 Zweckbestimmung und Veranstalter
(1)
Die Kommunale Halle steht
a) den ortsansässigen und im Amtsbereich des Amtes Hörnerkirchen ansässigen Vereinen, Verbänden und Gruppierungen und Parteien
b) überörtlichen kulturellen Veranstaltern
zur Durchführung kultureller und gemeinnütziger Veranstaltungen auf der Grundlage dieser Benutzungsordnung zur Verfügung.
§ 2 Ausgeschlossene Veranstaltungen
Ausgeschlossen sind Veranstaltungen, die gegen die Verfassung gerichtet oder nach Art und Inhalt geeignet sind, die öffentliche Sicherheit zu gefährden bzw. Schäden an der Einrichtung der Kommunalen Halle und des Gebäudes einschließlich Außenanlagen hervorzurufen.
§ 3 Genehmigungsverfahren
(1)
Die Benutzung der Kommunalen Halle bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Stadt Barmstedt.
(2)
Anträge auf Bereitstellung für Veranstaltungen und Ausstellungen sind in der Regel mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung mit folgenden Angaben beim Tourismusbüro einzureichen:
a) Name und Anschrift des Veranstalters unter gleichzeitiger Benennung der verantwortlichen Person
b) Art der Veranstaltung c) Termin und voraussichtliche Dauer der Benutzung
d) Benötigte Einrichtungsgegenstände (Anzahl Stühle und Tische)
e) Anerkennung dieser Benutzungsordnung
(3)
Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung der Kommunalen Halle besteht nicht.
(4)
Für Veranstaltungen am Wochenende und am Abend wird ein Schlüssel für die Eingangstür und die Toiletten in der Kommunalen Halle ausgehändigt.
(5)
Über Ausnahmeregelungen zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung entscheidet der Bürgermeister.
§ 4 Umfang der Benutzung
(1)
Die Benutzung der Kommunalen Halle erstreckt sich auf die nachfolgenden Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Rathauses, soweit ihre Benutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist:
a) Kommunale Halle mit Toiletten
b) Kleines oder großes Sitzungszimmer neben der Kommunalen Halle mit Toiletten
c) Küche
(2)
In die Benutzung einbezogen sind das Gestühl und die Tische.
(3)
)Die Räumlichkeiten und das Mobiliar werden in dem bestehenden Zustand einschließlich Heizung und Beleuchtung bereitgestellt. Die Übergabe erfolgt bei Schlüsselabholung durch das Tourismusbüro. Sie gelten als ordnungsgemäß übernommen, wenn nicht Beschädigungen und Mängel unverzüglich nach der Übernahme angezeigt werden. Es wird ein Übergabe-Protokoll erstellt und von beiden Parteien unterschrieben.
Die roten Konferenztische sind feste Einbauten und dürfen weder verschoben noch abgebaut werden. Sollte in Ausnahmefällen ein Abbau notwendig sein, so muss eine entsprechende Vereinbarung schon bei Beantragung getroffen werden. Entscheidung darüber trifft der Bürgermeister. Ein Abbau und Wiederaufbau dieser Tische kann nur durch den Bauhof gegen entsprechende Aufwandsentschädigung erfolgen.
(4)
Die Zustimmung zur Benutzung wird unbeschadet ordnungsbehördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse, Anordnungen, Auflagen und dergl. erteilt. Die Einholung ordnungsbehördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse ist Sache des Veranstalters. Das gleiche gilt für steuerrechtliche Anzeigepflichten und Pflichten nach dem Urheberrecht und dem Aufführungsrecht. Der Veranstalter stellt die Gemeinde von evtl. Ansprüchen aus dieser Verpflichtung frei.
(5)
Die Kommunale Halle steht für die in §1 genannten Veranstaltungen für einen vorher beantragten Zeitraum bzw. Nutzungstag gegen Entgelt zur Verfügung.
(6)
Angefallener Müll ist zu entsorgen. Gegebenenfalls in Absprache mit dem Tourismusbüro durch Rathaus-Personal gegen Gebühr. Die Räumlichkeiten sind besenrein zu übergeben (Der Fußboden darf nicht feucht gewischt werden!!)
(7)
Bei Rückgabe des Schlüssels wird ein Rückgabeprotokoll erstellt und unterschrieben, in dem eventuelle Abweichungen und Schäden festgehalten werden. Beschädigte Einrichtungsgegenstände und Schäden in den Räumen sind in Geld zu ersetzen. (siehe auch § 8, Schadenersatz).
§ 5 Verhalten in der Kommunalen Halle, Pflichten des Veranstalters
(1)
Die Kommunale Halle einschließlich der in § 4, Abs. 1 genannten Räumlichkeiten dürfen nur in Anwesenheit der gem. § 3 Abs. 2 verantwortlichen Person benutzt werden. Diese ist für die ordnungsgemäße Durchführung und Beaufsichtigung der Veranstaltung verantwortlich.
(2)
Der Veranstalter hat das für seine Veranstaltung benötigte Personal selbst zu stellen. Er hat alle für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Vorbereitungen und Vorkehrungen zu treffen.
(3)
Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß während der Veranstaltung Ruhe und Ordnung gewahrt bleiben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß bei gleichzeitig stattfindenden Veranstaltungen bei der gemeinsamen Nutzung der sanitären Einrichtungen gegenseitige Rücksichtnahme geboten ist.
(4)
Der Veranstalter ist verpflichtet, die überlassenen Räumlichkeiten, Inventargegenstände schonend zu behandeln und ihrem Zweck entsprechend zu nutzen.
(5)
Die benutzten Räume und Einrichtungen sind ordnungsgemäß zu verlassen.
§ 6 Hausrecht
(1)
Das Hausrecht übt der Bürgermeister der Stadt Barmstedt aus, bei Veranstaltungen darüber hinaus der Veranstalter.
(2)
Die Stadt Barmstedt hat jederzeit das Recht, die Einhaltung der Benutzungsordnung zu überprüfen. Ihren Anordnungen sowie die des Veranstalters in bezug auf die Benutzungsbestimmungen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sind zu befolgen.
(3)
Die lt. Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, Personen, die sich ihren Anordnungen nicht fügen, mit sofortiger Wirkung von dem weiteren Besuch der Veranstaltung auszuschließen und aus dem Gebäude und vom Grundstück zu weisen. Erforderlichenfalls kann die Veranstaltung abgebrochen werden.
§ 7 Haftung
(1)
Der Veranstalter haftet für alle aus der Benutzung der Kommunalen Halle eingetretenen Schäden, die durch ihn, seine Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten oder durch die Besucher seiner Veranstaltung verursacht worden sind.
(2)
Der Veranstalter stellt die Stadt Barmstedt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstigen Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, der Einrichtung und der Gegenstände stehen.
(3)
Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Barmstedt und auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen gegen die Stadt Barmstedt, deren Bedienstete und Beauftragte für den Fall der eigenen Inanspruchnahme.
(4)
Die Stadt Barmstedt haftet nicht für Beschädigungen oder Diebstahl von ausgestellten Werken.
(5)
Die Haftung der Stadt Barmstedt als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.
§ 8 Schadensersatz
Schadenersatz ist grundsätzlich in Geld zu leisten. In Ausnahmefällen kann die Herstellung des früheren Zustandes gestattet werden. Sind Einrichtungsgegenstände, Ausstellungsstücke, die technischen Anlagen oder Geräte beschädigt oder verloren gegangen, kann die Stadt verlangen, daß Ersatz durch Wiederbeschaffung des gleichwertigen Gegenstandes geleistet wird.
§ 9 Benutzungsentgelt
Die Stadt erhebt folgende Benutzungsentgelte für die Bereitstellung der Räume und Leistungen:
(1)
Das Benutzungsentgelt beträgt für alle Veranstaltungen (pro Tag)
-
Für die Kommunale Halle = 50,– Euro
-
Für ein Sitzungszimmer = 20,– Euro
-
Für die Küchennutzung = 20,– Euro
(2)
Die Müllentsorgungspauschale beträgt 30,-- Euro
(3)
Die Pauschale für den Abbau und Aufbau der roten Tische beträgt 400,-- Euro
(4)
Die Entgeltpflicht entsteht mit der Erteilung der Zustimmung zur Benutzung der Räumlichkeiten.
(5)
Das Benutzungsentgelt muss rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadtkasse eingezahlt werden.
(6)
Von der Entgeltpflicht nach Ziffer 1 a. und b. befreit sind:
-
Die im Stadtparlament und im Bereich des Amtes Hörnerkirchen vertretenen Parteien und Wählergemeinschaften für Sitzungen im Rahmen der Selbstverwaltungsaufgaben.
-
Barmstedter Kindertagesstätten
-
Barmstedter Schulen
-
mehrtägige Ausstellungen
§ 10 Inkrafttreten
Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 10.04.2008 in Kraft.