Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportanlagen der Stadt Barmstedt
§ 1 Allgemeines
(1)
Sportanlagen im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind:
- Sporthalle Schulstraße,
- Turnhalle Schulstraße,
- Außenanlagen Schulstraße,
- Sportanlage Düsterlohe (nur für Regelungen im Sinne des § 7).
- Sporthalle Heederbrook,
- Turnhalle Heederbrook,
- Sportplatz Heederbrook,
- Turnhalle Gymnasium
(2)
Die Sportanlagen der Stadt Barmstedt stehen zur Verfügung
- den Barmstedter Schulen für den Sportunterricht und für Sportveranstaltungen
- den Barmstedter Sportvereinen, die vom Landessportverband bzw. Kreissportverband betreut werden und dort angeschlossen sind, und den Fachverbänden des Kreises, Landes und Bundes zu ausschließlich sportlichen Zwecken. Der FC Heede gilt als Barmstedter Sportverein,
- eine anderweitige Nutzung bedarf eines schriftlichen Antrages an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Stadt Barmsted
(3)
Ausgeschlossen sind Nutzungen, die gegen die Verfassung gerichtet oder nach Art und Inhalt geeignet sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden oder Schäden an der Einrichtung der Sportanlagen und der Gebäude einschließlich Außenanlagen hervorzurufen.
§ 2 Benutzungsregelung
(1)
Montags bis freitags werden die Sportanlagen den Schulen für den Schulsport und den nutzungsberechtigten Sportvereinen für den Trainingsbetrieb nach dem jeweils gültigen Nutzungsplan zur Verfügung gestellt. An Wochenenden (sonnabends und sonntags) stehen die Sportanlagen für genehmigungspflichtige Sportveranstaltungen zur Verfügung.
(2)
Die Berechtigung zur Nutzung der Sportanlagen an den Wochenenden im Sommerhalbjahr (1.5. - 30.9. eines Jahres) erfolgt nach Antragstellung durch Genehmigung der Stadt Barmstedt. Die Nutzungswünsche für die Wochenenden im Winterhalbjahr (1.10. - 30.4. eines Jahres) sind spätestens einen Monat vor Saisonbeginn für das Winterhalbjahr nach vorheriger Abstimmung der Vereine untereinander zur Genehmigung an die Stadt Barmstedt zu richten.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Art der Veranstaltung
- Teilnehmer
- Nutzungszeit
- Namen des verantwortlichen Leiters
(3)
Während der Sommer- und Winterferien sind die Sportanlagen für die Nutzung grundsätzlich nicht freigegeben. Notwendig werdende Nutzungszeiten können ausnahmsweise gesondert vereinbart werden.
(4)
Die Stadt Barmstedt behält sich im begründeten Einzelfall eine abweichende Entscheidung zu den Absätzen 1 bis 3 vor.
§ 3 Verhalten
(1)
Die Nutzerinnen und Nutzer der Sportanlagen haben auf gründliche Sauberhaltung der Anlagen, insbesondere der Fußböden in den Sporthallen zu achten. Vor Betreten der Umkleideund Nebenräume ist das Schuhzeug sorgfältig zu säubern. Umkleide- und Nebenräume dürfen nicht mit Stollenschuhen betreten werden. Die Spielflächen der Sporthallen dürfen nur in Sportoder Gymnastikschuhen, die nicht abfärben, d.h. deren Sohlen oder Randfassung auf dem Boden keine Abreibspur hinterlassen, betreten werden. Darüber hinaus dürfen die Schuhe nicht auf der Straße getragen werden.
(2)
Die Nutzerinnen und Nutzer sowie die verantwortlichen Leiterinnen und Leiter sind verpflichtet, die Räume und Geräte jeweils vor der Nutzung auf ihre ordnungsmäßige Beschaffenheit zu prüfen. Sie haben sicherzustellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht genutzt werden. Schwere Beschädigungen an Räumen, Einrichtungen und Geräten sind unverzüglich der zuständigen Hausmeisterin oder dem zuständigen Hausmeister zu melden, oder ggf. in das Kontrollbuch einzutragen (§ 3 Abs. 5). Die Hausmeisterin oder der Hausmeister hat die schadhaften Geräte kenntlich zu machen.
(3)
Die Einrichtungen und Geräte müssen sachgemäß und sorgsam behandelt werden. Sämtliche Matten und Geräte (außer den fahrbaren) müssen getragen werden. Eine nicht sportgerechte Nutzung ist untersagt. Die Geräte sind nach Beendigung des Sportbetriebes an den dafür bestimmten Platz zurückzustellen. Das Aufstellen von eigenen Geräten bedarf der Genehmigung der Hausmeisterin oder des Hausmeisters. Geräte dürfen ohne Genehmigung der Stadt Barmstedt nicht von den Sportanlagen entfernt werden.
(4)
Die Nutzung durch Schulen ist nur in Anwesenheit einer Lehrkraft, die außerschulische Nutzung nur in Anwesenheit der jeweiligen Übungsleiterin oder des jeweiligen Übungsleiters zulässig. Die Lehrkräfte bzw. Übungsleiterinnen oder Übungsleiter sind für die ordnungsgemäße Durchführung und für die Aufsicht verantwortlich. Die Übungsleiterinnen oder Übungsleiter der Vereine haben folgendes zu beachten:
- Sie oder er entnimmt den Hallenschlüssel dem in der Nähe der Halle befindlichen Schlüsselkasten. Es ist die Aufgabe der zuständigen Hausmeisterin oder des zuständigen Hausmeisters, dafür Sorge zu tragen, dass sich rechtzeitig vor Beginn der ersten Tagesveranstaltung der Hallenschlüssel in dem Schlüsselkasten befindet.
- Am Ende einer Veranstaltung erfolgt entweder die Weitergabe des Schlüssels an die Verantwortliche oder den Verantwortlichen der nachfolgenden Sportgruppe oder die Deponierung im Schlüsselkasten.
(5)
Der zuständigen Hausmeisterin oder dem zuständigen Hausmeister obliegt die Entscheidung, für die jeweilige Einrichtung ein Kontrollbuch zu führen. Wird ein Kontrollbuch geführt sind Eintragungen von den Übungsleiterinnen und Übungsleitern hinsichtlich Mängel (soweit schwere Beschädigungen festgestellt werden s. § 3 Abs. 2) und Bemerkungen jeder Art einschließlich Angaben über Fundsachen vorzunehmen.
Die Übungsleiterinnen oder Übungsleiter haben jeweils einen Kontrollgang nach der Übernahme und vor der Übergabe an die nachfolgenden Leiterin oder den nachfolgenden Leiter durchzuführen (s. auch § 3 Abs. 2).
Die Hausmeisterin oder der Hausmeister nimmt täglich vor Aufnahme des Schulsports Einblick in das Kontrollbuch.
(6)
Die Übungsleiterin oder der Übungsleiter der Gruppen, die den Sportbetrieb schließen, haben folgendes zu beachten, bevor sie die Halle verlassen:
- Die Beleuchtungs- und Duscheinrichtungen sind abzuschalten.
- Die Fenster sind zu schließen.
- Die Geräte sind an den dafür bestimmten Platz zurückzustellen (s. § 3 Abs. 3).
- Festgestellte schwere Beschädigungen sind der Hausmeisterin oder dem Hausmeister zu melden (s. § 3 Abs. 2), ansonsten in das Kontrollbuch einzutragen (s. § 3 Abs. 5)
- Die Außentüren sind abzuschließen.
(7)
Die Vereine erhalten auf Antrag Schlüssel von dem jeweiligen Schlüsselkasten. Sie dürfen Duplikate an autorisierte Sportlehrerinnen oder Sportlehrer und Übungsleiterinnen oder Übungsleiter gegen Unterschrift ausgeben. Die betreffende Unterschriftenliste ist der Stadt Barmstedt jährlich zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Vereine haben vor Beginn jeder Sommer- und Wintersaison der Stadt Barmstedt ihren untereinander abgestimmten Hallennutzungsplan einzureichen.
(8)
Die Nutzung der Sporthallen und Nebenräume ist nur für den in der Zusage genehmigten Zweck gestattet. Das Rauchen in den Hallen und in den Nebenräumen ist untersagt. Der Ausschank bzw. Genuß von Getränken ist in den Hallen auf alkoholfreie Getränke zu beschränken. Der Zutritt zu den Umkleide-, Dusch- und Waschräumen ist nur den Sporttreibenden gestattet. Der Aufenthalt in den Regieräumen der Sporthallen ist nur den verantwortlichen Leiterinnen und Leitern bzw. den Lehrkräften gestattet. § 4 bleibt unberührt. Nach der Nutzung sind die Geräte in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Das Telefon in der Sporthalle darf nur in Notfällen benutzt werden.
(9)
Bei Veranstaltungen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter das erforderliche Ordnungspersonal zu stellen. Sie oder er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Zuschauerinnen und Zuschauer nur die für sie vorgesehenen Teile der Sportanlagen betreten und die Bestimmungen der Benutzungsordnung einhalten. Bei öffentlichen Veranstaltungen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter Sanitätskräfte in so ausreichender Anzahl zu stellen, das Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Zuschauerinnen und Zuschauer bei Unfällen die notwendige Hilfe geleistet werden kann.
(10)
Die Sporthalle einschließlich der Nebenräume muß spätestens um 23.00 Uhr verlassen sein.
§ 4 Aufsicht und Hausrecht
Die Hausmeisterin oder der Hausmeister und die sonstigen von der Stadt Barmstedt beauftragten Personen üben das Hausrecht über die Sportanlagen aus. Ihnen ist jederzeit zu allen Veranstaltungen Zutritt zu gewähren. Bei Veranstaltungen werden die Aufsicht und das Hausrecht auch auf die Veranstalterin oder den Veranstalter übertragen. Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Benutzungsordnung oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unbedingt Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt auf bzw. in den Sportanlagen mit sofortiger Wirkung untersagen.
§ 5 Widerruf der Nutzungserlaubnis
(1)
Berechtigungen zur Nutzung können von der Stadt Barmstedt jederzeit entschädigungslos widerrufen werden, wenn die Benutzerin oder der Benutzer oder seine Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorsätzlich oder -in wiederholten Fällen- grob fahrlässig gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstößt.
(2)
Die Benutzung kann von der Stadt Barmstedt für einzelne Nutzungszeiten oder -tage unter Fortdauer der Berechtigung im Übrigen entschädigungslos untersagt werden. Gründe für eine derartige Untersagung der Nutzung liegen insbesondere vor bei
-
teilweiser oder völliger Unbespielbarkeit der Halle wegen Instandsetzungsarbeiten usw.,
-
Änderung des Benutzungsplanes aus öffentlichem Interesse oder anderen wichtigen Gründen.
§ 6 Haftung und Schadenersatz
(1)
Die Nutzerin oder der Nutzer stellt die Stadt Barmstedt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucherinnen und Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstigen Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, der Einrichtung und der Gegenstände stehen. Die Benutzerin oder der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Stadt Barmstedt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Stadt Barmstedt und deren Bedienstete oder Beauftragte. Die Nutzerin oder der Nutzer hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(2)
Die Nutzerin oder der Nutzer haftet für alle Schäden, die durch die Nutzung an den überlassenen Einrichtungen und Geräten entstehen.
§ 7 Zahlungsverpflichtung, Fälligkeit
Das zu zahlende Benutzungsentgelt ist unaufgefordert vor der Veranstaltung an die Stadtkasse Barmstedt zu überweisen. Mehrere Nutzer haften als Gesamtschuldner.
§ 9 Datenschutz
(1)
Die Stadt Barmstedt ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Entgeltschuldnerin oder des Entgeltschuldners sowie eigener Ermittlungen ein Verzeichnis mit den für die Entgelterhebung nach dieser Benutzungs- und Entgeltordnung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Entgelterhebung nach dieser Benutzungsordnung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(2)
Zur Ermittlung der Entgeltschuldnerin oder des Entgeltschuldners sowie zur Entgelterhebung nach dieser Benutzungs- und Entgeltordnung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die von Dritten erhoben worden sind, zulässig. Sie dürfen zum Zwecke der Entgelterhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
(3)
Für Ersatzansprüche gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4)
Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 mitzuteilen. Wird die Mitteilung verweigert, ist eine Nutzung der Sportanlagen ausgeschlossen.
(5)
Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Inkrafttreten
Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sporthalle des Schulverbandes Barmstedt/Rantzau, Heederbrook vom 26.11.1981, die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sport- und Turnhalle der Stadt Barmstedt (Schulstraße) vom 16.12.1981 und die Benutzungsordnung für das Sporthaus Düsterlohe vom 28.1.1976 treten außer Kraft.