Benutzungs- und Entgeltordnung für das "Humburg-Haus"
§ 1 Zweckbestimmung und Veranstalter
(1)
Das "Humburg-Haus" steht
a) den ortsansässigen Vereinen, Verbänden und Gruppierungen
b) den ortsansässigen Bürgern
c) überörtlichen kulturellen Veranstaltern
zur Durchführung kultureller, gemeinnütziger und sonstiger Veranstaltungen (Einzel- oder regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen) und Familienfeiern auf der Grundlage dieser Benutzungsordnung zur Verfügung. Als Familienfeiern im Sinne dieser Benutzungsordnung gelten Taufen, Konfirmationen, Geburtstage (ab dem 50. jeder weitere Geburtstag); für Ehejubiläen (25., 40., 50. und 60. Ehejubiläen und darüber hinausgehende Ehejubiläen). Als sonstige Veranstaltungen im Sinne dieser Benutzungsordnung gelten Dienst- und Geschäftsjubiläen (25., 30., 35., 40. Dienst- und Geschäftsjubiläen und darüber hinaus alle 5 Jahre).
§ 2 Ausgeschlossene Veranstaltungen
Ausgeschlossen sind Veranstaltungen, die gegen die Verfassung gerichtet oder nach Art und Inhalt geeignet sind, die öffentliche Sicherheit zu gefährden oder Schäden an der Einrichtung des "Humburg-Hauses" und des Gebäudes einschließlich Außenanlagen hervorzurufen.
§ 3 Genehmigungsverfahren
(1)
Die Benutzung des "Humburg-Hauses" bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Stadt Barmstedt.
(2)
Anträge auf Bereitstellung für Einzelveranstaltungen sind in der Regel mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung mit folgenden Angaben beim Fachamt für Bürgerdienste und gesellschaftliche Angelegenheiten einzureichen:
a) Name und Anschrift des Veranstalters unter gleichzeitiger Benennung der verantwortlichen Person
b) Art der Veranstaltung
c) Termin und voraussichtliche Dauer der Benutzung
d) Benötigte Räume und Einrichtungsgegenstände
e) Anerkennung dieser Benutzungsordnung
(3)
Montags bis donnerstags wird das Haus den nutzungsberechtigten Vereinen und Verbänden nach dem jeweils gültigen Nutzungsplan zur Verfügung gestellt.
(4)
Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung des "Humburg-Hauses" besteht nicht.
(5)
Die Vereine, die eine regelmäßige Nutzung beabsichtigen, erhalten auf Antrag Schlüssel von einem am Haus angebrachten Schlüsselkasten. Die/der zuständige Hausmeister/in trägt dafür Sorge, dass sich rechtzeitig vor Beginn der ersten Tagesveranstaltung der Eingangsschlüssel im Schlüsselkasten befindet.
(6)
Über Ausnahmeregelungen zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung entscheidet die/der Bürgermeister/in.
§ 4 Umfang der Benutzung
(1)
Die Benutzung des "Humburg-Hauses" erstreckt sich auf die nachfolgenden Räumlichkeiten im Erdgeschoß, soweit ihre Benutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist:
a) Diele, Klönstube, Utlucht, Gruppenraum im Nebenhaus
b) Küche und Nebenraum
c) Flure
d) Toiletten
e) Garderobenraum.
(2)
In die Benutzung einbezogen sind das Gestühl und die Tische sowie die Geräte und das Geschirr im Küchenbereich. Die Benutzung von Einweggeschirr ist nicht zulässig.
(3)
Die Räumlichkeiten, das Mobiliar und die technischen Geräte werden in dem bestehenden Zustand einschließlich Heizung und Beleuchtung bereitgestellt. Sie gelten als ordnungsgemäß übernommen, wenn nicht Beschädigungen und Mängel unverzüglich nach der Übernahme bei dem Hausmeister angezeigt werden.
(4)
Die Zustimmung zur Benutzung wird unbeschadet ordnungsbehördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse, Anordnungen, Auflagen und dergleichen erteilt. Die Einholung ordnungsbehördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse ist Sache des Veranstalters. Das Gleiche gilt für steuerrechtliche Anzeigepflichten und Pflichten nach dem Urheberrecht und dem Aufführungsrecht. Der Veranstalter stellt die Gemeinde von evtl. Ansprüchen aus dieser Verpflichtung frei.
(5)
Das Haus steht für den laufenden Vereinsbetrieb sowie für Veranstaltungen montags bis donnerstags jeweils bis 22.30 Uhr (Diele / WC Bereich) zur Verfügung. Die Küche steht in der Regel nicht zur Verfügung (s. dazu § 9 Benutzungsentgelt).
(6)
Freitags bis sonntags können die Räumlichkeiten für alle weiteren Veranstaltungen sowie Familienfeiern gegen Entgelt genutzt werden. Evtl. genutzte Küchengeräte sowie Geschirr sind spätestens am nächsten Tag bis 12.00 Uhr einwandfrei gesäubert zu übergeben. Die Tische und Stühle sind in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen (gem. aushängenden Plan im Haus). Angefallener Müll ist zu entsorgen. Die Räumlichkeiten sind besenrein zu übergeben. (Der Fussboden darf nicht feucht gewischt werden)
(7)
Beschädigte bzw. verlorengegangene Gläser, Geschirr und sonstige Einrichtungsgegenstände sind in Geld zu ersetzen. Die Einzahlung erfolgt im Rathaus zusammen mit der Rückgabe der Tresorschlüssels (s. auch § 8 Haftung).
(8)
In den Sommerferien bleibt das Haus für 4 Wochen geschlossen. Diese Sommerpause fängt immer am 1. Samstag nach Beginn der Sommerferien an.
§ 5 Verhalten im "Humburg-Haus", Pflichten des Veranstalters
(1)
Die Räumlichkeiten des "Humburg-Hauses" dürfen nur in Anwesenheit der gem. § 3 Abs. 2 verantwortlichen Person benutzt werden. Diese ist für die ordnungsgemäße Durchführung und Beaufsichtigung der Veranstaltung verantwortlich.
(2)
Der Veranstalter hat das für seine Veranstaltung benötigte Personal selbst zu stellen. Er hat alle für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Vorbereitungen und Vorkehrungen zu treffen.
(3)
Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass während der Veranstaltung Ruhe und Ordnung gewahrt bleiben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei gleichzeitig stattfindenden Veranstaltungen im Bereich der gemeinsamen Nutzung der Flure und der sanitären Einrichtungen gegenseitige Rücksichtnahme geboten ist.
(4)
Der Veranstalter ist verpflichtet, die überlassenen Räumlichkeiten, Inventargegenstände und Geräte schonend zu behandeln und ihrem Zweck entsprechend zu nutzen.
(5)
Die benutzten Räume und Einrichtungen sind ordnungsgemäß zu verlassen.
§ 6 Hausrecht
(1)
Das Hausrecht übt die/der Bürgermeister/in der Stadt Barmstedt aus. Bei Veranstaltungen obliegt das Hausrecht dem Veranstalter.
(2)
Die Stadt Barmstedt hat jederzeit das Recht, die Einhaltung der Benutzungsordnung zu überprüfen. Ihren Anordnungen in Bezug auf die Benutzungsbestimmungen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sind zu befolgen.
(3)
Die lt. Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, Personen, die sich ihren Anordnungen nicht fügen, mit sofortiger Wirkung von dem weiteren Besuch der Veranstaltung auszuschließen und aus dem Gebäude und vom Grundstück zu weisen. Erforderlichenfalls kann die Veranstaltung abgebrochen werden.
§ 7 Haftung
(1)
Der Veranstalter haftet für alle aus der Benutzung des "Humburg-Hauses" eingetretenen Schäden, die durch ihn, seine Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten oder durch die Besucher seiner Veranstaltung verursacht worden sind.
(2)
Der Veranstalter stellt die Stadt Barmstedt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstigen Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, der Einrichtung und der Gegenstände stehen.
(3)
Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Barmstedt und auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen gegen die Stadt Barmstedt, deren Bedienstete und Beauftragte für den Fall der eigenen Inanspruchnahme.
§ 8 Schadenersatz
Schadenersatz ist grundsätzlich in Geld zu leisten. In Ausnahmefällen kann die Herstellung des früheren Zustandes gestattet werden. Sind Einrichtungsgegenstände, Ausstellungsstücke, die technischen Anlagen oder Geräte beschädigt oder verloren gegangen, kann die Stadt verlangen, daß Ersatz durch Wiederbeschaffung des gleichwertigen Gegenstandes geleistet wird.
§ 9 Benutzungsentgelt
Die Stadt erhebt folgende Benutzungsentgelte für die Durchführung von Veranstaltungen
- Wochenendnutzung (freitags-sonntags)
(1) Das Benutzungsentgelt beträgt für alle Veranstaltungen am Wochenende
a) für die Diele (incl. Küche) = 175 Euro
b) für die sonstigen Räume = 30 Euro pro Raum.
(2) Für die Benutzung der Diele bzw. sonstige Räume (ohne Küche) bei standesamtlichen Trauungen werden gesondert Entgelte erhoben.
(3) Die Entgeltpflicht entsteht mit der Erteilung der Zustimmung zur Benutzung des „HumburgHauses“.
(4) Das Benutzungsentgelt muss rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadtkasse eingezahlt werden.
- Nutzung in der Woche (montags-donnerstags)
(1) Für den lfd. Vereinsbetrieb ist von den jeweiligen Nutzern eine Jahrespauschale (für Strom, Wasser usw.) wie folgt zu entrichten:
a) Nutzung 1 x monatlich = 5 Euro / 55 Euro jährlich
b) Nutzung 2 x monatlich = 10 Euro / 110 Euro jährlich
Der Jahresbetrag ist unaufgefordert im Voraus (bis 30. Januar) zu entrichten.
(2) Bei Einzelveranstaltungen in der Woche (muss gesondert rechtzeitig beantragt werden) ist folgendes Entgelt für die Diele zu entrichten:
a) mit Küchennutzung = 75 Euro
b) ohne Küchennutzung = 20 Euro.
Für die Nutzung sonstiger Räume ist ein Entgelt in Höhe von 10 Euro zu zahlen.
- Ausnahmeregelungen Davon befreit sind alle Veranstaltungen (A und B), die die reine Seniorenarbeit betreffen
§ 10 Datenschutz
(1)
Die Stadt Barmstedt ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Entgeltschuldnerin oder des Entgeltschuldners sowie eigener Ermittlungen ein Verzeichnis mit den für die Entgelterhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Entgelterhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(2)
Zur Ermittlung der Entgeltschuldnerin oder des Entgeltschuldners sowie zur Entgelterhebung nach dieser Benutzungs- und Entgeltordnung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die von Dritten erhoben worden sind, zulässig. Sie dürfen zum Zwecke der Entgelterhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
(3)
Für Ersatzansprüche gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4)
Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 mitzuteilen. Wird die Mitteilung verweigert, ist eine Nutzung des Humburg-Hauses ausgeschlossen.
(5)
Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11 Inkrafttreten
Die Neufassung dieser Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft.