Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbücherei Barmstedt
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.02.2013 (GVOBl. Schl.-H., S. 72 ff) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S.27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2013 (GVOBl. Schl.-H., S. 143) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 10.06.2014 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Stadt Barmstedt unterhält als öffentliche Einrichtung eine Bücherei, die den Namen „Stadtbücherei Barmstedt“ trägt.
(2)
Sie stellt Bücher und andere Medien zur Verfügung. Die Stadtbücherei Barmstedt dient dem allgemeinen und politischen Bildungsinteresse, der Aus-, Fort- und Weiterbildung, insbesondere der Leseförderung, der Kommunikation sowie der Freizeitgestaltung.
(3)
Die Stadtbücherei Barmstedt dient gemeinnützigen Zwecken. Sie wird durch öffentliche Mittel unterhalten.
(4)
Die Stadtbücherei Barmstedt ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage für jeden zugänglich. Über Ausnahmen entscheidet die Büchereileitung.
(5)
Die Stadtbücherei hat festgelegte Öffnungszeiten. Die Festlegung erfolgt durch die Büchereileitung und wird öffentlich bekanntgemacht.
§ 2 Anmeldung
(1)
Bei der Anmeldung hat jede Benutzerin/jeder Benutzer einen gültigen Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung oder Schülerausweis vorzulegen und sich durch seine Unterschrift zur Einhaltung dieser Benutzungs- und Gebührensatzung zu verpflichten. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Stadtbücherei Barmstedt die schriftliche Erlaubnis der Eltern oder der/des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Die Angaben werden unter Beachtung der datenschutz- rechtlichen Bestimmungen gespeichert.
(2)
Nach der Anmeldung erhält jede Benutzerin/jeder Benutzer einen Leseausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbücherei Barmstedt bleibt. Der Verlust ist der Stadtbücherei Barmstedt unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungs- und Namenswechsel ist der Stadtbücherei Barmstedt mitzuteilen. Der Leseausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei Barmstedt es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.
§ 3 Entleihung, Verlängerung, Vormerkungen, verspätete Rückgabe
(1)
Gegen Vorlage des Leseausweises werden Bücher u.a. Medien bis zu 3 Wochen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verlängert oder vorab verkürzt werden.
(2)
Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag bis zu 3 Wochen verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Bücher oder Medien vorzulegen.
(3)
Ausgeliehene Bücher und andere Medien können vorbestellt werden.
(4)
Die Stadtbücherei Barmstedt ist berechtigt, entliehene Bücher und andere Medien jederzeit zurückzufordern, wenn ein hinreichender Grund vorliegt.
(5)
Für alle Medien, die nach Ablauf der Leihfrist abgegeben werden, ist pro Tag und Medium eine Versäumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung schon erfolgt ist.
§ 4 Auswärtiger Leihverkehr
Bücher und andere Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei Barmstedt vorhanden sind, können durch den Leihverkehr nach der geltenden Leihverkehrsordnung aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Für diesen Leihverkehr wird eine Gebühr erhoben.
§ 5 Behandlung der Medien, Haftung
(1)
Entliehene Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
(2)
Ausgeliehene Bücher und Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3)
Für Schäden, die durch Missbrauch des Leseausweises entstehen, ist die eingetragene Benutzerin/der eingetragene Benutzer haftbar.
(4)
Benutzer/innen, bei denen selbst oder in deren Wohnung ansteckende Krankheiten festgestellt sind, dürfen die Stadtbücherei Barmstedt nicht benutzen. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach Desinfektion, die die Benutzerin/der Benutzer auf eigene Kosten veranlasst, zurückgegeben werden.
(5)
Der Verlust entliehener Bücher und anderer Medien ist der Bücherei unverzüglich anzuzeigen.
(6)
Für den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Büchern und anderer Medien hat die Benutzerin/der Benutzer Ersatz zu leisten. Als Ersatz gilt in erster Linie die Ersatzbeschaffung durch die Benutzerin/den Benutzer. Kann innerhalb von 3 Wochen nach bekanntwerden des Schadens kein Ersatz beschafft werden, so ist die Stadtbücherei Barmstedt berechtigt, eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu fordern. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haftet die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter für den Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Bücher und anderer Medien.
§ 6 Internet-Nutzung
(1)
Die Nutzungsdauer für das Internet beträgt 30 Minuten und kann in Ausnahmefällen verlängert werden. Je angefangene 30 Minuten ist eine Gebühr zu entrichten.
(2)
Voranmeldungen für die Nutzung sind möglich.
(3)
Such- und Textverarbeitungsergebnisse können gegen Gebühren ausgedruckt werden.
(4)
Der Abruf von jugendgefährdenden und rechtswidrigen Diensten sowie die Manipulation von Hard- und Software ist untersagt.
(5)
Die Stadtbücherei Barmstedt ist nicht verantwortlich für Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellte Datenleitung abgerufen werden. Sie haftet nicht für Schäden, die an Dateien, Datenträgern und Geräten von Benutzerinnen und Benutzern entstehen.
§ 8 Datenschutz
(1)
Die Stadtbücherei Barmstedt ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners sowie eigener Ermittlungen ein Verzeichnis mit den für die Gebühren- erhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(2)
Zur Ermittlung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners sowie zur Gebührenerhebung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die von Dritten erhoben worden sind, zulässig. Sie dürfen zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
(3)
Für Ersatzansprüche gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4)
Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 mitzuteilen. Wird die Mitteilung verweigert, ist eine Benutzung der Stadtbücherei Barmstedt ausgeschlossen.
(5)
Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig- Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Gebühren
(1)
Für die Benutzung der Stadtbücherei Barmstedt sind Gebühren zu entrichten.
(2)
Gebührenschuldner/in ist die Benutzerin/der Benutzer der Stadtbücherei Barmstedt, mit dessen/deren Leseausweis die Bücher und anderen Medien entliehen werden oder der/die nachstehende gebührenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt. Die Gebühr entsteht jeweils mit der Festsetzung durch die Stadtbücherei Barmstedt und wird zum selben Zeitpunkt fällig.
(3)
Es werden folgende Gebühren erhoben:
Die Präsenzbenutzung in den Räumen der Stadtbücherei Barmstedt ist kostenfrei.
-
Jahresbenutzungsgebühr (ab 18 Jahre) 15,00 €
-
Versäumnisgebühr pro Tag/Medium 0,20 €
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Bearbeitungsgebühr (Porto/Adressermittlung usw.) pro Mahnung 3,00 €
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Ersatzausweis Kinder 3,00 €
-
Ersatzausweis Erwachsene 5,00 €
-
Ersatzverpackungen (Hüllen CD usw.) 2,00 €
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Barcode 1,00 €
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Bearbeitungsgebühr für Medienersatz 5,00 €
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Kopien A4 0,20 €
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Kopien A 3 0,30 €
-
Ausdrucke von Datensätzen pro Seite 0,20 €
-
Überregionaler Leihverkehr 2,00 €
-
Regionaler Leihverkehr 1,00 €
-
Internetnutzung je angefangene 30 Minuten 1,00 €
(4)
Inhaber eines Sozialpasses der Stadt Barmstedt sind von der Jahresnutzungsgebühr befreit.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Barmstedt vom 11.02.2004 außer Kraft.