Satzung über die Erhebung von Standgeldern auf Wochen-, Jahr- und Spezialmärkten in der Stadt Barmstedt(Gebührensatzung Märkte)
Die Stadtvertretung der Stadt Barmstedt hat in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2016 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H., Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. August 2016 (GVOBI. Schl.-H., Seite 788) und § 71 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBI. Teil 1, Seite 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2016 (BGBl. Teil 1, Seite 2500), sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H., Seite 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2016 (GVOBI.Schl.-H., Seite 846), die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
Für die Benutzung einer auf einem Wochen-, Jahr- und Spezialmarkt gelegenen Fläche (Standplatz) zur Ausübung eines Gewerbes oder Handels, sowie zur Deckung der durch den Wochen-, Jahr- oder Spezialmarkt entstehenden Kosten, ist eine Gebühr (Standgeld) nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldner/in
(1)
Gebührenschuldner/in ist der/die Eigentümer/in der Verkaufseinrichtung / des Marktgeschäftes.
(2)
Ist eine andere Person Benutzer/in der/des aufgestellten Verkaufseinrichtung / Marktgeschäftes oder der feilgebotenen Ware, so haften Benutzer/in und Eigentümer/in für die Gebühr als Gesamtschuldner/in.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit
(1)
Die Gebührenschuld entsteht bei Wochen-, Jahr- und Spezialmärkten mit der schriftlichen Platzzuweisung. Ohne schriftliche Platzzuweisung mit der Einnahme des Standplatzes.
(2)
Die Gebühren werden zu dem in der Platzzusage festgesetzten Zeitpunkt fällig. Ist kein Zeitpunkt festgesetzt, werden die Gebühren mit Einnahme des Standplatzes fällig.
(3)
Die Gebühr ist an die Marktbehörde oder an die von der Marktbehörde mit der Erhebung beauftragte Person zu zahlen.
(4)
Die Gebühr unterliegt der Betreibung nach den Vollstreckungsvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der jeweils geltenden Fassung.
(5)
In begründeten Fällen kann die Gebühr auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden. Die Bestimmungen der Stadt Barmstedt über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen gelten entsprechend.
§ 4 Bemessungsgrundlage der Gebührenhöhe
(1)
Das Standgeld auf Wochen- und Jahrmärkten wird nach der Größe des zugewiesenen Standes (Frontlänge x mindestens 3 Meter Tiefe) und nach der Dauer der Veranstaltung berechnet. Bei der Berechnung des Standgeldes werden Bruchteile eines Quadratmeters und angefangene Tage voll berechnet.
- Das Standgeld beträgt auf Wochenmärkten täglich 0,65 €. Die Mindestgebühr beträgt 6,00 €, Centbeträge werden auf volle Euro aufgerundet.
- Das Standgeld beträgt auf Jahrmärkten für Karussells täglich 0,60 € und für alle anderen Marktgeschäfte 0,80 €. Die Mindestgebühr beträgt 6,00 €, Centbeträge werden auf volle Euro aufgerundet
(2)
Das Standgeld auf Spezialmärkten beträgt:
a) auf dem Kunsthandwerkermarkt
Pro Stand: 40 €
Pro Stand mit Hütte: 70 €
b) auf dem Adventsmarks
Pro Stand: 40 €
Pro Stand mit Hütte: 70 €
(3)
Bei vorzeitigem Abbruch der Marktteilnahme ist die Gebühr für den in der Platzzusage genannten Zeitraum voll zu entrichten.
§ 6 Nachweispflicht
Bis zur Beendigung der Benutzung eines Standplatzes sind die Kassenquittung, Platzzuweisung und dergleichen aufzubewahren und der Marktbehörde oder den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen vorzulegen. Benutzer/innen und Eigentümer/innen, die nicht in der Lage sind, die Entrichtung des Standgeldes durch Vorlage einer Quittung nachzuweisen, gelten als Schuldner/innen.
§ 7 Datenschutz
(1)
Die Stadt Barmstedt ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben des/der Gebührenschuldners/in sowie eigener Ermittlungen ein Verzeichnis mit den für die Standgelderhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Standgelderhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(2)
Zur Ermittlung des/der Gebührenschuldners/in sowie zur Standgelderhebung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die von Dritten erhoben worden sind, zulässig. Sie dürfen zum Zwecke der Standgelderhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
(3)
Für Ersatzansprüche gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4)
Die Standinhaber/innen sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 mitzuteilen. Wird die Mitteilung verweigert, ist eine Standplatzzuweisung ausgeschlossen.
(5)
Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt zum 01. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Standgeldern auf Wochen-, Jahr- und Spezialmärkten in der Stadt Barmstedt vom 17. Juli 2012 außer Kraft.