Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB(Kostenerstattungssatzung -KES-)
Aufgrund von § 135c Baugesetzbuch (BauGB) in der z. Z. geltenden Fassung und von § 4 der Gemeindeordnung Schleswig–Holstein (GO) in der z. Z. geltenden Fassung hat die Ratsversammlung der Stadt Rendsburg am 22. März 2018 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1)
Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind.
(2)
Die Durchführungskosten umfassen insbesondere die Kosten für
- den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Dazu gehören auch die Werte der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3)
Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen sowie der Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung -ÖkokontoVO- des Landes Schleswig-Holstein. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§ 5 Anforderungen von Vorauszahlungen
Die Stadt Rendsburg kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 6 Entstehung der Kostenerstattungspflicht
Die Kostenerstattungspflicht entsteht mit dem Abschluss der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, - ohne Fertigstellungs- und Entwicklungspflege - die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind.
§ 7 Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§ 8 Kostenerstattungspflichtige/r
Kostenerstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer/Eigentümerin des zugeordneten Grundstücks ist.
§ 9 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Juli 2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. Juli 1998 außer Kraft.
Rendsburg, den 23.03.2018
Stadt Rendsburg
gez. Pierre Gilgenast
Pierre Gilgenast
Bürgermeister