Satzung über das Anbringen von Hausnummernschildern in der Stadt Rendsburg
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529) in Verbindung mit § 126 des Baugesetzbuches vom 27.08.1997 (BGBl. S. 2141) und des § 47 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 237) in der Neufassung vom 2. April 1996 (GVOBl. SH S. 413) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 21. März 2002 folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1)
Für alle bebauten und bebaubaren Grundstücke innerhalb des Stadtgebietes setzt die Stadt eine Hausnummer fest und teilt sie den Eigentümern des Grundstücks oder den zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigten mit.
(2)
Die in Abs. 1 genannten Personen sind zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und einer erforderlich werdenden Erneuerung der Hausnummernschilder verpflichtet.
(3)
Die entstehenden Kosten der Beschilderung sind von den in Abs. 1 genannten Verpflichteten zu tragen.
§ 2
(1)
Zur Bezeichnung der Hausnummern sind deutlich erkennbare arabische Ziffern und lateinische Buchstaben zu verwenden.
(2)
Die in § 1 Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Hausnummern jederzeit einwandfrei zu erkennen sind.
§ 3
(1)
Die Hausnummernschilder sind wie folgt anzubringen:
Bei Häusern ohne oder bis zu 10 m tiefen Vorgärten und einem zur Straße bzw. zum Wohnweg gelegenen Hauseingang in etwa 2 m Höhe rechts neben dem Hauseingang.
Bei Häusern mit einem Seiten- oder Hintereingang in etwa 2 m Höhe an der zur Straße bzw. zum Wohnweg gelegenen Hauswand und zwar an der dem Eingang zunächst liegenden Hausecke.
Bei Häusern mit mehr als 10 m tiefen Vorgärten an der Einfriedigung rechts neben der Eingangspforte. Sofern keine Einfriedigung vorhanden ist, an einem etwa 1,20 m hohen Pfosten rechts neben der Zuwegung.
(2)
Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus können aus Gründen einer besseren Orientierung von der Stadt auf ihre Kosten weitere Hausnummernschilder (Einzel- oder Sammelschilder) verlangt werden.
(3)
Die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, deren Grundstücke oder bauliche Anlagen der öffentlichen Straße am nächsten liegen und die von einer derartigen Anordnung entsprechend Abs. 2 betroffen werden, haben das Anbringen, Unterhalten, Beseitigen und notwendige Erneuern entschädigungslos zu dulden.
§ 4
(1)
Bei Nichtbeachten der Bestimmungen dieser Satzung kann ein Zwangsgeld gemäß § 237 des Landesverwaltungsgesetzes festgesetzt werden.
(2)
Die vorgeschriebenen Handlungen können auch im Wege der Ersatzvornahme durch die Stadt oder einen Beauftragten ausgeführt werden (§ 238 des Landesverwaltungsgesetzes).
§ 5
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.10.1975 außer Kraft.
Rendsburg, den 03.04.2002
Stadt Rendsburg
i.V.
( L.S. )
gez. von Allwörden
( von Allwörden )
Senator