Honorarordnung für die Volkshochschule der Stadt Barmstedt
§ 1 Honorare für Kurse
(1)
Für die Leitung von Kursen der Volkshochschule Barmstedt wird ein Honorar je Unterrichtseinheit (45 Min.) gezahlt. Der Regelsatz beträgt 18,00 EUR pro Unterrichtseinheit. Für Kurse der Programmbereiche EDV und Berufe werden 19,00 EUR gezahlt. Bei Einzelveranstaltungen, Lesungen und Vorträgen wird ein Honorar ab 38,50 EUR je Unterrichtseinheit gewährt. Sofern bei Kursen eine Unterrichtsdauer von einer Zeitstunde angesetzt wird, erfolgt eine entsprechende Umrechnung.
(2)
In Sonderfällen kann ein höheres Honorar vereinbart werden, dann ist jedoch eine Erhöhung der Kursgebühr vorzunehmen. Diese Anhebung ist höchstens bis zum doppelten Satz des Honorars nach Abs. 1 zulässig.
(3)
Auswärtigen Kursleiterinnen/-leitern werden Fahrtkosten nach den Sätzen des Bundesreisekostenrechts erstattet.
(4)
Für außergewöhnlichen Arbeitsaufwand kann ein zusätzliches Honorar vereinbart werden. Dazu gehört in der Regel aber nicht die übliche Vor- und Nachbereitungszeit eines Kurses, diese ist mit dem Honorar abgegolten.
(5)
Bei der Kürzung der Laufzeit eines Kurses erfolgt die Honorarzahlung nach den tatsächlich erbrachten Unterrichtseinheiten.
(6)
Abweichungen von den vorstehenden Regelungen sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig.
§ 2 Honorare für Vorträge, Seminare, Einzel- und Sonderveranstaltungen
Für vorgenannte Veranstaltungen kann ein höheres Honorar vereinbart werden und neben Fahrtkosten auch weitere Nebenkosten (z.B. Übernachtungskosten, Verpflegung f. auswärtige Dozenten/innen) nach Vereinbarung und auf Nachweis erstattet werden.
§ 3 Fälligkeit der Zahlungen
(1)
Die Honorare für die Dozentinnen und Dozenten werden nach Beendigung der Veranstaltung, für die sie vereinbart worden sind, fällig. Voraussetzung ist außerdem, dass die Abrechnungsunterlagen ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt bei der Geschäftsstelle der Volkshochschule eingereicht worden sind. Hierzu gehört u.a. auch die Überprüfung der Einzahlungsbelege der Kursteilnehmer/innen und eine entsprechende Eintragung in die Teilnehmerliste.
(2)
Abschlagszahlungen können in Ausnahmefällen nur mit Zustimmung der Leitung der Volkshochschule gewährt werden.
§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Die Volkshochschule ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Dozentinnen und Dozenten sowie eigener Ermittlungen ein Verzeichnis mit den für die Honorargewährung nach dieser Ordnung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Honorargewährung nach dieser Ordnung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(2)
Zur Ermittlung der Honorarempfängerin oder des Honorarempfängers nach dieser Ordnung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die von Dritten erhoben worden sind, zulässig. Sie dürfen zum Zwecke der Honorargewährung nach dieser Ordnung weiterverarbeitet werden.
(3)
(3) Für Ersatzansprüche gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4)
Die Dozentinnen und Dozenten sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 mitzuteilen. Wird die Mitteilung verweigert, ist die Leitung eines Volkshochschulkurses ausgeschlossen.
(5)
Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Honorarordnung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.