Satzung für die Volkshochschule (VHS) der Stadt Barmstedt
Aufgrund des §§ 4 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 129) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 14.07.2015 folgende Satzung wie folgt geändert:
§ 1 Rechtsstatus
(1)
Die städtische Volkshochschule Barmstedt (VHS) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Barmstedt.
(2)
Die VHS der Stadt Barmstedt ist Mitglied im Landesverband der Volkshochschulen Schleswig-Holstein e.V.
§ 2 Aufgaben
(1)
Die VHS hat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Aufgabe, Erwachsenen und Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlichrechtsstaatlichen Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu soll die VHS Hilfen für das Lernen, für die Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit bieten.
(2)
Die VHS ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
§ 3 Organisation
(1)
Die VHS untersteht dem/der Bürgermeister/in
(2)
Von der Geschäftsstelle der VHS bei der Stadtverwaltung Barmstedt werden alle Verwaltungsaufgaben nach dieser Satzung wahrgenommen. Es sei denn, diese Aufgaben werden vertraglich an Dritte übertragen (Kooperation).
§ 4 Leitung der VHS
(1)
Der/Die Bürgermeister/in bestellt eine/n Mitarbeiter/in der Stadt Barmstedt zum/zur Leiter/ Leiterin der Volkshochschule. Die Leitung der Volkshochschule kann auch ehrenamtlich wahrgenommen werden.
(2)
Die Leitung ist zuständig für die pädagogische sowie organisatorische Durchführung der Volkshochschularbeit.
(3)
Die Geschäftsstelle bei der Stadtverwaltung nimmt die weiteren Aufgaben wahr, insbesondere die Ermittlung der Haushaltsansätze und die finanzielle Abwicklung im Rahmen des Haushaltsplanes und unterstützt die VHS-Leitung bei der Durchführung der Aufgaben.
§ 5 Kursleiter/innen, Referentinnen u. Referenten
(1)
Die Kursleiter/innen und Referentinnen und Referenten üben ihre Tätigkeit bei der VHS nebenberuflich aus. Sie sollen fachlich und pädagogisch qualifiziert sein. In der Regel sind sie jeweils für ein Semester zu verpflichten.
(2)
Sie sind in der Gestaltung ihres Unterrichtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben jedoch ihre Tätigkeit auf die Aufgaben der VHS gem. § 2 auszurichten und die Empfehlungen der VHS-Leitung sowie der Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle zu berücksichtigen.
(3)
Die Höhe der Honorare richtet sich nach den Bestimmungen der Honorarordnung für die VHS der Stadt Barmstedt.
§ 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Hörerinnen und Hörer)
(1)
An den Veranstaltungen der VHS Barmstedt kann teilnehmen, wer die in § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die VHS kann für einzelne Veranstaltungen auch ein anderes Mindestalter (z.B. für sog. Kinderkurse) sowie ein Höchstalter festsetzen.
(2)
Die Mindestteilnehmerzahl beträgt pro Kurs 8 Hörer/innen. Von dieser Mindestteilnehmerzahl kann in begründeten Fällen nach Genehmigung der VHS-Geschäftsstelle abgewichen werden. In diesen Fällen muss von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen dieses Kurses eine entsprechend höhere Gebühr entrichtet bzw. die Laufzeit des Kurses verringert werden.
(3)
Die VHS-Leitung kann im Einvernehmen mit der Dozentin oder dem Dozenten auch eine Höchstteilnehmerzahl pro Kurs festlegen. Die Teilnahme richtet sich nach dem Eingang der Anmeldungen.
(4)
Auf Wunsch kann den Hörerinnen und Hörern die regelmäßige Teilnahme an einem Kurs nach Kursende bescheinigt werden. Der/Die Kursleiter/in kann in Absprache mit der VHS-Leitung in begründeten Fällen Teilnehmer/innen vom Kurs ausschließen. Ein Anspruch auf Erstattung der Teilnehmergebühr besteht in derartigen Fällen nicht.
§ 7 Teilnehmergebühren
Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der VHS Barmstedt sind Gebühren zu entrichten. Näheres hierzu regelt die Gebührensatzung der VHS der Stadt Barmstedt, die von der Stadtvertretung beschlossen wird.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung am 01. Januar 2016 in Kraft.