Satzung der Stadt Barmstedt zur Abfallvermeidung bei Veranstaltungen
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der gültigen Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2020 (GVOBI. 2020, S. 364), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 29.09.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für alle Veranstaltungen und für alle Stände auf städtischem Grund in Barmstedt. Wochen-, Jahr- und Spezialmärkte sind Veranstaltungen.
§ 2 Abfallvermeidung
(1)
Geschirr, Bestecke, anderes Serviermaterial sowie Verpackungsmaterial von Lebensmitteln dürfen nur als Mehrwegprodukte abgegeben werden oder müssen nach DIN EN 13432 biologisch abbaubar sein. Ausnahmen sind lediglich erlaubt, sofern der/die Standbetreiber/in nachweisen kann, dass die Beschaffenheit seines Produktes aus lebensmittelhygienerechtlichen Gründen eine Verpackung erfordert, die gegenwärtig noch nicht biologisch vollständig abbaubar zur Verfügung gestellt werden kann oder das Produkt vom Kunden nicht für den Verzehr vor Ort erworben wird oder das Produkt ansonsten nicht vermarktungsfähig ist.
(2)
Standbetreiber/innen dürfen Plastiktüten nicht mehr kostenfrei abgeben.
(3)
Produkte, die nicht im Mehrwegpfandsystem enthalten sind, können mit einem Pfand belegt werden.
(4)
Im Falle, dass von dem Vorrang der Nutzung von Mehrwegprodukten abgewichen werden soll, hat der/die Veranstalter/in, bzw. der/die Standbetreiber/in der zuständigen Stelle (§ 5) die nachvollziehbaren Gründe für eine Abweichung rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung schriftlich darzulegen. Die zuständige Stelle (§ 5) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Abweichung.
§ 3 Sauberhaltung der Standplätze
Die Standbetreiber/innen, die Speisen und/oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, sind verpflichtet:
-
vor ihrem Stand mindestens einen Abfalleimer für Besucher/innen und Kunden/innen in ausreichender Größe aufzustellen und diesen regelmäßig zu leeren. Der Abfall ist entsprechend den geltenden Vorschriften/Gesetze ordnungsgemäß zu entsorgen.
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bei Veranstaltungen und beim Betrieb von zeitweise errichteten Ständen, sofern kein Rauchverbot besteht bzw. angeordnet wurde, auf allen Tischen (Steh- und Sitztische) mindestens einen Aschenbecher bereitzustellen und diesen regelmäßig zu leeren. Auch dieser Abfall ist einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
§ 4 Sauberhaltung der Veranstaltungsfläche
(1)
Für die Veranstalter/in bzw. der/die Standbetreiber/in gilt, dass auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände jeweils Abfallbehälter in ausreichender Anzahl und Größe aufzustellesn sind. Das Veranstaltungsgelände ist während der Durchführung der Veranstaltung kontinuierlich sauber zu halten und der Abfall in geschlossenen Behältern zu sammeln. Das Veranstaltungsgelände, sowie angrenzende öffentliche Flächen und benachbarte oder umliegende Grundstücke, die durch die Veranstaltung verunreinigt wurden, sind durch den/die Veranstalter/in bzw. durch den/die Standbetreiber/in nach Beendigung der Veranstaltung zu säubern bzw. säubern zu lassen. Die auf der Veranstaltung anfallenden Abfälle sind in geschlossenen Behältern zu sammeln und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
(2)
Es ist sicherzustellen, dass sämtliches anfallende Schmutzwasser in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleitet wird. Die Einleitung von Schmutzwasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage ist nicht zulässig. Als Schmutzwasser gilt auch das beim Reinigen/Spülen von Geschirr und anderen Gegenständen anfallende Abwasser. Fetthaltiges Abwasser darf nur über entsprechende Vorbehandlungseinrichtungen (Fettabscheider) in die öffentliche Abwasserkanalisation abgeleitet werden. Die anfallenden Fette sind wie anfallende Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Standbetreiber/innen sind vor Ort durch den/die Veranstalter/in einzuweisen.
§ 5 Zuständige Stellen
Zuständige Stellen für die Entscheidung über die Abweichung vom Einsatz von Mehrweggeschirr bei der Abgabe von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bei Veranstaltungen und beim Betrieb von zeitweise errichteten Ständen sind in der nachfolgenden Reihenfolge folgende Stellen:
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Ordnungsbehörde (für Marktfestsetzungen, Genehmigungen per Ordnungsverfügung oder Sondernutzungserlaubnis)
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Die Stelle, die die Fläche an den Veranstalter bzw. den Betreiber vergibt, ist zuständig, wenn weder eine Festsetzung noch eine Ordnungsverfügung und auch keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sind.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Wird der Abfall gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 dieser Satzung nicht entsprechend der geltenden Vorschriften/Gesetze ordnungsgemäß entsorgt, so kann dies gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG), in der zur Zeit geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Ordnungswidrig gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 KrWG Abfälle zur Beseitigung behandelt, lagert oder ablagert. Abfälle dürfen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Gemäß § 69 Abs. 3 KrWG kann die Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(2)
Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf den von der Stadt Barmstedt als öffentliche Einrichtungen betriebenen Wochen- und Jahrmärkten, gilt § 134 Absatz 5 bis 7 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein. Danach kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieser Satzung über:
a) der Abfallvermeidung nach § 2 oder
b) der Sauberhaltung der Standplätze nach § 3 zuwiderhandelt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.