Richtlinien der Stadt Barmstedt über die Gewährung von Zuschüssen zur offenen Altenhilfearbeit
Seniorenfahrten und Seniorenveranstaltungen (öffentliche kulturelle Veranstaltungen)
1.
Die Stadt Barmstedt gewährt im Rahmen der jährlichen Haushaltsmittel Zuschüsse zur offenen Altenhilfearbeit. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
2.
Gefördert werden die Organisation und Durchführung von Ausfahrten (Tages — und Mehrtagesfahrten) und Veranstaltungen (öffentliche kulturelle Veranstaltungen) für Senioren, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
3.
Antragsberechtigt sind die Träger der Altenhilfe und alle sonstigen in Barmstedt ansässigen Organisationen (u.a. Vereine, Verbände).
4.
Die Antragsberechtigten richten ihre Anträge auf Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Förderung von Seniorenfahrten (Anzahl der Fahrten und Teilnehmer, Fahrtdauer) und Seniorenveranstaltungen bis zum 20.10. eines Jahres für das jeweils folgende Kalenderjahr an die Stadt Barmstedt —Amt für Soziales und Jugend-.
Auf der Grundlage der vorliegenden Anträge bleibt der Haushaltsfestsetzung die Höhe der bereitzustellenden Haushaltsmittel vorbehalten.
5.
Der Zuschuß wird nur für öffentliche Veranstaltungen gewährt, zu denen alle Senioren in Barmstedt in angemessener Weise eingeladen worden sind.
6.
Seniorenfahrten und Seniorenveranstaltungen sollen möglichst innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen nach Durchführung, formgerecht (Vordruck) abgerechnet werden. Die eingereichten Abrechnungsunterlagen bilden jeweils die Grundlage für die Festsetzung des Zuschußbetrages.
(1)
Abrechnungskriterien bei Ausfahrten:
Der Zuschuß wird für max. 14 Tage gewährt. Der An- und Abreisetag zählen als 1 Tag. Gefördert wird eine Seniorenfahrt mit mind. 7 Teilnehmern und einem Leiter. Für jeweils weitere 10 Teilnehmer wird ein Betreuer bezuschußt.
(2)
Abrechnungskriterien für Seniorenveranstaltungen:
Der Zuschußbetrag für eine Seniorenveranstaltung soll 60% der vom Veranstalter nachgewiesenen ungedeckten Kosten nicht überschreiten.
(3)
Vorschüsse werden grundsätzlich nicht gewährt.
7.
Die Stadt ist berechtigt, die zum Zweck der Zuschußgewährung nach diesen Richtlinien erforderlichen personenbezogenen Daten gem. § 10 (4) LDSG bei den Betroffenen zu erheben und zu speichern.
8.
Die Richtlinien treten am 01.01.2001 in Kraft. Die Richtlinien vom 21.04.1988 verlieren mit Ablauf des 31.12.2000 ihre Gültigkeit