Satzung der nicht rechtsfähigen „Nelke — Stiftung" der Stadt Barmstedt
Aufgrund der §§ 4 und 96 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 26. Oktober 2010 die folgende Satzung der Stadt Barmstedt erlassen:
Präambel
Herr Dr. Josef Nelke und seine Ehefrau, Frau Lucinde Nelke, haben die Stadt Barmstedt in ihren letztwilligen Verfügungen zur Miterbin ihres Nachlasses eingesetzt. Die Mittel in Höhe von 713.642,96 EUR sind gemäß testamentarischer Auflage zweckgebunden für soziale Zwecke zu verwenden. In Erfüllung dieser Aufgabe und in dankbarer Erinnerung *an die Verstorbenen errichtet die Stadt Barmstedt die nicht rechtsfähige „Nelke —Stiftung".*
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1)
Die Stiftung führt den Namen „Nelke-Stiftung".
(2)
Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Stadt Barmstedt und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Zweck
(1)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Sie unterstützt nur Maßnahmen in der Stadt Barmstedt.
(2)
Zwecke der Stiftung sind
- die Beschaffung von Mitteln
- zur Förderung der Jugendarbeit,
- zur Förderung der Altenhilfe,
- zur Förderung der Erziehung, Bildung und Ausbildung,
- zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nrn. 1 und 2 AO,
- zur Förderung des Sports,
- zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundes
naturschutzgesetzes sowie - zur Förderung von internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentli
chen Rechts (§ 58 Nr. 1 AO);
- die unmittelbare Förderung der unter Nr. 1 Buchstaben a) bis g) aufgeführten Zwecke.
(3)
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht
- durch die Weitergabe der überwiegenden Stiftungsmittel an die in Abs. 2 Nr. 1 genannten Körperschaften
- in Bezug auf die Jugendarbeit durch die Förderung junger Menschen in ihrer Entwick
lung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten; - in Bezug auf die Altenhilfe durch die Förderung von Maßnahmen, die dazu beitragen,
am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen; - in Bezug auf die Erziehung, Bildung und Ausbildung junger Menschen durch die Förde
rung der Erziehung; - in Bezug auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nrn. 1 und
2 AO durch die Gewährung von Geldbeträgen zur Beseitigung bzw. Linderung einer
unverschuldeten Notlage; - in Bezug auf den Sport durch die Unterstützung der Vereine;
- in Bezug auf den Naturschutz und die Landschaftspflege durch die Schaffung, Unter
haltung und Pflege von Naturräumen; - in Bezug auf die internationale Gesinnung durch die Förderung der Toleranz auf allen
Gebieten des Völkerverständigungsgedankens.
(4)
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.
(6)
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind grundsätzlich bis zum 31. März jeden Jahres zu stellen.
(7)
Die Auszahlung des Zuwendungsbetrages erfolgt grundsätzlich nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Zahlungen von Teilbeträgen können auf begründeten Nachweis bis zur Höhe von 60 % des bewilligten Zuwendungsbetrages geleistet werden.
(8)
Die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Zuwendungen ist von den Zuwendungsempfängern innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Maßnahme nachzuweisen. Bei zweckfremder Verwendung sind die Mittel zu erstatten.
§ 3 Vermögen, Geschäftsjahr
(1)
Das Vermögen der Stiftung besteht aus Bankguthaben mit einem Zeitwert von insgesamt 713.642,96 EUR (in Worten: Siebenhundertdreizehntausendsechshundertzweiundvierzig 96/100 EURO) zum 25. Oktober 2010.
(2)
Das Vermögen der Stiftung ist möglichst im Wert zu erhalten.
(3)
Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
(4)
Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet. Die Stifterin erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(5)
Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen. Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwenden den zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen), sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt.
(6)
Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
(7)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Organe
(1)
Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
(2)
Die Organe der Stiftung sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können die notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
§ 5 Stiftungsvorstand
Stiftungsvorstand ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Stadt Barmstedt. Für die Vertretung gelten die Vertretungsregelungen für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister gemäß Gemeindeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1)
Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
(2)
Der Stiftungsvorstand hat seine in dieser Funktion getroffenen Entscheidungen in geeigneter Weise zu dokumentieren, dem Stiftungsrat vorzulegen und für die Dauer des Bestehens der Stiftung zu archivieren.
§ 7 Stiftungsrat
(1)
Der Stiftungsrat besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Hauptausschusses gemäß Hauptsatzung der Stadt Barmstedt. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Hauptausschusses nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.
(2)
Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsrates ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hauptausschusses. Dies gilt für die Stellvertreterregelung entsprechend.
(3)
Sitzungen des Stiftungsrates sind nichtöffentlich.
§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats
(1)
Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sorgt.
(2)
Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für
- die Vorbereitung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung zur Beschlussfassung
durch die Stadtvertretung, - den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
- die Entscheidung über die Bildung und Verwendung von Rücklagen.
Weitere Rechte des Stiftungsrats nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
§ 9 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrats
(1)
Der Stiftungsrat wird von seiner oder seinem Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem oder seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage. Sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrats oder der Stiftungsvorstand unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
(2)
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(3)
Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, es sei denn, diese Satzung bestimmt etwas anderes. Der Stiftungsrat kann auf Verlangen der oder des jeweiligen Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax oder E-Mail fassen (Umlaufverfahren). Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung.
(4)
Über die in den Sitzungen des Stiftungsrats gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrats sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 10 Satzungsänderung
(1)
(1) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
- der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verän
dert werden oder - dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entste
hung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.
(2)
Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung des Stiftungsvorstandes und aller Mitglieder des Stiftungsrats als Empfehlung für die Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Barmstedt sowie der Genehmigung der für die Kommunalaufsicht zuständigen Behörde. Zuvor ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 11 Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
(1)
Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).
(2)
(2) Die Stiftung kann
- einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zugelegt oder
- mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt oder
- aufgelöst
werden, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
(3)
Die Stiftung kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchst. c) insbesondere dann aufgelöst werden, wenn
- über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
- der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
(4)
In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung des Stiftungsvorstandes und aller Mitglieder des Stiftungsrats als Empfehlung für die Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Barmstedt sowie die Genehmigung der für die Kommunalaufsicht zuständigen Behörde erforderlich. Zuvor ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 12 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung der Stiftung dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung oder den Vermögensanfall betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 13 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Barmstedt, die es ausschließlich und unmitelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.