Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Barmstedt(Straßenreinigungssatzung)
(Diese Fassung stellt ein Leseexemplar dar. Sie ist zusammengestellt aus der Ursprungssatzung vom 14.12.2010 sowie der Änderungssatzung vom 21.02.2017. Die Originalfassungen sind im Sachgebiet Ordnung der Stadt Barmstedt einzusehen.)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig - Holstein 2003, Seite 57) und des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig -Holstein (StrWG) in der Fassung vom 25.11.2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig - Holstein 2003, Seite 487) in der jeweils geltenden Fassung, wird nach der Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 14.12.2010 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Inhalt der Reinigungspflicht
(1)
Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 diese Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird
(2)
Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Stadt Barmstedt beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2-4 dieser Satzung.
(3)
Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten - alle selbstständigen Gehwege - die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO) - alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie - Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen und geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO).
(4)
Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenober- fläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbe- sondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltebuchten sowie die Radwege.
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1)
Die Reinigungspflicht für die in § 1 bezeichneten Straßen- und Wegeflächen wird den Eigentümern der an sie angrenzenden oder durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Insbesondere betrifft dies die in der Anlage aufgeführten, namentlich benannten Straßen. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(2)
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklä- rung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht über nehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
(3)
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursa- chers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu be- seitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.
§ 3 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht
(1)
Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, er- streckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Dies gilt nicht für Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 5 Abs. 5 Ziff. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 03.03.1999 und der dazugehörigen Anlage. Diese Straßen sind in der Anlage gem. § 2 Abs. 1 letzter Satz dieser Satzung besonders gekennzeichnet. Hier erstreckt sich die Reinigungspflicht auch bei der Sommerreinigung lediglich auf die Gehwege und Rinnsteine.
(2)
Selbstständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Wildkraut und sonstigen Verun- reinigungen.
(3)
Fahrbahnen und Gehwege sind je nach Bedarf, mindestens aber innerhalb der letzten drei Tage eines Kalendermonats, zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungs- bestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.
§ 4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
(1)
Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Anwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
(2)
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.
(3)
Bei Eis- und Schneeglätte sind
- gekennzeichnete Fußgängerüberwege
- Querungshilfen über die Fahrbahn und
- Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfenden Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 dieser Satzung gilt entsprechend.
(4)
In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem entste- hen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und ent- standene Glätte sind Werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee soll auf den an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so gela- gert werden, dass der Fußgänger und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr, als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien be streut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.
§ 5 Begriffsbestimmungen
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
(2)
Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße oder der Wegefläche heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch einen Graben, eine Böschung, ei nen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder der Straße getrennt ist.
(3)
Die Straße im Sinne dieser Satzung besteht aus der Fahrbahn und dem Gehweg. Selbstständiger Gehweg ist der Gehweg ohne angrenzende Fahrbahn.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 (1) Ziffer 8 u. 9 StrWG.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 – 4 dieser Satzung nicht nachkommt oder
- gegen ein Gebot oder Verbot der §§ 2 – 4 dieser Satzung verstößt.
(3)
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie das Landesverwaltungsgesetz für Schleswig-Holstein (LVwG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 (1) Ziffer 1 OWiG ist der Bürgermeister.
§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Stadt ist berechtigt, im Rahmen der Überwachung der Erfüllung der Reinigungspflicht sowie der ihr nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben, personen- und betriebsbezogene Daten wie z.B. Grundstücksbezeichnungen, Grundbuchbezeichnungen, Eigentumsverhältnisse bzw. Verhältnisse dinglich Berechtigter und Anschriften von Eigentümerinnen und Eigentümern und Reinigungspflichtigen gemäß § 10 Abs. 4 LDSG zu erheben und zu speichern.
§ 8 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.08.2005 außer Kraft.
(2)
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.