Ausschreibungs- und Vergabeordnung des Amt Hörnerkirchen(Ausschreibungs- und Vergabeordnung)
Mit Beschluss vom 20.03.2014 hat der Amtsausschuss Hörnerkirchen die folgende Ausschreibungs- und Vergabeordnung als Dienstanweisung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich und Grundlagen
(1)
Diese Dienstanweisung gilt für das Amt und seine Einrichtungen.
(2)
Die Dienstanweisung bezieht sich auf sämtliche Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) sowie Bauleistungen.
(3)
Der Dienstanweisung werden in ihren jeweils gültigen Fassungen zugrunde gelegt:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verordnung des Bundes über die Vergabe öffentlicher Aufträge
(Vergabeverordnung—VgV) - Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairer
Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz
Schleswig-Holstein -TTG) - Gesetz zur Errichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs -GRfVV
- Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische
Vergabeverordnung — SHVgV0) - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) mit den Teilen A, B und C
- Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) mit den Teilen A und B
- Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF)
- Sonstige vergaberechtliche Bestimmungen des Bundes und des Landes
Schleswig-Holstein für den kommunalen Bereich.
Neben dieser Dienstanweisung sind im einzelnen Vergabevorgang etwaige Richtlinien und
Bedingungen aufgrund von Zuwendungsbescheiden zu beachten.
Die vorstehenden Bestimmungen sind im Verwaltungsablauf wie folgt anzuwenden:
§ 2a Vergabeart (Leistungsart)
Die Art der Vergabe richtet sich
-
bei Auftragsvergaben im innerstaatlichen Bereich unterhalb der jeweiligen EU-
Schwellenwerte bei Bauleistungen nach § 3 des Abschnittes 1 der VOB/A in Verbindung mit §§ 3 und 9 SHVgV0 bei Lieferungen und Dienstleistungen nach § 3 des Abschnittes 1 der VOUA in Verbindung mit § 2 und 9 SHVgV0 bei freiberuflichen Dienstleistungen, die eine Aufgabe zum Gegenstand haben, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, nach Abschnitt 1 der VOL/A. -
Bei Auftragsvergaben ab Erreichung des ieweiligen EU-Schwellenwertesbei Bauleistungen nach § 3 EG des Abschnittes 2 der VOB/A bei Lieferungen und Dienstleistungen nach § 3 EG des Abschnitts 2 der VOL/A bei freiberuflichen Dienstleistungen, die eine Aufgabe zum Gegenstand haben, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, nach § 3 EG des Abschnittes 2 der VOL/A bei freiberuflichen Dienstleistungen, die eine Aufgabe zum Gegenstand haben, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, nach § 3 der VOF.
§ 2b Vergabeart (Vergabeverfahren)
Als Vergabemöglichkeiten bestehen:
1. Bei Bauleistungen nach der VOB
a) im innerstaatlichen Bereich unterhalb des EU-Schwellenwertes
Öffentliche Ausschreibung (§ 3 Abs. 2 VOB/A)
Beschränkte Ausschreibung
- nach Öffentlichen Teilnahmewettbewerb (§ 3 Abs. 4 VOB/A)
- ohne Öffentlichen Teilnahmewettbewerb (§ 3 Abs. 3 VOB/A)
in Verbindung mit §§ 3 und 9Abs. 1 Ziff 3 SHVgV0
Freihändige Vergabe (§ 3 Abs. 5 VOB/A)
in Verbindung mit §§ 3 und 9 Abs. 1 Ziff. 4 SHVgV0
Auf die Vergabe von Baukonzessionen im innerstaatlichen Bereich, bei denen die
Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der
baulichen Anlage besteht, finden die Bestimmungen der §§ 1 bis 21 des Abschnitts 1 der
VOB/A entsprechend Anwendung (§ 22 VOB/A).
b) ab Erreichung des EU-Schwellenwertes
Offenes Verfahren, das der Öffentlichen Ausschreibung entspricht (§ 3 EG Abs. 1 Ziffer
1 VOB/A)
- Nichtoffenes Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung mit Öffentlichem Teil
nahmewettbewerb entspricht (§ 3 EG Abs. 1 Ziffer 2 VOB/A)
- Verhandlungsverfahren, das an die Stelle der Freihändigen Vergabe tritt mit und ohne
öffentliche (§ 3 EG Abs. 1 Ziffer 3 VOB/A) ggf. nach Öffentlicher
Vergabebekanntmachung (§ 3 EG Abs. 1 Ziffer 3, letzter Halbsatz VOB/A)
- VVettbewerblicher Dialog, als Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge im
Verhandlungsweg( § 3 EG Abs. 1 Ziffer 4 VOB/A)
Für die Vergabe von Baukonzessionen ab dem EU-Schwellenwert ist § 22 EG VOB/A
anzuwenden.
- Bei Lieferungen und Dienstleistungen nach der VOL
a) im innerstaatlichen Bereich unterhalb des EU-Schwellenwertes
Öffentliche Ausschreibung (§ 3 Abs. 2 VOL/A)
- Beschränkte Ausschreibung
-
nach Teilnahmewettbewerb. (§ 3 Abs. 3 VOL/A)
Dies ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 VOL/A der Regelfall. -
ohne Teilnahmewettbewerb (§ 3 Abs. 4 VOL/A)
in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 Ziffer 1 SHVgV0
- Freihändige Vergabe mit oder auch ohne Teilnahmewettbewerb (§ 3 Abs. 5 VOL/A) in
Verbindung mit § 2 Abs. 3 und und § 9 Abs. 1 Ziffer 2 SHVgV0
b) ab Erreichung des EU-Schwellenwertes
offenes Verfahren, das der öffentlichen Ausschreibung entspricht (§ 3 EG Abs. 1 VOL/A)
nicht offenes Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
entspricht (§ 3 EG Abs. 2 VOL/A)
Verhandlungsverfahren
mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb)
(§ 3 EG Abs. 3 VOL/A)
- ohne Teilnahmewettbewerb (§ 3 EG Abs. 4 VOL/A)
Wettbewerblicher Dialog als besonderes Verhandlungsverfahren unter den in § 3 EG
Abs. 7 VOL/A genannten Voraussetzungen
- Auslobungen (Wettbewerbe), soweit nicht VOF, nach dem in § 3 EG Abs. 8 VOL/A
beschriebenen Verfahren.
Auch dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach § 4 und § 4 EG VOL/A muss
eines der vorstehenden innerstaatlichen bzw. EU-Vergabeverfahren vorausgehen.
- Bei freiberuflichen Dienstleistungen nach der VOF
Ab Erreichung des EU-Schwellenwertes
- Verhandlungsverfahren
-
mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme
—Teilnahmewettbewerb (§ 3 Abs. 1 VOF) -
ohne Teilnahmewettbewerb (§ 3 Abs. 4 VOF)
§ 3 Wertgrenzenbestimmungen
(1)
Für Bauleistungen nach der VOB gelten gemäß § 3 Absätze 3 und 5 (zweiter Satz)
VOB/A unter Berücksichtigung der §§ 3, 5 und 9 SHVgV0 folgende Wertgrenzen:
Bei einer Auftragssumme ohne Umsatzsteuer
- Freihändige Vergabe
-ohne Preisumfrage bis 1.000 €
- nach Preisumfrage ab 1.000€ bis 99.999,99€
- Beschränkte Ausschreibung
bei allen Gewerken
- ohne vorherigen öffentlichen Teilnahmewettbewerb
ab 100.000 € bis 999.999,99 €
- Öffentliche Ausschreibung
bei allen Gewerken
ab 1.000.000,00€ bis 5.185.999,99€
- EU-weite Ausschreibung
bei Erreichung bzw. Überschreitung des Schwellenwertes gemäß § 2 Abs. 1 VgV und Art.
2 der EU Verordnung Nr. 1336/2013
(2)
Für Liefer- und Dienstleistungen nach der VOL gelten entsprechend § 2 Abs. 2 und 3
SHVgV0 unter Berücksichtigung des § 8a SHVgV0 folgende Wertgrenzen:
Bei einer Auftragssumme ohne Umsatzsteuer
a) Freihändige Vergabe
- ohne Preisumfrage bis 999,99 €
- nach Preisumfrage ab 1.000,— € bis 99.999,99 €
b) Beschränkte Ausschreibung
- ab 25.000,-- € bis 99.999,99 €
c) Öffentliche Ausschreibung
-ab 100.000,-- € bis 206.999,99 €
d) EU-weite Ausschreibung ab
bei Erreichung bzw. Überschreitung des Schwellenwertes gemäß § 2 gemäß § 2 Abs. 1
VgV und Art. 2 der EU-Verordnung Nr. 1336/2013 ab 207.000,00 €
Hinweis:
Soweit Vergaben der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen
gem.
§ 3 Abs. 1 Buchstabe a+b
(zwischen 30.000 € und 99.999,99 € ) und § 3 Abs. 2 Buchstabe a+b (zwischen 25.000 €
und 99.999,99 €) erfolgen, hat sich die Gemeinde die Entscheidung zum Verfahren von
Leistungen vorbehalten.
(3)
Für freiberufliche Leistungen nach der VOF gelten folgende Wertgrenzen:
Bei einer Auftragssumme ohne Umsatzsteuer
Verhandlungsverfahren
mit vorheriger EU-Vergabebekanntmachung bei Erreichung desSchwellenwertes gemäß § 2
Ziffer 2 VgV und Art. 2 der EU-Verordnung Nr. 1251/2011 ab 207.000€
(4)
Für die Wertgrenzen sind die geschätzten Auftragssummen ohne Umsatzsteuer maßgebend.
(5)
Preisumfragen gem. Abs. 1 a) und Abs. 2 a) sind grundsätzlich schriftlich durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Preisumfrage auch mündlich erfolgen; Begründung und Angebote sind aktenkundig zu machen.
(6)
Laufende Lieferungen und Leistungen nach VOL (z. B. Verbrauchsmaterialien) sind
möglichst in zweckmäßigen Zeitabschnitten gesammelt auszuschreiben. Für diese
wiederkehrenden Leistungen ist der Gesamtbetrag als maßgebliche Summe
anzusetzen.
Dienstleistungsaufträge mit mehrjähriger Laufzeit (z. B. Versicherungs-, Wartungs-,
Gebäudereinigungs-, Leasing-, Mietkauf- oder ähnliche Verträge) sind in der Regel
spätestens alle fünf Jahre neu auszuschreiben.
(7)
Für die zur Wahl der Vergabeart erforderliche Bestimmung des Auftragswertes ist bei Leistungen mit mehrjähriqer Laufzeit vom Vertragswert bzw. - wo sich dieser nicht unmittelbar aus dem Vertrag ergibt - vom geschätzten Vertragswert über die Gesamtlaufzeit auszugehen. Bei unbefristeten Verträgen oder bei nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48. Ein Vertrag gilt auch dann als unbefristet, wenn zwar eine Laufzeit vorgesehen ist, der Vertrag sich aber ohne Kündigung automatisch verlängert.
Bei EU-weiten Vergaben ist zusätzlich § 3 der Vergabeverordnung des Bundes (VgV) ober- und unterhalb der Schwellenwerte zu beachten (§ 5 SHVgV0).
(8)
Bei Wahlmöglichkeit zwischen Kauf und anderen Vertragsarten ist zuvor eine Wirtschaftlichkeitsprüfunq vorzunehmen und das Ergebnis aktenkundig zu machen, Ein Mangel an Haushaltsmitteln für Erwerb durch Kauf reicht als Begründung für das Eingehen von Dauerschuldverhältnissen nicht aus
(9)
Reparaturarbeiten geringeren Umfangs, die sich von vornherein nicht eindeutig bestimmen lassen und überwiegend Lohnkosten verursachen, können nach vorangegangener Stundenlohnumfrage freihändig im Stundenlohn vergeben werden.
(10)
Es ist nicht zulässig, Aufträge in der Absicht aufzuteilen, sie der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen zu entziehen.
(11)
Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den in Betracht kommenden Bewerbern/Bewerberinnen möglichst gewechselt werden. Bei der
Auswahl ist darauf zu achten, dass auch leistungsfähige Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb des Amtsgebietes haben, regelmäßig mit aufgefordert werden.
Darüber hinaus sind - soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen auch kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur
Angebotsabgabe aufzufordern. Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen (siehe auch § 5 und § 5 EG VOB/A, § 2 Abs. 2 und § 2 EG Abs. 2 VOL/A sowie § 3 Abs. 8 TTG)
(12)
Das Verqabeverfahren ist laufend zu dokumentieren. Die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen sind in Textform festzuhalten (§ 20 VOB/A, § 20 und § 24 EG VOL/A sowie § 12 VOF).
(13)
In allen förmlichen Ausschreibungsverfahren sowie bei Freihändigen Vergaben ab 10.000,--€ sind bei Bauleistungen die Formblätter aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) und bei Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) die Formblätter aus dem VOL-Vergabehandbuch des Kreises Pinneberg zu verwenden.
§ 4 Abweichung von den Wertgrenzen
(1)
Von den Wertgrenzen der Ausschreibungs- und Vergabeordnung und der sich danach richtenden Vergabeart darf nur im Rahmen der in den jeweiligen Vergabe- und Vertragsordnungen bzw. Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen genannten sachlichen Ausnahmefälle abgewichen werden. Die Gründe für die Abweichung sind in einem gesonderten Vermerk konkret darzustellen.
(2)
Die Begründung einer Abweichung von der vorgegebenen Vergabeart mit dem Vorliegen einer besonderen oder zwingenden Dringlichkeit der Auftragsvergabe setzt voraus, dass diese Dringlichkeit auf Ereignissen beruht, die der Auftraggeber nicht selbst verursacht hat und die er nicht voraussehen konnte.
(3)
Die Entscheidung über Abweichungen treffen die für die Auftragsvergabe nach § 12 Zuständigen vor Einleitung des förmlichen Vergabeverfahrens bzw. bei freihändiger Vergabe vor Auftragserteilung.
§ 5 Vergabebekanntmachungen
(1)
Im innerstaatlichen Bereich — unterhalb der EU-Schwellenwerte — sind öffentliche Ausschreibungen und öffentliche Teilnahmewettbewerbe für Bauleistungen nach der VOB, Liefer- und Dienstleistungen nach der VOL so bekannt zu machen, dass ein möglichst großer Bewerberkreis Zugang hat (z. B. durch Tageszeitungen, Fachzeitschriften, bundesweite Vergabeplattformen von Ausschreibungsdienstleistern und/oder Internetportale).
(2)
Bei der Veröffentlichung von Bekanntmachungen in Tageszeitungen reicht eine Kurzfassung des Ausschreibungstextes mit Hinweis auf die parallele Veröffentlichung des vollständigen Bekanntmachungstextes im Internet und/oder in Vergabeplattformen von Ausschreibungsdienstleistern.
(3)
Bei EU-weiten Ausschreibungen sind die überwww.simap.europa.eu abrufbaren Standardformulare gemäß EU-Richtlinie 2004/18/EG zu verwenden:
EU-Bekanntmachungen sind unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2. rue Mercier, L-2985 Luxemburg, zuzusenden. Die Bekanntmachung ist dabei im Regelfall auf elektronischem Weg über enotices der Seite www.simap.europa.eu zu übermitteln.
Der Tag der Absendung ist nach § 15 EG Abs. 2 VOL/A, § 12 EG Abs. 2 Ziffer 3 VOB/A bzw. § 9 Abs. 3 VOF zu dokumentieren.
(4)
In allen Bekanntmachungen (innerstaatlich und EU-weit) ist auf die erforderliche Abgabe einer Verpflichtungserklärung gemäß § 4 TTG hinzuweisen (§ 8 TG).
§ 6 Erklärungen und Nachweise vor Auftragsvergabe
(1)
Gemäß § 4 Abs. 1 TTG ist für alle öffentlichen Aufträge bis 15.000 € netto, deren Leistungserbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20.04.2009 in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, von den Bietern bei Angebotsabgabe eine schriftliche Erklärung entsprechend Vordruck EV 6 b) VOL- Vergabehandbuch vorzulegen (Liste der Gewerke gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz siehe z. B.http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Meldunqen-bei-Entsendung/meldungen-bei-entsendung_node.html oder http://www.boeckler.de/pdf/ta_mindestloehne_aentg.pdf ). Füralle öffentlichen Aufträge ab 15.000 € netto ist von den Bietern gemäß § 4 TTG bei Angebotsabgabe eine schriftliche Erklärung entsprechend Vordruck EV 6 a) VOL-Vergabehandbuch gemäß § 4 TTG vorzulegen. Fehlt eine Verpflichtungserklärung gemäß § 4 bei Angebotsabgabe und wird sie nicht spätestens innerhalb einer angemessenen, vom öffentlichen Auftraggeber kalendermäßig zu bestimmenden Frist vom Bieter vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen (§ 8 Abs. 2 TTG). Mit den Vergabeunterlagen ist der Bieter zu verpflichten,
- Kontrollen des Auftraggebers gemäß § 11 TTG und
- Überprüfungen durch das Innenministerium gemäß § 15 TTG zuzulassen.
(2)
Zum Wettbewerb werden nur 'Unternehmen mit der erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sowie Gesetzestreue zugelassen. Die zuständige Mitarbeiterin/der zuständige Mitarbeiter entscheidet jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen nach den Erfordernissen des Einzelfalles darüber, welche Eigenerklärungen und Nachweise die Bewerber/Bieter zusätzlich zu den Bestimmungen des § 4 TTG im Rahmen von § 6 und § 6 EG VOB/A bzw. § 6 und § 6 EG VOUA sowie § 5 VOF zu erbringen haben.
Die Vorlage von Eigenerklärungen und Nachweisen, die zusätzlich zu den Erklärungspflichten des § 4 TTG erforderlich sind, ist möglichst in die Wertungsphase der Angebote zu verschieben und auf die Bieter zu beschränken, deren Angebote in die engere Wahl gekommen sind. Dies gilt auch für die Eignungsnachweise gemäß § 7 TTG. Die Einholung der Nachweise hat unter einer Fristsetzung von sechs Kalendertagen mit Hinweis auf § 16 Abs. 1 Ziffer 3 VOB/A zu erfolgen. Bei VOL-Vergaben kann die Frist nach § 16 Abs. 2 VOUA bzw. § 19 EG Abs. 2 VOUA selbst bestimmt werden.
Im Falle eines Vergabeverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb sind die geforderten Erklärungen und Nachweise vom Bewerber bereits mit der Bewerbung (Teilnahmeantrag) vorzulegen.
(3)
Aufträge im Wert von über 10.000,-- Euro sind nur an solche Unternehmen zu vergeben, die schriftliche Erklärungen des Inhaltes abgeben, dass sie |
- ihren gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der Steuern und Sozialabgaben nachgekom
men sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllen und - keine illegalen Beschäftigten einsetzen und
- in den letzten zwei Jahren nicht
- gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
- gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder
- gem. §16 Abs. 1 Mindestarbeitsbedingungengesetz
mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,-- € belegt worden sind.
Aufträge im Wert ab 25.000,-- Euro sind nur an solche Unternehmen zu vergeben, die schriftlich erklären, dass sie nicht mit einer Geldbuße von mindestens 1.000,-- € gemäß § 16 Abs. 1 und 2 TTG belegt worden sind und dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 13 Abs. 1 TTG nicht vorliegen.
(4)
Bei allen Ausschreibungen ist von den Bietern eine Erklärung darüber zu verlangen, dass das Unternehmen für die angebotenen Lieferungen und Leistungen keine Kartellabrede, Preisbindungen, ähnliche Vereinbarungen oder vorbereitende Handlungen in diese Richtung getroffen hat oder treffen wird.
Es ist daher sinnvoll, bereits bei formlosen Preisumfragen ab 10.000 € netto den Angebotsvordruck des jeweiligen Handbuches zu verwenden, da die Erklärungen dieses Absatzes mit der Angebotsunterschrift abgegeben werden.
Bereits bei der Ausschreibung von Aufträgen ist darauf hinzuweisen, dass der Zuschlag nur Bietern erteilt wird, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen.
(5)
Bei der Vergabe von Liefer-, Dienst- und Planungsleistungen ab einem Auftragswert von 25.000 € netto und bei der Vergabe von Bauleistungen ab einem Auftragswert von 50.000 € ist vor der Vergabeentscheidung bei der zentralen Informationsstelle abzufragen, inwieweit Eintragungen im Register zum Schutz fairen Wettbewerbs zu Bieterinnen und Bietern, deren Geschäftsführungen, Bewerberinnen und Bewerber sowie potenziellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern vorliegen. Bei Bietergemeinschaften ist jedes Einzelunternehmen und deren Geschäftsführung abzufragen (§ 7 GRfVV). Die Internetseite der registerführenden zentralen Informationsstelle lautet:
www.schleswig-holstein.de/MWAVT/DE/Service/RegisterWettbewerb/fairer_wettbewerb_node.html
Bei Vergaben mit einem Auftragsvolumen ab 25.000,-- € ist der Auftraggeber gemäß § 16 Absatz 5 TTG zusätzlich verpflichtet, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, für die Nachunternehmer und die Verleiher von Arbeitskräften einen Gewerbezentralregisterauszug nach § 150 a der Gewerbeordnung beim Bundesamt für Justiz in Bonn anzufordern.
(6)
Die Eignung des Unternehmens wird bei Öffentlicher Ausschreibung und Offenen Verfahren im Rahmen der Angebotswertung nach § 16 und § 19 EG VOL/A bzw. § 16 und § 16 EG VOB/A geprüft, während bei Beschränkter Ausschreibung, Freihändiger Vergabe und Nichtoffenen Verfahren diese bereits vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen ist. Bei Baumaßnahmen nach der VOB entfällt die spezielle Eignungsprüfung, wenn das Unternehmen gemäß § 6 Abs. 3 Ziffer 2 VOB/A seine auftragsunabhängige Eignung durch die vorn Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis unter www.pq-verein.de) nachweist. Näheres über das Verfahren ist den „Hinweisen für Kommunale Auftraggeber zur Präqualifikation für Bauunternehmen" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung zu entnehmen. Bei VOL-Vergaben entfällt die spezielle Eignungsprüfung nach § 6 Abs. 4 und § 7 EG VOL/A, wenn der Unternehmer in der bundesweiten Präqualifizierungs-Datenbank (www.pq-vol.de) der Auftrags- und Beratungsstellen sowie IHK und HWK (www.abst-sh.de) registriert ist.
(7)
Bei allen Beschaffungen von energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen Geräten oder Ausrüstungen oder wenn diese wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung oder eines Bauauftrages sind, sind Kriterien des Umweltschutzes und der Energieeffizienz gemäß § 17 TTG zu berücksichtigen.Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 15.000 € netto ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind (§ 18 TTG). Diese Hinwirkung wird erreicht durch eine zu dokumentierende Prüfung, ob die zu beschaffende Leistung sensible Waren enthalten kann (§ 6 SHVgV0). Ein Prüfungsschema ist den Verwaltungsvorschriften zu § 6 SHVgV0 zu entnehmen (siehe Vordruck EV 01 a) VOL-Vergabehandbuch). Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass bei der Vergabe sensible Waren betroffen sein können, ist von den Bietern eine entsprechende zusätzliche Erklärung abzugeben (siehe Vordruck EV 07 VOL-Vergabehandbuch). Das Amt sowie die amtsangehörigen Gemeinden können außerdem beschließen, fair gehandelte Waren zu beschaffen (§ 7 SHVgV0). Zu diesem Zweck sind in der Leistungsbeschreibung transparente und diskriminierungsfreie Kriterien zu bestimmen, anhand derer der faire Handel bewertet werden soll (siehe auch dazu die Verwaltungsvorschriften zu § 7 SHVgV0 in Vordruck EV 01 a) VOL-Vergabehandbuch).
(8)
Alle Erklärunqspflichten, also auch die Erklärunqspflichten zusätzlich zum TTG, gelten bei beabsichtigter Beauftragung von Nachunternehmen (Subunternehmen) auch für diese. Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten,
- bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist
- Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt
- bei der Vergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und bei der Weitergabe von Liefer- und Dienstleistungen die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen
- den Nachunternehmen insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise keine ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen als zwischen Auftragnehmer und dem Kreis vereinbart.
(9)
Für den Fall der Abgabe unrichtiger Erklärungen nach den Absätzen 1, 2, 3 sowie 6 und 7 hat das Amt oder die amtsangehörigen Gemeinden sich vorzubehalten, vom Vertrag zurückzutreten (siehe auch § 12 Abs. 2 TTG). Ferner sind Unternehmen, die derartige unrichtige Erklärungen abgeben oder mangelhafte Lieferungen und Leistungen (einschließlich Bauleistungen) erbracht haben, in der Regel für drei Jahre von Lieferungen und Leistungen für den Kreis auszuschließen (siehe auch § 13 TTG). Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG (siehe Absatz 1) ist eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, deren Höhe 1 v.H., bei mehreren Verstößen bis zu 5 v.H. des Auftragswertes betragen soll. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung dieser Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder von einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmers und des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste (§ 12 Abs.1 TTG). Für den Fall einer nachweislich aus Anlass der Vergabe getroffenen Abrede, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, ist - wenn kein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird - die Zahlung von bis zu 5 v. H. der Abrechnungssumme auszubedingen, auch für die Fälle, in denen der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt wurde. Die Vertragsstrafen dürfen insgesamt jedoch nicht 5 v.H. des Auftragswertes oder der Abrechnungssumme überschreiten.
§ 7 Leistungsbeschreibung/Verdingungsunterlagen
(1)
Die Leistungsbeschreibung als wesentliche Grundlage der Vergabeunterlagen muss eindeutig und so erschöpfend sein, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen, die Angebote miteinander vergleichbar sind und eine einwandfreie Preisermittlung ermöglicht wird. Die Preise müssen sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten zu berechnen sein.
(2)
Wahl- und Bedarfspositionen sind auf den jeweils unabweisbaren Mindestumfang zu beschränken, da sie sonst zu Manipulationszwecken missbraucht werden können. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Kalkulation sind hinreichend genaue Angaben zur Ausführung zu machen und realistische Mengenansätze auszuschreiben.
(3)
In den Verträgen des Amtes und seiner Einrichtungen mit den Auftragnehmern sind grundsätzlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Teiles B der VOL für die Ausführung von Leistungen bzw. des Teiles B der VOB für die Ausführung von Bauleistungen als verbindliche Vertragsinhalte zu vereinbaren. Darauf ist bereits in den
Vergabeunterlagen hinzuweisen.
Vertragsregelungen zum TTG sind als Zusätzliche Vertragsbedingungen in Vordruck
EV 09 des VOL-Vergabehandbuches enthalten.
Darüber hinaus sind bei fachspezifischen Anforderungen auch Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen (z. B. Technische Vertragsbedingungen, Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT und BVB) zu berücksichtigen. Bei der Ausschreibung von IT**-Leistungen ist möglichst die** Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen (UfAB) des Beschaffungsamtes im Bundesinnenministerium (siehe auch lnternetseite des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnikwww.cio.bund.de) zu verwenden.
(4)
Absatz 3 gilt auch für Freihändige Auftragsvergaben, wobei die Vereinbarung Besonderer und Zusätzlicher Vertragsbedingungen bei Auftragssummen unter 10.000,- € netto entfallen kann.
(5)
Bei der Ausschreibung von Bauleistungen sind den Vergabeunterlagen die Formblätter "Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation" oder „Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme" sowie „Aufgliederung der Einheitspreise" aus dem Vergabehandbuch des Bundes beizufügen, wenn die Auftragssumme 100.000,-- € netto übersteigt.
Die Formblätter Nr. 221 oder 222 (je nach Kalkulationsmethode des Bieters) sind in der Wertungsphase ausgefüllt vom Bieter zurückzufordern.
Das Formblatt 223 (Aufgliederung der Einheitspreise) ist von der ausschreibenden Stelle vor Ausschreibungsbeginn um die ausgewählten kostenbestimmenden Positionen zu ergänzen, deren Aufgliederung während der Wertungsphase gefordert wird. Überschreitet die voraussichtliche Auftragssumme netto 200.000,-- €, sind alle Teilleistungen (Positionen) vorzugeben.
Unterhalb der Wertgrenze von netto 100.000,-- € sind die bezeichneten Formblätter auch dann ausfüllen zu lassen, wenn die Angebotssummen der in die engere Wahl kommenden Bieter um 10 v. H. oder mehr voneinander abweichen. In diesen Fällen sind die in den Formblättern geforderten Angaben zur Preiskalkulation nachträglich einzuholen, um die Auskömmlichkeit der angebotenen Einheitspreise in den Wertungsphasen prüfen zu können.
(6)
Bei der Wertung von unangemessen niedrigen Angeboten ist § 10 TTG zu beachten.
(7)
Die Wertungskriterien sind in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zu nennen.
(8)
Im Falle der Zulassung von Nebenangeboten sind in den Vergabeunterlagen die entsprechenden Mindestanforderungen anzugeben. Es dürfen nur Nebenangebote berücksichtigt werden, die die verlangten Mindestanforderungen erfüllen. Für Nebenangebote gelten in der Regel die gleichen Wertungskriterien wie für Hauptangebote. Soweit Nebenangebote oder Angebote mit Lohngleitklausel zugelassen sind, werden für diese gesonderte Wertungssummen ermittelt.
§ 8 Korruptionsprävention
Im förmlichen Vergabeverfahren von Bauleistungen sind zur Sicherung der Transparenz und Korruptionsprävention Kontrollmechanismen vorzusehen, um insbesondere nachträgliche Angebotsmanipulationen zu verhindern. Zu diesem Zweck ist bei Auftragsvergaben nach der VOB/A im förmlichen Vergabeverfahren durch organisatorische Maßnahmen eine unabhängige rechnerische Prüfung der Angebote im Sinne des § 3 Abs. 4 TTG sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass sowohl der Eröffnungstermin als auch die rechnerische Prüfung der Angebote von eigenem Personal durchgeführt wird, das ansonsten mit Ausschreibungsverfahren und Durchführungen von Baumaßnahmen nicht befasst ist (Nr. 1 a des Runderlasses des Innenministeriums vom 20.09.2004 —IV 665-517.21-). Die rechnerische Prüfung gemäß § 16 Abs. 3 VOB/A ist mit allen Besonderheiten im Submissionsprotokoll zu vermerken und wird Bestandteil der Dokumentation. Ausgenommen von den organisatorischen Anforderungen zur personellen Trennung der Aufgaben ist die anschließende technische und wirtschaftliche Prüfung der Angebote.
§ 9 Zusätzliche Aufforderung zur Angebotsabgabe
Wenn bei öffentlichen Ausschreibungen und Offenen Verfahren vor dem Eröffnungstermin erkennbar werden sollte, dass die Zahl der Angebote für eine ausreichende Auswahl zu gering sein wird, soll die ausschreibende Stelle während der Angebotsfrist zusätzlich leistungsfähige Unternehmen zur Mitbeteiligung auffordern.
§ 10 Behandlung der Angebote und Angebotsöffnung
(1)
Bei jeder Ausschreibung sind in den Vergabeunterlagen Ort und Zeit für die Abgabe der Angebote sowie eine Zuschlags- bzw. Bindefrist vorzusehen. Die Angebote sind von den Bietern als solche zu kennzeichnen.
(2)
Die eingehenden Angebote sind in förmlichen Vergabeverfahren auf dem geschlossenen Umschlag mit einem Eingangsstempel zu versehen und unverzüglich und ungeöffnet einer entsprechend vorzusehenden und an der Vergabeunbeteiligten Stelle zuzuleiten, die die Angebote mit einer laufenden Nummer versieht und ungeöffnet unter Verschluss aufzubewahren hat.
Unmittelbar vor dem Eröffnungstermin sind die Angebote einem(r) mit der Angebotsöffnung Beauftragten, jedoch mit der Vergabe nicht Befassten (Verhandlungsleiter oder Schriftführer) auszuhändigen.
Sofort nach Eröffnung sind die Angebote in allen wesentlichen Teilen mit einem Stanzgerät, das im Übrigen unter Verschluss zu halten ist, zu kennzeichnen, um nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu verhindern.
Die Öffnung und das Ergebnis der Angebote sind in einer Verhandlungsniederschrift festzuhalten.
Im VOB-Bereich können anwesende Bieter oder deren Bevollmächtigte die Niederschrift mitunterzeichnen.
Die Öffnung von Angeboten nach VOL ist nicht öffentlich.
§ 11 Informationspflichten/Transparenz
(1)
In Vergabeverfahren ab den EU-Schwellenwerten nach der VOB/A (2. Abschnitt), der VOL/A (2. Abschnitt) und der VOF sind die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vorab über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren (§ 101 a Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen-GVVB). Dies gilt auch für Bewerber, die keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung erhalten haben, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden. Die Frist kann durch Übermittlung der Information per Fax oder elektronisch auf zehn Kalendertage gekürzt werden.
Ein Auftrag darf vor Ablauf der Frist oder ohne dass eine entsprechende Bieterinformation erfolgt und die Frist abgelaufen ist, nicht erteilt werden. Für die Einhaltung der Mitteilungsfrist ist der Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung beim Auftraggeber maßgebend. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.
Der Tag der Absendung ist in der Dokumentation festzuhalten.
(2)
In Vergabeverfahren nach der VOB/A ist bei beschränkten Ausschreibungen ab einem Auftragswert von 150.000 € und freihändigen Vergaben ab einem Auftragswert von 50.000 € nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf der Homepage des Amtes Hörnerkirchen zu informieren. Bei Vergaben nach der VOUA ist ab einem Auftragswert von 25.000 € nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf der Homepage des Amtes Hörnerkirchen zu informieren.
Der Informationsumfang dieser Vergabebenachrichtigungen ergibt sich aus § 9 Abs. 2 SHVgV0.
Die Verwaltung muss laufend auf der Vergabe auf der Homepage des Amtes Hörnerkirchen über beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen von Bauleistungen ohne Öffentlichen Teilnahmewettbewerb ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 € netto informieren. Der Informationsumfang ergibt sich aus § 19 Abs. 5 VOB/A.
§ 12a Entscheidung über Auftragsvergaben des Amtes
(1)
Über die Vergabe von Aufträgen entscheiden innerhalb der Wertgrenzen des § 10 der Hauptsatzung die Amtsvorsteherin / der Amtsvorsteher oder bei Delegation die entsprechend Bevollmächtigten, darüber hinaus der Amtsausschuss. Die Zuständigkeit der leitenden Verwaltungsbeamtin/des leitenden Verwaltungsbeamten für Geschäfte der laufenden Verwaltung gem. § 15 (3) AO bleibt unberührt
Unabhängig vom Wert des Auftrages fallen auch Zuschlagserteilungen in förmlichen Vergabeverfahren auf das preisgünstigste und zugleich wirtschaftlichste Angebot als Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 10 der Hauptsatzung in die Zuständigkeit der leitenden Verwaltungsbeamtin / des leitenden Verwaltungsbeamten.
(2)
In förmlichen Vergabeverfahren, die aufgrund nachfolgender Umstände kein Geschäft der laufenden Verwaltung darstellen, sind vor Zuschlagserteilung die Selbstverwaltungsgremien des Amtes zu beteiligen, wenn
- der Zuschlag abweichend vom preisgünstigsten Angebot unter Berücksichtigung
weiterer Kriterien auf das insgesamt wirtschaftlichste Angebot erteilt werden soll - die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach dem Ausschreibungsergebnis nicht
ausreichen - Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Ausschreibungsergebnisses bestehen, die zu
einer Aufhebung der Ausschreibung führen können - andere besondere Gründe einen Beschluss der Selbstverwaltung über die
Zuschlagserteilung erfordern
(3)
Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen für Auftragsvergaben durch die Amtsvorsteherin / den Amtsvorsteher bzw. durch die leitende Verwaltungsbeamtin/den leitenden Verwaltungsbeamten auf Mitarbeiter/innen der Amtsverwaltung hat jeweils schriftlich zu erfolgen. Über die vorgenommene Delegation ist eine Übersicht zu führen.
§ 12b Zuschlagserteilungen in förmlichen Vergabeverfahren als Vergabestelle der amtsangehörigen Gemeinden
(1)
Unter der Voraussetzung von Maßnahmeentscheidungen durch die Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden mit Bereitstellung von Haushaltsmitteln führt die Amtsverwaltung unter Berücksichtigung der von der jeweiligen Gemeinde beschlossenen Wertgrenze gebotene Vergabeverfahren für die amtsangehörigen Gemeinden unter Verwendung des Briefkopfes des Amtes durch. Die schriftliche Zuschlagserteilung im förmlichen Vergabeverfahren obliegt deshalb dem Amt als zuständige Vergabestelle (§ 3 Abs. 1 AO). Grundlage für die Zuschlagserteilung bildet die Dokumentation gemäß § 20 und § 20 EG VOB/A, § 20 und § 24 EG VOUA sowie § 12 VOF.
Solange es sich dabei nicht um förmliche Verpflichtungserklärungen (§ 13 Abs. 4) handelt, erfolgt die Zuschlagserteilung unter dem Briefkopf des Amtes im Namen und für Rechnung der betreffenden Gemeinde.
Unabhängig vom Wert des Auftrags fallen Zuschlagserteilungen in förmlichen Vergabeverfahren auf das preisgünstigste und zugleich wirtschaftlichste Angebot als Geschäft der laufenden Verwaltung gem. § 10 der Hauptsatzung des Amtes in die Zuständigkeit der leitenden Verwaltungsbeamtin/ des leitenden Verwaltungsbeamten bzw. bei Delegation in die Zuständigkeit der entsprechenden Bevollmächtigten.
(2)
Vor Zuschlagserteilung durch die Vergabestelle der Amtsverwaltung ist in folgenden Fällen die Entscheidung der Gemeinde einzuholen, wenn
- der Zuschlag abweichend vom preisgünstigsten Angebot unter Berücksichtigung
weiterer Kriterien auf das insgesamt wirtschaftlichste Angebot erteilt werden soll - die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach dem Ausschreibungsergebnis
nicht ausreichend sind - Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Ausschreibungsergebnisses bestehen, die zu
einer Aufhebung der Ausschreibung führen können - andere besondere Gründe einen Beschluss der Selbstverwaltung über die
Zuschlagserteilung erfordern.
Sofern die Zuschlagserteilung ohne Mitwirkung der Gemeinde erfolgt, hat das Amt diese über die vorgenommene Zuschlagserteilung in schriftlicher Form zu unterrichten.
(3)
Wegen der Ausgestaltung von Auftragsvergaben bzw. Zuschlagserteilungen zur Einhaltung der kommunalrechtlichen Formerfordernisse sind die Regelungen des § 13 Abs. 4 zu beachten.
§ 13 Formvorschriften
(1)
Jeder Auftrag ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen.
(2)
Soweit die Art des Auftrages nicht ein besonderes Schreiben erfordert, kann der Auftrag durch Kleinauftragsformular erteilt werden. Allerdings sind ggf. die Erklärungspflichten nach dem TTG für Leistungen, die dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes unterfallen, zu beachten.
(3)
Sind aufgrund besonderer Umstände Aufträge ausnahmsweise mündlich, telefonisch oder per Telefax erteilt worden, sind diese unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(4)
Im Übrigen sind die Vorschriften der Gemeindeordnung (§ 29 Abs. 2 GO bzw. § 24a AO) und die Formvorschriften für Verpflichtungserklärungen in Verbindung mit der jeweiligen Hauptsatzung zu beachten.
§ 14 Inkrafttreten
Die Vergabeordnung tritt nach Unterzeichnung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Vergabeordnung in der Fassung vom 08.11.2013 außer Kraft.