Satzung des Amtes Hörnerkirchen und der Gemeinden Bokel, Brande-Hörnerkirchen, Osterhorn und Westerhorn über die Gemeinnützigkeit der Einrichtungen des Amtes und der Gemeinden(Satzung über Gemeinnützigkeit)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung wird aufgrund des Beschlusses des Amtsausschusses vom 27.03.2003 sowie der Gemeindevertretungen der Gemeinden Bokel vom 27.02.2003, Brande-Hörnerkirchen vom 20.02.2003,0sterhorn vom 03.04.2003 und Westerhorn vom 24.02.2003 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Einrichtungen, Veranstaltungen
Das Amt Hörnerkirchen als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 1 der Amtsordnung für Schleswig-Holstein sowie die Gemeinden Bokel, Brande- Hörnerkirchen, Osterhorn und Westerhorn als Gebietskörperschaften gemäß § 1 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein betreiben folgende nicht selbstständige öffentliche Einrichtungen im Rahmen der freiwilligen Selbstverwaltung:
- Jugendferienmaßnahmen
- Gemeindebücherei
- Seniorenarbeit
(2)
Die Gemeinden Bokel, Brande-Hörnerkirchen, Osterhorn und Westerhorn betreiben die Freiwillige Feuerwehr im Sinne des § 2 Brandschutzgesetz als nicht selbstständige öffentliche Einrichtung als Pflichtaufgabe. Die Jugendfeuerwehr Westerhorn wird im Rahmen der Aufgaben der freiwilligen Selbstverwaltung betrieben.
(3)
Das Amt Hörnerkirchen betreibt folgende nicht rechtsfähige Anstalt (§ 2 Abs. 2 SchulG) des öffentlichen Rechts im Rahmen der Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung:
- Grund- und Hauptschule als Träger nach § 67 des Schulgesetzes
§ 2 Zwecke
(1)
Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden Bokel, Brande-Hörnerkirchen, Osterhorn und Westerhorn verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)
Der Zweck der Freiwilligen Feuerwehren einschließlich der Jugendfeuerwehr ist die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung und der Rettung aus Lebensgefahr.
(3)
Die Freiwilligen Feuerwehren einschließlich der Jugendwehr Westerhorn sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Die in § 1 Ziffer 1 genannten nicht selbstständigen Einrichtungen der Gemeinden und des Amtes erfüllen die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit den Ziffern 2, 3 a und 4 des Abschnitts A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommenssteuerdurchführungsverordnung. Überschüsse werden für diese Einrichtungen im Rahmen der kommunalen Haushaltsführung nicht erzielt beziehungsweise werden ausschließlich für diese Zwecke verwendet.
(5)
Die Einrichtung zu § 1 Ziffer 3 erfüllt die Aufgaben nach § 4 in Verbindung mit § 53 ff des Schulgesetzes und erfüllt die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 der Abgabenordnung, insbesondere nach Ziffer 4 Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommenssteuerdurchführungsverordnung. Überschüsse werden für diese Einrichtung im Rahmen der kommunalen Haushaltsführung nicht erzielt.
(6)
Die Einrichtungen, Anstalten und Veranstaltungen nach § 1 verfolgen ausschließlich und unmittelbar die genannten Zwecke. Sie werden selbstlos und gemeinnützig ohne Gewinnerzielungsabsicht vom Amt bzw. den Gemeinden betrieben bzw. durchgeführt.
§ 3 Finanzierung
(1)
Die Mittel der Freiwilligen Feuerwehren einschließlich der Jugendwehr dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Gemeinden erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Freiwilligen Feuerwehr.
(2)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Freiwilligen Feuerwehren einschließlich der Jugendwehr fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3)
Die Finanzierung der übrigen in § 1 genannten Einrichtungen, Anstalten und Veranstaltungen erfolgt aus:
- privatrechtlichen Entgelten, mit der Ausnahme der in § 1 Ziffer 3 genannten Einrichtung
- aus Spenden
- im Übrigen aus allgemeinen Deckungsmitteln des Amtes Hörnerkirchen sowie der Gemeinden Bokel, Brande-Hörnerkirchen, Osterhorn und Westerhorn.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft.