Satzung des Amtes Hörnerkirchen über Entschädigungen in Kommunalen Ehrenämter(Entschädigungssatzung)
Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung (AO) für Schleswig-Holstein, in der Fassung vom 28. Februar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. S. 514), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 sowie § 24 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein, in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. S. 514), wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss Hörnerkirchen vom 17.03.2021 folgende Satzung des Amtes Hörnerkirchen über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern erlassen:
§ 1 Anwendungsbereich und Entschädigungsgrundlagen (zu beachten: GO, AO, Entschädigungsverordnung – EntschVO)
Die Entschädigungssatzung regelt die Entschädigung der Mitglieder des Amtsausschusses und dessen Ausschüsse, der Ehrenbeamtinnen und –beamten sowie der sonstigen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger des Amtes nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Betrachtung geltenden Fassung
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der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. S. 514),
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der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (AO) in der Fassung vom 28. Februar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. S. 514) und 3. der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) des Innenministeriums des Landes SchleswigHolstein vom 3. Mai 2018, zuletzt geändert am 01.10.2020 (GVOBl. S. 738).
§ 2 Aufwandsentschädigungen (zu beachten: § 7, § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs.2 EntschVO)
(1)
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der jeweils aktuellen Entschädigungsverordnung, gemäß § 7 der EntschVO.
(2)
Der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher werden auf Antrag besonders erstattet:
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Bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke neben einer Mietpauschale die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung,
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bei dienstlicher Benutzung eines privaten Fernsprechers die Kosten der dienstlich geführten Gespräche, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.
(3)
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers wird bei Verhinderung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher vertreten wird, ein Dreißigstel der, in Absatz 1 genannten, monatlichen Aufwandsentschädigung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers nicht übersteigen. Für Vertretungen, die im Einzelfall weniger als 3 Tage dauern, wird eine Vertretungsentschädigung nicht gewährt.
§ 3 Sitzungsgelder (zu beachten: §§ 2, 12 und § 9 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO)
(1)
Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der jeweils aktuellen Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung, gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 EntschVO.
(2)
Die nicht dem Amtsausschuss angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes jeweils aktuellen der Verordnung, gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 EntschVO. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht dem Amtsausschuss angehören, im Vertretungsfall.
(3)
Ausschussvorsitzende mit Ausnahme des Vorsitzenden des Amtsausschusses und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der jeweils aktuellen Entschädigungsverordnung, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 EntschVO, für jede von ihnen geleitete Sitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld.
§ 4 Entgangener Arbeitsverdienst (zu beachten: § 13 Abs. 1, 2 und 4 EntschVO, § 24 a AO i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2, 3, 5 GO)
(1)
Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses oder deren Ausschüsse des Amtes Hörnerkirchen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(2)
Sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen selbstständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Std. im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Std. beträgt 22,00 EUR. Die Verdienstausfallentschädigung je Tag ist auf 180,00 EUR begrenzt.
§ 5 Abwesenheit vom Haushalt (zu beachten § 13 Abs. 3 und 4 EntschVO, § 24 a AO i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 2, 3, 5 GO)
Ehrenbeamtinnen und –beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Amtsausschusses oder der Ausschüsse des Amtes Hörnerkirchen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht weniger als 20 Std. je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Std. der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 7,50 EUR. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für die Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
§ 6 Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen (zu beachten §14 EntschVO, § 24 a AO i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2, 3, 5 GO)
Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses oder der Ausschüsse des Amtes Hörnerkirchen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach § 3 oder eine Entschädigung nach § 4 gewährt wird.
§ 7 Reisekosten- /Fahrtkostenentschädigungen (zu beachten: §§ 15 und 16 EntschVO, § 24 a AO i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 6 sowie Abs. 2, 3, 5 GO)
(1)
Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses oder der Ausschüsse des Amtes Hörnerkirchen ist für die Dienstreisen eine Reisekostenvergütung zu gewähren.
(2)
Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG).
§ 8 Ehrenamtliche Migrationsbeauftragte oder ehrenamtlicher Migrationsbeauftragter
Die ehrenamtliche Migrationsbeauftragte / der ehrenamtliche Migrationsbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 450,00 EUR.
§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten (zu beachten: Landesdatenschutzgesetz – LDSG)
(1)
Das Amt ist für die Zahlung von Entschädigungen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger gemäß §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Entschädigungssatzung vom 01.04.2003 sowie die 1. Änderungssatzung der Satzung des Amtes Hörnerkirchen über Entschädigung in Kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) vom 01.01.2016 außer Kraft.