Satzung des Amtes Hörnerkirchen über die Benutzung des Sportplatzes, der Turn- und Sporthalle, des Gymnastikraumes/ Mehrzweckraumes und der weiteren Räumlichkeiten der Grund und Hauptschule Hörnerkirchen
Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) und der §§ 1,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss des Amtes Hörnerkirchen vom 11. April 2005 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Nutzung/ Benutzungserlaubnis
(1)
Der Sportplatz, die Turn- und Sporthalle, der Gymnastikraum/ Mehrzweckraum und die weiteren Räumlichkeiten der Grund- und Hauptschule Hörnerkirchen stehen zur Verfügung:
a) der Grund- und Hauptschule Hörnerkirchen für den allgemeinen Unterricht, den Sportunterricht und für Schulveranstaltungen,
b) auf Antrag den Sportvereinen, Verbänden und sonstigen Gruppen aus dem Amtsbereich und den Umlandgemeinden für sportliche, kulturelle und sonstige im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltungen, sofern diese dem Charakter der Räume entsprechen und dadurch schulische und sonstige öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden; Belange der Grund- und Hauptschule Hörnerkirchen und amtsansässige Vereine haben Vorrang.
(2)
Der Grund- und Hauptschule steht die Halle an jedem Werktag vormittags und außerdem auch nachmittags lt. Anforderung der Schulleitung zur Verfügung. Die Benutzungszeiten werden in einem Zeitplan festgelegt. Die nachmittägliche Nutzung erfolgt in Abstimmung zwischen Schulleitung und den anderen Nutzern.
(3)
In der übrigen Zeit – mit Ausnahme der Schulferien, sowie zwischen dem 24.12. und 01.01. eines jeden Jahres – können die in § 1 Absatz 1 genannten Anlagen und Räume der Grund- und Hauptschule Hörnerkirchen für den laufenden Übungs- und Trainingsbetrieb der Sportvereine täglich bis 22.00 Uhr benutzt werden. Für die regelmäßigen Nutzungen wird ein Benutzungsplan aufgestellt.
(4)
Die Vergabe der in § 1 Absatz 1 genannten Anlagen und Räume der Grund- und Hauptschule Hörnerkirchen erfolgt – abgesehen von Abs. 2 – nur auf schriftlichen Antrag, der beim Amt Hörnerkirchen rechtzeitig, spätestens 1 Woche vor der Benutzung, einzureichen ist. Die Zuweisung wird durch das Amt schriftlich erteilt. Sie ist von der Erfüllung folgender Voraussetzungen abhängig:
a) Der Antragsteller übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der stattfindenden Veranstaltung. Er hat den Namen des die Benutzung leitenden Übungsleiters oder sonstigen Verantwortlichen sowie seines Stellvertreters anzugeben. Der Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Veranstaltung zu dokumentieren (z.B. durch Eintrag in das Hallenbuch/ sonstige Nutzungsnachweise). Aufgefallene und entstandene Schäden in den in § 1 Absatz 1 genannten Anlagen und Räume der Grund- und Hauptschule Hörnerkirchen und den Nebenräumen sind ebenfalls zu dokumentieren.
b) Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass er gegen das Risiko der ihn nach dieser Satzung treffenden Haftungsfälle versichert ist.
(5)
Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.
§ 2 Widerruf der Benutzungserlaubnis
(1)
Die Zuweisung für die Benutzung kann vom Amt Hörnerkirchen jederzeit entschädigungslos widerrufen werden, wenn der Benutzer oder ein Teil seiner Mitglieder
a) vorsätzlich oder – in wiederholten Fällen – grob fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt;
b) durch sein Verhalten gegen sportliche Grundsätze verstößt und damit das Ansehen des Sportes schädigt;
c) mit der Entrichtung der für die Benutzung zu zahlenden Gebühren länger als einen Monat im Rückstand ist.
(2)
Die Benutzung kann vom Amt Hörnerkirchen für einzelne Benutzungszeiten oder –tage unter fortdauernder Zuweisung im übrigen entschädigungslos untersagt werden. Gründe für eine derartige Untersagung der Benutzung liegen insbesondere bei:
a) Instandsetzungsarbeiten, Generalreinigung während der Schulferien;
b) Änderung des Benutzungsplanes aus öffentlichem Interesse oder anderen wichtigen Gründen;
c) Vorbereitung und Durchführung im öffentlichen Interesse liegender Veranstaltungen sportlicher, kultureller oder anderer Art.
§ 3 Art und Umfang der Nutzung
(1)
Die in § 1 Absatz 1 genannten Anlagen und Räume der Grund- und Hauptschule Hörnerkirchen einschl. ihrer Einrichtungen und Geräte werden in dem Zustand zur Verfügung gestellt, in dem sie sich am Tage der Benutzung befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Anlagen und Räume und die Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit (durch seine Beauftragten) für den gewollten Zweck zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
(2)
Die Einrichtungen und Geräte müssen sachgemäß und sorgsam behandelt werden. Eine nicht sachgerechte Benutzung ist untersagt. Die Geräte sind nach Beendigung der Benutzung an den dafür bestimmten Platz zurückzustellen bzw. an den Hausmeister/Hallenwart zu übergeben. Das Aufstellen von Geräten, die sich außerhalb der Halle, des Mehrzweckraumes/ Gymnastikraumes oder der weiteren Räumlichkeiten befinden, bedarf in diesen Räumen der Genehmigung des Amtes Hörnerkirchen.
(3)
Die Benutzung der die in § 1 Absatz 1 genannten Anlagen und Räume der Grundund Hauptschule Hörnerkirchen durch Schulen ist nur in Anwesenheit einer Lehrkraft zulässig. In allen anderen Fällen ist die Benutzung nur in Anwesenheit des Übungsleiters oder sonst Verantwortlichen oder seines Stellvertreters zulässig. Der Sportlehrer, Übungsleiter usw. ist für die ordnungsgemäße Durchführung und für die Aufsicht verantwortlich. Er hat die die in § 1 Absatz 1 genannten Anlagen und Räume der Grund- und Hauptschule Hörnerkirchen als erster zu betreten und darf sie als letzter erst verlassen, nachdem er sich von der ordnungsgemäßen Aufräumung überzeugt hat. Er hat dafür zu sorgen, dass die überlassenen Räume wieder ordnungsgemäß verschlossen werden.
(4)
Die Benutzung der Sporthalle, des Mehrzweck-/Gymnastikraumes und des Sportplatzes ist nur für den genehmigten Zweck gestattet. Sportarten, die zur Durchführung in Turn- und Sporthallen nicht geeignet sind, wie Diskuswurf, Kugelstoßen, Skateboardfahren, dürfen in der Halle nicht betrieben werden. In Zweifelsfällen ist die vorherige Zustimmung des Amtes Hörnerkirchen einzuholen.
(5)
Stellen Benutzer oder deren Mitglieder Beschädigungen an den in § 1 Absatz 1 genannten Anlagen und Räume der Grund- und Hauptschule Hörnerkirchen, deren Einrichtung oder Geräte fest, so haben sie diese unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, dem Hausmeister/Hallenwart mitzuteilen. Schäden, die eine Gefahr darstellen, sind dem Hausmeister/Hallenwart sofort anzuzeigen.
(6)
Folgt auf den Nutzer unmittelbar ein weiterer Nutzer, so ist die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Anlagen und Geräte von beiden gemeinsam zu prüfen. Etwaige Schäden sind in einem Schadensbuch zu vermerken und von beiden Nutzern gegenzuzeichnen.
Wird festgestellt, dass der Nutzer die in § 1 Absatz 1 genannten Anlagen und Räume der Grund- und Hauptschule Hörnerkirchen in einem unsauberen, nicht ordnungsgemäßen Zustand verlassen hat, so kann er im Wiederholungsfalle von der Benutzung der in § 1 Absatz 1 genannten Anlagen und Räume der Grund- und Hauptschule Hörnerkirchen für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht, wenn nach der Veranstaltung vom Amt eine Reinigung durchgeführt wird.
(7)
) Bei Veranstaltungen mit Zuschauern hat der Veranstalter das erforderliche Ordnungs- und Absperrpersonal zu stellen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Zuschauer nur die für sie vorgesehenen Teile der zur Verfügung gestellten Halle betreten und diese Satzung einhalten. Bei Großveranstaltungen hat der Veranstalter für die notwendige Sicherheit zu sorgen. Er hat insbesondere Sanitätskräfte in ausreichender Anzahl zu stellen, so dass Teilnehmern und Zuschauern bei Unfällen die erforderliche Hilfe geleistet werden kann.
Im übrigen hat er auf eigene Kosten die aus Anlass der Veranstaltung zu beachtenden bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch die Vorschriften der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 5. Juli 2004 (GVOBl. Sch.-H. S. 240), in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
§ 4 Benutzungsvorschriften
(1)
Alle Sportarten in die in § 1 Absatz 1 genannten Anlagen und Räume der Grundund Hauptschule Hörnerkirchen dürfen nur nach der Hallenregel betrieben werden.
(2)
Die Sporthalle und deren Nebenräume dürfen nur in Hallenschuhen mit weicher, nicht färbender Sohle, in Strümpfen oder barfuß betreten werden. Ausgenommen hiervon sind Räume, die für Zuschauer zugänglich sind und einen entsprechenden Fußbodenbelag haben.
(3)
Das Rauchen und der Ausschank von Getränken bzw. der Verzehr von Speisen und Getränken ist in den in § 1 Absatz 1 genannten Anlagen und Räume der Grund- und Hauptschule Hörnerkirchen untersagt. Nur in den dafür vorgesehenen Räumen dürfen alkoholfreie Getränke ausgegeben werden. Über Ausnahmen entscheidet das Amt Hörnerkirchen.
(4)
Speisen und Getränke sind nur durch Konzessionsinhaber zu verkaufen. Über Ausnahmen entscheidet das Amt Hörnerkirchen.
(5)
Die Heizungsanlagen dürfen nur vom Hausmeister/Hallenwart bedient werden. Verantwortlich für die Beleuchtung, insbesondere das Löschen des Lichtes, sind die Übungsleiter oder sonst Verantwortliche.
(6)
Die Sportgeräte sind nur ihrem Zweck entsprechend zu benutzen. Das Hineinstellen in Schaukelringe ist verboten.
Die Klettertaue dürfen nicht verknotet und zum Schaukeln benutzt werden. Die Turnmatten sind mit dem Mattenwagen zu befördern. Die großen Bodenmatten müssen durch eine ausreichende Zahl von Helfern getragen und dürfen nicht geschleift werden. Die Mattenwagen und die mit Rollen versehenen Geräte dürfen nicht zu Fahrspielen benutzt werden. Die Mattenwagen dürfen nicht überladen werden.
Stemmübungen mit Hanteln sind nur auf einem Übungsbrett erlaubt.
(7)
Auf Überlassungen von schuleigenen Spiel- und Sportgeräten, die regelmäßig unter Verschluss zu halten sind, z. B. Bandmaße, Stoppuhren, besteht kein Anspruch.
(8)
Nach der Übungsstunde sind die in § 1 Absatz 1 genannten Anlagen und Räume der Grund- und Hauptschule Hörnerkirchen sorgfältig aufzuräumen. Alle transportablen Geräte müssen an den vorgesehenen Platz im Geräteraum zurückgebracht werden; Böcke, Pferde und Barren sind wieder auf niedrigste Höhe zurückzustellen; Barren und Kästen mit Rollen sind zu entlasten. Reckstangen, Ballspielpfosten sind abzubauen. Die Recksäulen sind zu versenken, die beweglichen Sprossenwände in die Sicherheitsbereiche zu schieben.
Angefallener Abfall ist mitzunehmen und selbst zu entsorgen
(9)
Der Regieraum in der Sporthalle darf nur durch die Übungsleiter oder mit Genehmigung des Schulhausmeisters bzw. des Hallenwarts betreten werden. Die elektrischen Einrichtungen im Regieraum, wie Lautsprecheranlage, Anzeigentafel, Plattenspieler und dergleichen, dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden, die vorher vom Schulhausmeister in die Technik eingewiesen worden sind.
(10)
Die Schule, Vereine, Spielgemeinschaften und sonstigen Nutzer der in § 1 Absatz 1 genannten Anlagen und Räume der Grund- und Hauptschule Hörnerkirchen sind verpflichtet, die Nutzung unter Angabe von Zeit, Name, Schäden den Anlagen und Räumen, zu dokumentieren (z.B. im Hallenbuch) und durch die Unterschrift des von der Schule Bevollmächtigten, des Spartenleiters usw. zu bestätigen.
§ 5 Aufsicht und Hausrecht
(1)
Die Schulleitung, in Abwesenheit der Hausmeister/Hallenwart und die sonst vom Amt beauftragten Mitarbeiter/innen üben das Hausrecht über die in § 1 Absatz 1 genannten Anlagen und Räume der Grund- und Hauptschule Hörnerkirchen aus. Ihnen ist jederzeit zu allen Veranstaltungen Zutritt zu gewähren.
Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Benutzungssatzung der auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unbedingt Folge zu leisten.
Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in allen Räumlichkeiten mit sofortiger Wirkung untersagen.
(2)
Bei wiederholten oder groben Verstößen behält sich das Amt Hörnerkirchen Ver- folgung wegen Hausfriedensbruch vor.
§ 6 Haftung und Schadenersatz
(1)
Der Benutzer stellt das Amt von etwaigen Haftpflichtansprüchen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der in § 1 Absatz 1 genannten Anlagen und Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen seinen Mitarbeitern, Beauftragten und Mitgliedern, den Besuchern seiner Veranstaltungen und sonstigen Dritten entstehen, und übernimmt insoweit die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der überlassenen Anlagen, Einrichtungen und Geräte.
(2)
Der Benutzer verzichtet seinerseits auf seine Haftungsansprüche gegen das Amt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen das Amt und dessen Mitarbeiter oder Beauftragte.
(3)
Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung des Amtes als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.
(4)
Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem Amt an den in § 1 Absatz 1 genannten Anlagen und Räume der Grund- und Hauptschule Hörnerkirchen, Einrichtungen und Geräten einschl. der Zugänge und Zugangswege durch die Nutzung entstehen. Dies gilt auch für die Beschädigungen oder Verunreinigungen von Außenanlagen.
§ 7 Benutzungsgebühren
(1)
Soweit die in § 1 Absatz 1 genannten Anlagen und Räume der Grund- und Hauptschule Hörnerkirchen von anderen als der Grund- und Hauptschule Hörnerkirchen selbst benutzt werden, erhebt das Amt eine Benutzungsgebühr. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus Absatz 2. Grundlage für die Berechnung der Gebühr ist die genehmigte Benutzungsdauer zuzüglich der bei größeren Veranstaltungen evtl. notwendigen Zeit für Vorbereitung Aufräumung und Sonderreinigung.
(2)
Für die außerschulische Benutzung der in § 1 Absatz 1 genannten Anlagen
und Räume der Grund- und Hauptschule Hörnerkirchen Sporthalle werden fol
gende Benutzungsgebühren festgesetzt
1. Sporthalle
1.1 Halle für amtsfremde Vereine und
Spielgemeinschaften je Stunde 27,00 €
je Hallendrittel je Stunde 9,00 €
1.2 Halle für amtsansässige Vereine
einschl. Tribüne bis 18.00 Uhr je Stunde 15,00 €
je Hallendrittel je Stunde 5,00 €
1.3 Halle für amtsansässige Vereine
einschl. Tribüne ab 18.00 Uhr je Stunde 18,00 €
je Hallendrittel je Stunde 6,00 €
2. Gymnastikraum/Mehrzweckraum
2.1 Gymnastikraum/Mehrzweckraum für
amtsfremde Vereine und
Spielgemeinschaften je Stunde 10,00 €
2.2 Gymnastikraum/ Mehrzweckraum
für amtsansässige Vereine und
Spielgemeinschaften bis 18.00 Uhr je Stunde 6,00 €
2.3 Gymnastikraum/ Mehrzweckraum
für amtsansässige Vereine und
Spielgemeinschaften ab 18.00 Uhr je Stunde 7,00 €
3. Sportplatz
3.1 Sportplatz für
amtsfremde Vereine und
Spielgemeinschaften je Stunde 30,00 €
3.2 Sportplatz für
amtsansässige Vereine und
Spielgemeinschaften je Stunde 10,00 €
4. Sonstige Räume (Klassenräume/Küche)
4.1 Sonstige Räumlichkeiten für
amtsfremde Vereine und
Spielgemeinschaften je Stunde 7,50 €
4.2 Sonstige Räumlichkeiten für
für amtsansässige Vereine und
Spielgemeinschaften je Stunde 5,00 €
Werden die Räume oder Anlagen für eine halbe Stunde genutzt, so beträgt die
Benutzungsgebühr die Hälfte des o. g. Betrages. Jede angefangene halbe Stun
de der Benutzungszeit wird als halbe Stunde angerechnet. Werden bei kommer
ziellen Veranstaltungen Eintrittsgelder erhoben, so beträgt die Benutzungsgebühr
15 % der Bruttoeinnahmen, mindestens jedoch eine Benutzungsgebühr nach Zif
fer 1.1 , 2.1, 3.1 und 4.1.
(3)
Mit den in Absatz 2 festgesetzten Beträgen wird der aus der Unterhaltung und Benutzung der Räume und Anlagen entstehende übliche Aufwand einschl. Personalkosten, sowie der Pauschalversteuerung für geringfügig Beschäftigte, Heizung, Wasser, Reinigung und Wartung abgegolten. Daneben wird für ungewöhnliche Aufwendungen (z. b. überdurchschnittlicher Reinigungsaufwand, Vorbereitung oder Aufräumung durch den Hausmeister/Hallenwart/Platzwart außerhalb der festgesetzten Dienstzeit usw.) eine Zusatzgebühr in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Material und Personalkosten erhoben. Dazu gehören auch die Kosten für die Tribünenreinigung.
(4)
Der Amtsausschuß kann in besonderen Fällen eine andere Kostenregelung treffen.
(5)
Werden bei kommerziellen Veranstaltungen Eintrittsgelder erhoben, so gehören zu den Bruttoeinnahmen im Sinne des Tarifs des Absatzes 2 alle durch die Veranstaltung erzielten Einnahmen. Hierunter fallen z. B. Eintrittsgelder oder ein entsprechender Kostenbeitrag, Einnahmen aus der Vergabe von Rundfunk-, Fernsehübertragungs- und Filmaufnahmerechten, Einnahmen aus der Vermietung von Ständen und Verkaufsrechten.
§ 8 Zahlungsverpflichtung, Fälligkeit und Abrechnung
(1)
Die auf Antrag zugelassenen Benutzer (Veranstalter) sind zur Zahlung der Gebühren und etwaiger besonderer Auslagen verpflichtet. Mehrere Benutzer haften als Gesamtschuldner.
Die Gebühren werden zu dem in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt fällig. Sie sind an die Amtskasse Hörnerkirchen zu überweisen.
(2)
Für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgelder erhoben werden, sind Eintrittskarten zu verwenden.
(3)
Für alle entgeltspflichtigen Veranstaltungen sind entsprechende Abrechnungen spätestens 10 Tage nach der Veranstaltung bei der Verwaltung des Amtes Hörnerkirchen vorzulegen.
§ 9 Datenschutz
Zur Ermittlung der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung folgender Daten gem. § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 09.02.2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 169) bei dem Amt Hörnerkirchen zulässig:
- personenbezogene Daten aus den Steuerdateien (Gewerbesteuerdatei und Gewerbesteuerakten sowie Grundsteuerdatei und Grundsteuerakten) und aus den allgemeinen Angabendateien,
- Angaben aus den Dateien für das Einwohnermeldewesen. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 10 Bezeichnungen
Die Bezeichnungen der Beteiligten in dieser Satzung in männlicher gelten auch in weiblicher Form.
§ 11 Inkrafttreten
Die Bestimmungen dieser Satzung treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.