Benutzungsordnung für die Schulbücherei Hörnerkirchen
§ 1 Allgemeines
(1)
Das Amt Hörnerkirchen unterhält eine Bücherei, die den Namen „Schulbücherei Hörnerkirchen" trägt.
(2)
Sie stellt Bücher und andere Medien zur Verfügung. Die Schulbücherei Hörnerkirchen dient dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Aus-, Fort- und Weiterbildung, insbesondere der Leseförderung, der Kommunikation sowie der Freizeitgestaltung.
(3)
Die Schulbücherei Hörnerkirchen dient gemeinnützigen Zwecken. Sie wird durch öffentliche Mittel unterhalten.
(4)
Die Schulbücherei Hörnerkirchen ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule Hörnerkirchen und die Bürgerinnen und Bürger des Amtes Hörnerkirchen zugänglich. Über Ausnahmen entscheidet die Büchereileitung.
(5)
Die Schulbücherei Hörnerkirchen ist donnerstags von 16 Uhr bis 18 Uhr geöffnet. In den Schulferien bleibt sie geschlossen.
§ 2 Anmeldung
(1)
Bei der Anmeldung hat jede Benutzerin oder jeder Benutzer einen gültigen Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung oder Schülerausweis vorzulegen und sich durch seine Unterschrift zur Einhaltung dieser Benutzungsordnung zu verpflichten. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Schulbücherei Hörnerkirchen die schriftliche Erlaubnis der Eltern oder der/des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Die Angaben werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert.
(2)
Nach der Anmeldung erhält jede Benutzerin oder jeder Benutzer einen Leseausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Schulbücherei Hörnerkirchen bleibt. Der Verlust ist der Schulbücherei Hörnerkirchen unverzüglich anzuzeigen. Jeder VVohnungs- und Namenswechsel ist der Schulbücherei Hörnerkirchen mitzuteilen. Der Leseausweis ist zurückzugeben, wenn die Schulbücherei Hörnerkirchen es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.
§ 3 Entleihung, Verlängerung
(1)
Gegen Vorlage des Leseausweises werden Bücher u.a. Medien bis zu 4 Wochen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verlängert oder vorab verkürzt werden.
(2)
Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag bis zu 4 Wochen verlängert werden. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Bücher oder Medien vorzulegen.
(3)
Die Schulbücherei Hörnerkirchen ist berechtigt, entliehene Bücher und andere Medien jederzeit zurückzufordern, wenn ein hinreichender Grund vorliegt.
§ 4 Behandlung der Medien, Haftung
(1)
Entliehene Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
(2)
Ausgeliehene Bücher und Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3)
Für Schäden, die durch Missbrauch des Leseausweises entstehen, ist die eingetragene Benutzerin oder der eingetragene Benutzer haftbar.
(4)
Benutzerinnen und Benutzer, bei denen selbst oder in deren Wohnung ansteckende Krankheiten festgestellt sind, dürfen die Schulbücherei Hörnerkirchen nicht benutzen. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach Desinfektion, die die Benutzerin oder der Benutzer auf eigene Kosten veranlasst, zurückgegeben werden.
(5)
Der Verlust entliehener Bücher und anderer Medien ist der Bücherei unverzüglich anzuzeigen.
(6)
Für den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Büchern und anderer Medien hat die Benutzerin oder der Benutzer Ersatz zu leisten. Als Ersatz gilt in erster Linie die Ersatzbeschaffung durch die Benutzerin oder den Benutzer. Kann innerhalb von 3 Wochen nach Bekanntwerden des Schadens kein Ersatz beschafft werden, so ist die Schulbücherei Hörnerkirchen berechtigt, eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu fordern. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18.Lebensjahr haftet die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter für den Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Bücher und anderer Medien.
§ 5 Verhalten in der Schulbücherei Hörnerkirchen
(1)
Jede Benutzerin und jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzerinnen und Benutzer nicht gestört werden oder in der Benutzung beeinträchtigt werden.
(2)
Essen und Trinken sind in der Schulbücherei Hörnerkirchen grundsätzlich nicht gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
(3)
Für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzerinnen und Benutzer übernimmt die Schulbücherei Hörnerkirchen keine Haftung.
(4)
Die Schulbücherei Hörnerkirchen übernimmt keinerlei Aufsichtspflichten im Sinne des § 832 BGB.
(5)
Das Hausrecht nimmt die Leitung der Schulbücherei Hörnerkirchen oder das mit seiner Ausübung beauftragte Personal wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
(6)
Personen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, können von der Schulbücherei Hörnerkirchen zeitweilig oder ständig von der Benutzung ausgeschlossen werden.
§ 6 Datenschutz
(1)
Die Schulbücherei Hörnerkirchen ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Benutzerin oder des Benutzers sowie eigener Ermittlungen ein Verzeichnis mit den für die Benutzung nach dieser Benutzungsordnung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zur Abwicklung des Leihverkehrs nach dieser Benutzungsordnung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(2)
Zur Ermittlung der Benutzerin oder des Benutzers ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die von Dritten erhoben worden sind, zulässig. Sie dürfen zum Zwecke der Abwicklung des Leihverkehrs nach dieser Benutzungsordnung weiterverarbeitet werden
(3)
Für Ersatzansprüche gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4)
Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 mitzuteilen. Wird die Mitteilung verweigert, ist eine Benutzung der Schulbücherei Hörnerkirchen ausgeschlossen.
(5)
Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz — LDSG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Gebühren
Für die Benutzung der Schulbücherei Hörnerkirchen werden keine Gebühren erhoben.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.07.2016 in Kraft.