Richtlinien über die Bewilligung von Zuschüssen für Sport - und Jugendförderungsmaßnahmen sowie der Förderung kultureller Weiterbildung
§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1)
Dem Amt Hörnerkirchen wurde durch die Gemeinden Bokel, Brande-Hörnerkirchen, Osterhorn und Westerhom die Aufgaben der Sportförderung, der Schulträgerschaft sowie der Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen gem. § 5 Amtsordnung übertragen.
(2)
Zuwendungen im Sinne und im Rahmen dieser Richtlinien sind grundsätzlich nach freiem Ermessen gewährte Leistungen des Amtes Hörnerkirchen, um die im Bereich des Amtes stehenden Stelien, wie z. B. Verbände und Vereine, zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe oder eines bestimmten öffentlichen Interesses mit dem Ziel zu veranlassen, das Gemeinwohl der Einwohner des Amtsbezirks Hörnerkirchen zu fördern.
(3)
Die in diesen Richtlinien aufgeführten Förderungszwecke können nur dann bezuschusst werden, wenn entsprechende Haushaltsmittel vorhanden sind. Die beantragten Zuwendungen werden zur Mitfinanzierung der Ausgaben für die im Antrag bezeichnete Maßnahme gewährt. Bei der Gewährung von Zuwendungen sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften, vor allem die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, zu beachten. Im Übrigen entscheidet der Amtsausschuss über die Anwendung dieser Richtlinien, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.
(4)
Den Anträgen auf Gewährung einer Zuwendung ist eine Erklärung beizufügen, dass die Förderungsmöglichkeiten des Bundes, des Landes, des Kreises oder sonstiger Zuwendungsgeber ausgeschöpft wurden und nachgewiesen werden. Die Verwendung der Zuwendungen ist ebenfalls nachzuweisen und zwar innerhalb einer Frist von 3 Monaten.
(5)
Die Vereine melden ihren Bedarf bis zum 30.09. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr an. Die Anmeldungen müssen so begründet sein, dass eine ausreichende Information für die Haushaltsplanberatungen gegeben ist.
(6)
Für die Überlassung der im Eigentum oder Nutzung des Amtes stehenden Sportanlagen ist mit dem Sportverein oder anderen Nutzem jeweils eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
§ 2 Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen
Die Gewährung von Zuwendungen setzt voraus, dass der Zuwendungsempfänger einen Sitz und seinen Aufgabenbereich im Bereich des Amtsbezirks Hörnerkirchen hat.
Grundsätzlich sind vor einer Gewährung von Zuwendungen die eigenen Mittel (z. B. Mitgliedsbeiträge in angemessener Höhe) einzusetzen. Bevor die Gewährung einer Zuwendung in Frage kommt, hat der in Aussicht genommene Empfänger der Zuwendung u. a. seine Mitgliederzahlen sowie seine Kassenführung dem Amt auf Anfrage im einzelnen zu belegen.
§ 3 Förderungszwecke
Förderungszwecke nach diesen Richtlinien sind insbesondere:
- Schulfahrten der Grundschule Hörnerkirchen
- Beschaffung von langlebigen Sportgeräten
- Kulturelle Weiterbildung
- Offene Jugendarbeit „Teestube"
- Jugendarbeit in den Sportvereinen
§ 4 Jugendarbeit in den Sportvereinen
(1)
Das Amt Hörnerkirchen fördert die Sportvereine des Amtsbezirks, die auch Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sportlich aktivieren, durch die Gewährung einer Zuwendung. Dabei sind insbesondere die Vereine verstärkt zu berücksichtigen, die einem breiten Kreis von Jugendlichen zugänglich sind und entsprechende Breitenarbeit betreiben. Im Rahmen der jährlich vom Amtsausschuss bereitzustellenden Haushaltsmittel wird ein vereinsmäßiger Grundbetrag in Höhe von 250,00 Euro gewährt. Zusätzlich erhält der Verein pro jugendliches Vereinsmitglied mit dem Wohnsitz im Bereich des Amtes Hörnerkirchen eine Regelförderung in Höhe von 13,00 €.
(2)
Für die Ausbildung der Jugendleiter und Jugendleiterassistenten wird den Vereinen und Verbänden je Person auf Antrag ein Betrag von max. 50,00 € erstattet. Die Erstattung ist auf 1.000,00 € pro Jahr begrenzt.
§ 5 Schulfahrten der Grundschule Hörnerkirchen
Für die Durchführung von mehrtägigen Schulfahrten (mindestens 3 Tage) durch die Grundschule Hörnerkirchen gewährt das Amt Hörnerkirchen pauschal 200,00 € je Klasse, soweit der Bedarf bis zum 30.09 eines Jahres für das folgende Kalenderjahr schriftlich beantragt wird. Die Anmeldungen müssen so begründet sein, dass eine ausreichende Information für die Haushaltsplanberatungen gegeben ist.
§ 6 Beschaffung von langlebigen Sportgeräten
Zuwendungen für Sportgeräte, die die Grund- und Hauptschule auch im Sportunterricht nutzt, werden nicht gewährt. Andere Sportgeräte werden bis zu 20 % durch das Amt gefördert, sofern für diese auch eine Förderung durch den Kreis Pinneberg erfolgt.
§ 7 Kulturelle Weiterbildung
Zur kulturellen Weiterbildung werden Zuwendungen an gemeinnützige Vereine in Höhe von 250,00 E bewilligt, soweit der Bedarf bis zum 30.09 eines Jahres für das folgende Kalenderjahr schriftlich beantragt wird.
§ 8 Offene Jugendarbeit
Der SV Hörnerkirchen betreibt als einer der wenigen Sportvereine „offene Jugendarbeit" in Form der Teestube, das heißt, die Jugendabteilung ist für Jedermann zugänglich. Hierfür wird eine jährliche Zuwendung in Höhe von 400,00 zuzüglich einer Verpflegungskostenpauschale von 1.000,00 bewilligt.
§ 9 Inkrafttreten
(1)
Diese Richtlinien treten am 01.01.2014 in Kraft.
(2)
Mit demselben Tage treten die Richtlinien vom 03.06.2002 außer Kraft.