Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Barmstedt(Seniorenbeiratssatzung)
Aufgrund des § 4 in Verbindung mit den §§ 47 d und 47 e der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 (GOVBl. Schl.-Holst. S. 93) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 14.06.2011 nachstehende Satzung erlassen:
§ 1 Rechtsstellung
(1)
Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Seniorinnen und Senioren) wird ein Seniorenbeirat gebildet. Der Seniorenbeirat führt den Namen „Seniorenbeirat der Stadt Barmstedt“.
(2)
Er ist unabhängig, parteipolitisch und verbandspolitisch neutral, konfessionell nicht gebunden.
(3)
Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig. Die Entschädigung für die/den Vorsitzende(n) und die Beiratsmitglieder ist in § 4 der Entschädigungssatzung der Stadt Barmstedt geregelt. Für die Seniorenbeiratsmitglieder besteht Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein (gesetzlicher Unfallschutz) und beim Kommunalen Schadensaugleich Schleswig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz) sofern sie für oder im Namen der Stadt Barmstedt tätig werden.
(4)
Der Seniorenbeirat ist kein Organ der Stadt Barmstedt. Im Rahmen seines Aufgabenbereiches unterstützt die Stadt Barmstedt den Seniorenbeirat in seinem Wirken. Die Organe und die Selbstverwaltungsgremien beziehen ihn in die Entscheidungsfindung ein.
(5)
Der Seniorenbeirat ist über alle wichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten, welche die von ihm zu vertretende Gruppe der Seniorinnen und Senioren der Stadt Barmstedt betreffen, zu unterrichten. Die Geschäftsordnung der Stadtvertretung bestimmt die Art der Unterrichtung.
(6)
Der Seniorenbeirat kann Anträge an die Stadtvertretung und Ausschüsse in Angelegenheiten stellen, die die Gruppe der Seniorinnen und Senioren betreffen. Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Seniorenbeirates kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, welche die von ihm vertretene Gruppe der Seniorinnen und Senioren der betreffen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Das Antrags- und Rederecht ist auf den öffentlichen Teil der Sitzungen beschränkt.
§ 2 Aufgaben
(1)
Der Seniorenbeirat vertritt die besonderen Interessen der Seniorinnen und Senioren der Stadt Barmstedt und setzt sich für deren Belange ein. Er versteht sich als ein Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf gesellschafts- und sozialpolitischem sowie auf kulturellem Gebiet.
(2)
Der Seniorenbeirat hält Sprechstunden ab und leistet Öffentlichkeitsarbeit.
(3)
Er berät, informiert, gibt praktische Hilfen und regt Initiativen zur Selbsthilfe unter den Seniorinnen und Senioren an:
(4)
Zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören insbesondere beratende Stellungnahmen und Empfehlungen an die Stadtvertretung, deren Ausschüsse sowie an die Verwaltung in allen Angelegenheiten, die ältere Einwohnerinnen und Einwohner betreffen.
(5)
Dem Seniorenbeirat obliegt die Durchführung und Koordinierung von Altenarbeit in der Stadt Barmstedt im Rahmen der von der Stadtvertretung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Er selbst kann auch Veranstaltungen für Seniorinnen und Senioren durchführen.
(6)
Die Stadt Barmstedt, Fachamt für Bürgerdienste und gesellschaftliche Angelegenheiten, unterstützt den Seniorenbeirat bei der Durchführung der internen Verwaltungsangelegenheiten. Dazu gehören u. a. die Erstellung und Verteilung von Einladungen, Sitzungsprotokollen, die Bearbeitung bzw. Weiterleitung der Beschlüsse des Seniorenbeirates.
§ 4 Wahlzeit
(1)
Die Wahlzeit des Seniorenbeirates beträgt 5 Jahre. Sie beginnt am 1 Oktober, für die erstmalige Wahl des Seniorenbeirates nach dieser Satzung am 01. Oktober 2014.
(2)
Spätestens einen Monat nach Ende der vorherigen Wahlperiode tritt der neu gewählte Seniorenbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Er wird durch die/den Bürgermeister(in) einberufen.
(3)
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt der/die Kandidat(in) mit der höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückliste nach. Stehen keine Kandidaten auf der Nachrückerliste zur Verfügung, bleibt der Sitz unbesetzt. Es erfolgt keine Nachwahl.
§ 5 Wahlverfahren
(1)
Zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist der/die Bürgermeister(in).
(2)
Es wird im Briefwahlverfahren gewählt. Sollte innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Legislaturperiode eine andere Wahl (Kommunal-, Landtags-, Bundestags-, Europa- oder Bürgermeisterwahl) oder ein Bürgerbegehren stattfinden, wird die Wahl zum Seniorenbeirat mit dieser Wahl / Abstimmung durchgeführt. Die Stimmabgabe erfolgt dann im Wahllokal und bei Verhinderung durch Briefwahl. Der Wahltermin und die dazugehörigen Fristen werden durch die/den Bürgermeister(in) festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht.
(3)
Für das Wahlverfahren sind die von der Verwaltung erstellten Vordrucke zu verwenden.
(4)
Wahlvorschlagsberechtigt ist jede natürliche Person, jede Personenvereinigung und jede juristische Person. Die Stadt fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung ist durch Aushang am Rathaus bekanntzumachen. Sie soll außerdem so publiziert werden, dass möglichst viele Wahlberechtigte von ihr Kenntnis erhalten. Es ist auch zulässig, die Aufforderung an Verbände, Vereine und sonstige Interessierte mit der Bitte um Wahlvorschläge zu versenden. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Kandidatinnen und Kandidaten ist erforderlich, sofern sie ihre Kandidatur nicht selbst einreichen.
(5)
Zugelassen werden nur Wahlvorschläge, die - ggf. mit der erforderlichen Einverständniserklärung - spätestens bis zum festgesetzten Stichtag bei der Stadt Barmstedt vorliegen. Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der/die Bürgermeister(in). Die zugelassenen Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge geordnet und auf einem Stimmzettel zusammengefasst.
(6)
Die Vorstellung der Kandidaten erfolgt durch die Stadt Barmstedt in geeigneter Weise.
(7)
Im Übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen des Gemeindewahlrechts sinngemäß, soweit diese Satzung keine abweichende Regelung erhält.
(8)
Jede/r Wahlberechtigte erhält die Wahlunterlagen, die bis zum Wahltag, 16.00 Uhr, in der Stadtverwaltung eingegangen oder abgeben sein müssen. Verspätet eingehende Stimmzettel nehmen an der Auszählung nicht teil.
(9)
Jede/r Wahlberechtigte hat neun Stimmen, von denen nur jeweils eine Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann.
(10)
Die Stimmenauszählung wird vom Wahlvorstand durchgeführt, der aus mindestens fünf Personen besteht. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden durch die/den Bürgermeister(in) berufen, dieser bestimmt die/den Vorsitzende(n).
(11)
Die Stimmenauszählung ist öffentlich. Sie erfolgt am ersten Werktag der auf den Wahltag folgt.
(12)
Gewählt sind diejenigen Bewerber(innen), die die meisten Stimmen erhalten. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des Seniorenbeirates eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die/der Vorsitzende des Wahlvorstandes zieht. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten eine Nachrückerliste. Nach Beendigung der Auszählung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest. Es wird öffentlich bekanntgegeben.
(13)
Sollten sich 9 oder weniger Bewerberinnen und Bewerber zur Kandidatur bereiterklären, findet das vorgeschriebene Briefwahlverfahren nicht statt. In diesem Fall werden alle zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten von der Stadtvertretung als Mitglied im Seniorenbeirat bestellt.
§ 6 Vorsitzende(r
(1)
Der Seniorenbeirat wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter(in).
(2)
Der oder die Vorsitzende führt die Geschäfte des Seniorenbeirates und wird im Verhinderungsfall durch seine(n) Stellvertreter(in) vertreten.
§ 7 Einberufung des Seniorenbeirates, Öffentlichkeit
(1)
Der Seniorenbeirat wird durch die/den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) einberufen.
(2)
Der Seniorenbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zusammen.
(3)
Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind grundsätzlich öffentlich. § 46 Abs. 8 GO gilt entsprechend.
(4)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des Seniorenbeirates teilzunehmen. § 46 Abs. 7 GO gilt entsprechend.
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Stadt Barmstedt ist berechtigt, die zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder des Seniorenbeirates nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu erheben. Zu den erforderlichen Daten gehören der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der Mitglieder des Seniorenbeirates.
§ 9 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Einrichtung eines Seniorenbeirates in der Stadt Barmstedt vom 23.10.1996 mit den Nachtragssatzungen vom 13.06.1997 und 14.12.1999 außer Kraft.
(2)
Bis zur Neuwahl eines Seniorenbeirates nach § 4 (1) dieser Satzung ist diese Satzung auf den zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens amtierenden, nach der Satzung über die Einrichtung eines Seniorenbeirates in der Stadt Barmstedt vom 23.10.1996 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 14.12.1999 gewählten Seniorenbeirat anwendbar.