Satzung der Stadt Rendsburg über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Rendsburger Altstadt“
Aufgrund des § 142 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeverordnung für Schleswig-Holstein, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 27.03.2014 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
Im Gebiet der Rendsburger Altstadt liegen städtebauliche Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 6,63 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Sanierungsgebiet Rendsburger Altstadt“.
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan der Stadt Rendsburg (ohne Maßstab) als Sanierungsgebiet abgegrenzten Flächen. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage 1 beigefügt.
Die in Anlage 2 aufgeführten Grundstücke sind von der förmlichen Festlegung betroffen. Die Auflistung der Grundstücke ist Bestandteil der Satzung.
§ 2 Sanierungsverfahren
Die Sanierungsmaßnahme „Rendsburger Altstadt“ wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB durchgeführt.
§ 3 Genehmigungsvorbehalte
Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
- die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
- Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird;
- die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
- die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 BauGB im Zusammenhang steht;
- ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
- die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
- die Teilung eines Grundstücks.
§ 4 Inkrafttreten der Sanierungssatzung
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Rendsburg, den 23.07.2014
Stadt Rendsburg – Der Bürgermeister
gez. Pierre Gilgenast
L.S.
Pierre Gilgenast
Bürgermeister