Satzung über „Besonderes Vorkaufsrecht“ gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der z. Z. geltenden Fassung hat die Ratsversammlung der Stadt Rendsburg in der Sitzung am 27.09.2018 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Städtebauliche Maßnahmen
Die Stadt Rendsburg zieht städtebauliche Maßnahmen zur Errichtung eines Neubaus für eine Feuerwache in Betracht. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Stadtgebietes erlässt die Stadt Rendsburg für die in den Anlagen 1 bis 3 dieser Satzung bezeichneten Maßnahmengebiete (räumliche Geltungsbereiche) eine Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
§ 2 Besonderes Vorkaufsrecht
- Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung steht der Stadt Rendsburg ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an unbebauten und bebauten Grundstücken zu.
- Sofern für die Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ein allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 BauGB besteht, findet diese Satzung keine Anwendung.
- Der Verkäufer oder die Verkäuferin eines unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks hat der Stadt Rendsburg den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers oder der Verkäuferin wird durch die Mitteilung des Käufers oder der Käuferin ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer oder die Käuferin als Eigentümer oder als Eigentümerin in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
- Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuches.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Rendsburg, den 27.09.2018
gez. Pierre Gilgenast
L.S.
Pierre Gilgenast
Bürgermeister