Richtlinien der Stadt Rendsburg über Sondernutzungen an öffentlichen Strassen
Neben der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Rendsburg entscheidet der Fachdienst Ordnung und Verkehr über Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach Maßgabe der nachstehenden Richtlinien
1. Abgabe von Speisen und Getränken auf öffentlichen Flächen
In allen Erlaubnissen für Sondernutzungen, bei denen eine Abgabe von Speisen und Getränken erfolgt, ist folgender Hinweis aufzunehmen:
„Zur Abfallvermeidung wird empfohlen, bei der Abgabe von Speisen und Getränken ausschließlich Mehrweggeschirr zu verwenden.
Für den Fall, dass verstärkt auf Einweggeschirr zurückgegriffen wird und dass der Stadt durch das Einsammeln und das Beseitigen dieses Abfalls erhöhte Kosten entstehen, wäre eine Anhebung von Sondernutzungsgebühren, Standgeldern pp. unumgänglich.“
2. Aufstellen/Anbringen von Plakatträgern (Stellschildern u. ä.)
Das Aufstellen/Anbringen von Plakatträgern auf öffentlichen Flächen in Rendsburg ist grundsätzlich nicht erlaubnisfähig, da die Stadt Rendsburg der Ströer SE & Co. KGaA vertraglich das Recht zur alleinigen Nutzung aller Werbemöglichkeiten, insbesondere zur Errichtung und Bewirtschaftung von Plakatanschlagstellen (Säulen und Tafeln) im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, übertragen hat.
Hiervon ausgenommen ist das Aufstellen/Anbringen von Plakatträgern auf öffentlichen Flächen für nachstehende Veranstaltungen:
1. | Veranstaltungen, die in Rendsburg stattfinden, nichtkommerziell sind und eine besondere Bedeutung haben; |
1.1. | Veranstaltungen, die in Rendsburg stattfinden, und von städtischen Einrichtungen sowie städtischen Gesellschaften durchgeführt werden; |
2. | Veranstaltungen von besonderer Bedeutung für den Wirtschaftsraum Rendsburg wie z. B. die NORLA und der SH-Netz-Cup; |
3. | Veranstaltungen von Gewerkschaften anlässlich des gesetzlichen Feiertages „1. Mai“; |
4. | Gastspiele von Zirkusunternehmen und zirkusähnlichen Unternehmen, die in Rendsburg stattfinden; |
5. | Die jährliche Aktion „Schulanfänger – Verkehrsanfänger“, in deren Rahmen entsprechende Hinweisschilder im Bereich der Grund- und Förderschulen aufgestellt werden. |
Die Erteilung der entsprechenden Sondernutzungserlaubnisse erfolgt aufgrund des Vertrages mit der Ströer SE & Co. KGaA gebührenfrei.
Über das Aufstellen/Anbringen von Plakatträgern bei Veranstaltungen von besonderer Bedeutung in der Technologie-Region K.E.R.N. ist im Einzelfall zu entscheiden.
Es dürfen maximal 25 Plakatträger frühestens acht Tage vor der jeweiligen Veranstaltung aufgestellt/angebracht werden.
In den Fällen, in denen Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen/Anbringen von Plakatträgern erteilt werden, darf keine zusätzliche Werbung über die Ortseingangstafeln erfolgen.
Der Ströer SE & Co. KGaA ist grundsätzlich keine Erlaubnis zum Aufstellen/Anbringen von Plakatträgern (Stellschildern u. ä.) zu erteilen.
3. Informationsstände, -wagen, -busse u. ä.
Sondernutzungserlaubnisse zur Aufstellung von Informationsständen, -wagen, -bussen u. ä. werden frühestens drei Wochen vor dem Aufstellungsdatum erteilt, um den verschiedenen Antragstellern größtmögliche Chancengleichheit zu eröffnen. Anträge, die über diesen Zeitraum hinausgehende weitere Terminwünsche beinhalten, dürfen nicht zur Benachteiligung später eingehender Anträge führen.
Für die Aufstellung kommen grundsätzlich der Altstädter Markt, der Schiffbrückenplatz, der Paradeplatz und andere geeignete Standorte in Frage. Über die Geeignetheit eines Standortes entscheidet der Fachdienst Ordnung und Verkehr.
Ab Entscheidung über die zu einer Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahl zugelassenen Parteien sind diese bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Plätze vorrangig zu berücksichtigen.
4. Straßenmusik und Kleinkunstaktionen
Eine Sondernutzungserlaubnis gilt als erteilt für die Darbietung von Straßenmusik und Kleinkunstaktionen. Hierbei sind jedoch die im in der Anlage zu diesen Richtlinien beigefügten Merkblatt festgehaltenen Grundsätze zu beachten. Dieses Merkblatt wird bei einer eventuellen Antragstellung oder bei vorliegenden Beschwerden dem oder der Darbietenden ausgehändigt.
5. Verkaufsstände und –wagen
Verkaufsstände für Modeschmuck, Poster, handgefertigte Waren u. ä. können genehmigt werden.
Als Standorte kommen der Jungfernstieg, der Paradeplatz, der Schiffbrückenplatz und andere geeignete Standorte, über die der Fachdienst Ordnung und Verkehr im Einzelfall entscheidet, in Betracht. An Markttagen ist eine Aufstellung auf dem Schloßplatz nicht zulässig.
Die Aufstellung ist maximal an drei aufeinanderfolgenden Tagen möglich. Vor einer weiteren Aufstellung durch dieselbe Händlerin/denselben Händler sind drei Wochen abzuwarten.
Verkaufswagen dürfen grundsätzlich nicht aufgestellt werden. Über Ausnahmen für einen begrenzten Zeitraum entscheidet der Fachdienst Ordnung und Verkehr.
6. Wahlwerbung
Den Parteien, Wählergemeinschaften usw., die jeweils zur Europa-, Bundes-tags-, Landtags-, Kommunal-, Bürgermeister- oder Landratswahl zugelassen sind, wird sechs Wochen vor der jeweiligen Wahl auf Kosten der Stadt Rendsburg je Wahl-/Stimmbezirk eine Plakattafel für ihre Wahlwerbung zur Verfügung gestellt.
Daneben kann das Aufstellen/Anbringen einer unbegrenzten Anzahl an Stellschildern im Stadtgebiet beantragt werden.
Informationsstände, -wagen, -busse u. ä. können grundsätzlich auf dem Altstädter Markt, dem Paradeplatz, dem Schiffbrückenplatz sowie anderen geeigneten Standorten aufgestellt werden. Die endgültige Entscheidung über die Geeignetheit eines Standortes trifft der Fachdienst Ordnung und Verkehr.
Bei allen Sondernutzungen sind die Grundsätze der öffentlichen Sicherheit zu beachten.
Die vorstehenden Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Richtlinien vom 15.06.2021 treten gleichzeitig außer Kraft.
Rendsburg, den 17.08.2021
Stadt Rendsburg
gez. Sönnichsen
Janet Sönnichsen
Bürgermeisterin