Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Stadtarchivs der Stadt Rendsburg(Archivgebührensatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2003 S. 57ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 6) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Sicherung öffentlichen Archivgutes in Schleswig-Holstein (Landesarchivgesetz - LArchG) in der Fassung vom 11.08.1992 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 444ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2018 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 162ff.) und der § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 69) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Rendsburg vom 17.12.2020 folgende I. Nachtragssatzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebührensatzung
(1)
Für die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen des Stadtarchivs Rendsburg werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2)
Zu den Leistungen im Sinne dieser Satzung zählen:
- Rechercheaufträge und inhaltliche Auskunftsersuchen, die erhebliche Recherchen in Archivbeständen und Findmitteln erfordern,
- Prüfung eines Veröffentlichungsantrages
- Anfertigung von Reproduktionen
- Beglaubigungen
§ 2 Gebührenbemessung
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif (s. Anlage), der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung
(1)
Erfolgt die Inanspruchnahme von Leistungen des Stadtarchivs Rendsburg zu schulischen Zwecken oder im Rahmen amtlicher und versorgungsrechtlicher Angelegenheiten, werden Gebühren gemäß § 1 dieser Satzung nicht erhoben.
(2)
Für folgende Leistungen werden keine Gebühren erhoben:
- Einführung in die Archivbenutzung und erste Beratung,
- mündliche Auskünfte und direkte Beratung im Benutzerraum,
- schriftliche Auskunftsersuchen und Recherchen, die einen geringfügigen Aufwand von ¼ Std. nicht überschreiten.
(3)
Von einer Gebührenerhebung kann im Einzelfall abgesehen werden
- bei einer Benutzung des Stadtarchivs durch die in § 5 Abs. 6 KAG genannten Institutionen,
- wenn die Benutzung des Stadtarchivs im öffentlichen Interesse liegt oder ein grundlegendes wissenschaftliches und kulturelles Interesse besteht. Über die Gebührenbefreiung entscheidet die Archivleitung.
(4)
Eine Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Zahlung von Sachauslagen.
§ 4 Gebührenpflichtige
(1)
Wer zu einer Leistung selbst oder durch Dritte Anlass gegeben hat oder unmittelbar begünstigt ist, ist zur Zahlung der jeweils zutreffenden Gebühr nach § 1 und 2 dieser Satzung verpflichtet.
(2)
Von mehreren an einer Leistung Beteiligter ist derjenige gebührenpflichtig, der die Leistung beantragt hat bzw. derjenige, den die Leistung unmittelbar begünstigt. Bei mehreren Antragstellern oder unmittelbar Begünstigten haften diese als Gesamtschuldner.
§ 5 Entstehung, Fälligkeit und Erhebung der Gebühr
(1)
Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme der Leistung und werden mit vollständiger Erbringung der Leistung fällig.
(2)
Die Gebühren sind nach entsprechender Zahlungsaufforderung (Gebührenbescheid) bei der Zahlstelle der Stadtkasse der Stadt Rendsburg einzuzahlen oder zu überweisen.
§ 6 Inkrafttreten
Die I. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Stadtarchivs der Stadt Rendsburg (Archivgebührensatzung) tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Rendsburg, den 18.12.2020
Stadt Rendsburg - Der Bürgermeister
Gez. Pierre Gilgenast
Pierre Gilgenast
Bürgermeister