Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Rendsburg
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein – GO – i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57) und der §§ 21, 23, 26 und 62 des Straßen- und Wegegesetzes – StrWG – i.d.F. vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 631), der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – i.d.F. 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27) sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes – FStrG – i.d.F. vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) wird mit Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde und nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 15.12.2011 folgender II. Nachtrag zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Rendsburg vom 18.10.2001 erlassen:
I. Abschnitt Sondernutzungen
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung gilt für öffentliche Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet.
(2)
Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
(3)
Für die von der Stadt Rendsburg durchgeführten Märkte (Wochen- und Jahrmärkte) gelten die besonderen Bestimmungen der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Wochen- und Jahrmärkte in der Stadt Rendsburg (Marktsatzung).
(4)
Die Satzung findet keine Anwendung, wenn sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen gem. § 8 Abs. 10 FStrG oder § 23 Abs. 1 StrWG nach bürgerlichem Recht richtet.
§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1)
Für den Gebrauch der in § 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) ist die Erlaubnis der Stadt Rendsburg erforderlich, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung zählen insbesondere
- das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und –geräten, die Lagerung von Baustoffen und Bauschutt,
- Werbung mit Lautsprechern,
- Das Verteilen und der Verkauf von Handzetteln, Flugblättern und anderen Werbeschriften mit Ausnahme der Werbung politischen oder religiösen Inhalts,
- Die Werbung für politische Parteien, Organisationen, Wählervereinigungen, soweit sie mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen durchgeführt werden,
- Werbefahrten mit Fahrzeugen und die Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungen umhertragen oder Handzettel verteilen,
- Das Zurschaustellen von Tieren,
- Motorsportliche Veranstaltungen,
- Das Abstellen von nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten Fahrzeugen und Anhängern,
- Das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen,
- Das Aufstellen von Warenauslagen und Warenständern sowie das Aufstellen von Stühlen und Tischen auf dem Gehweg vor Gaststätten sowie dekoratives oder abgrenzendes Zubehör von Imbissständen, Zelten und ähnlichen Anlagen zum Zwecke des Verkaufs von Waren oder Speisen; § 7 Abs. bleibt unberührt,
- Die Inanspruchnahme des Luftraums bis zu einer Höhe von 4,50m oberhalb der Fahrbahn und einer Höhe bis zu 4m oberhalb der übrigen Verkehrsfläche,
- Das Aufstellen von Modeschmuckverkaufsständen,
- Tannenbaumverkauf auf öffentlichen Flächen,
- Die Nutzung von Flächen für die Durchführung von gewerblichen Straßenfesten, Geschäftsjubiläen, o. ä.,
- Die Nutzung von Flächen für die Durchführung von Veranstaltungen, die nach Titel IV der Gewerbeordnung festgesetzt werden müssen.
(2)
Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1 (§ 8 Abs. 6 FStrG, § 21 Abs. 6 StrWG).
(3)
Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.
§ 3 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1)
Die Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast. Öffentliche Straßen, Wege und Plätze dürfen für Sondernutzungen erst aufgrund dieser Erlaubnis in Anspruch genommen werden. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen versehen werden.
(2)
Die Erlaubnis kann insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Straßenbaus oder aus städtebaulichen Gründen versagt oder widerrufen werden. Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.
(3)
Die Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, Einziehung der Straßen, des Weges oder des Platzes oder durch Verzicht (Verzicht bedeutet, dass der Erlaubnisnehmer von ihr sechs Monate hindurch keinen Gebrauch gemacht hat).
(4)
Der Sondernutzungsberechtigte hat gegen die Stadt Rendsburg keinen Ersatzanspruch, wenn die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird.
§ 4 Pflichten der Sondernutzungsberechtigten
(1)
Die Sondernutzungsberechtigten haben Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass die Anforderungen der Sicherheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung des Trägers der Baulast. Die Sachen so einzurichten, dass niemand geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Sie haben insbesondere die von ihnen erstellten Einrichtungen sowie die ihnen zugewiesenen Flächen in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu erhalten.
(2)
Die Sondernutzungsberechtigten haben auf Verlagen der Stadt Rendsburg die Anlagen auf ihre Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(3)
Die Sondernutzungsberechtigten haben für einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Revisionsschächte sind freizuhalten. Soweit bei Aufstellen, Anbringen oder Entfernen von Gegenständen der Straßenkörper aufgegraben werden muss, ist die Arbeit so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere den Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und Kanalleitungen vermieden werden sowie eine Änderung ihrer Lage unterbleibt. Die Stadt Rendsburg ist spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.
(4)
Erlischt die Erlaubnis, haben die bisher Sondernutzungsberechtigten die Sondernutzung einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen.
(5)
Wird eine Straße, ein Weg oder ein Platz ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Sondernutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Stadt Rendsburg die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, kann sie den rechtwidrigen Zustand auf Kosten des Sondernutzungsberechtigten nach § 238 des Landesverwaltungsgesetzes sofort beseitigen oder beseitigen lassen; weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
§ 5 Haftung
(1)
Die Stadt Rendsburg haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für die Sondernutzungsberechtigten und die von ihnen erstellten Anlagen ergeben. Mit der Vergabe der Flächen übernimmt die Stadt Rendsburg keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.
(2)
Der Sondernutzungsberechtigte haftet der Stadt Rendsburg für alle Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Er haftet der Stadt Rendsburg dafür, dass die Sondernutzung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Er hat die Stadt Rendsburg von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite gegen die Stadt Rendsburg aus der Art der Benutzung erhoben werden können. Er haftet ferner für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung seines Personals und der von diesem verursachten Verstöße gegen diese Satzung ergeben.
(3)
Die Stadt Rendsburg kann von dem Sondernutzungsberechtigten/ der Sondernutzungsberechtigten den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen, wenn ein unmittelbares und besonderes Risiko für Gesundheit und die finanzielle Lage eines Dienstleistungsempfängers oder Dritten besteht.
(4)
Für die Haftung nach Absatz 2 sowie für alle weiteren Schäden, die der Stadt Rendsburg durch die Sondernutzung entstehen, haften neben dem Sondernutzungsberechtigten oder der Sondernutzungsberechtigten auch sein oder ihr Rechtsnachfolger und der Antragsteller oder die Antragstellerin als Gesamtschuldner.
§ 6 Erlaubnisantrag
(1)
Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Erlaubnisantrag ist vor Inanspruchnahme der Sondernutzung schriftlich mit Angabe über Ort, Art, Umfang und Dauer ser Sondernutzung bei der Stadt Rendsburg zu stellen. In Ausnahmefall kann die Stadt Rendsburg eine Abweichung zulassen.
Ist über einen Antrag nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten nicht entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Das Verfahren kann auf Wunsch über die einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) abgewickelt werden.
(2)
Die Stadt Rendsburg kann Erläuterungen durch maßstabsgerechte Zeichnungen, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
(3)
Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück in Anspruch genommen oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig gemacht werden. Entsprechend kann verfahren werden, wenn durch die Sondernutzung Rechte Dritter auf Benutzung der Straßen, des Weges oder des Platzes über den Gemeingebrauch hinaus beeinträchtigt werden können.
§ 7 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1)
Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen
- Werbeanlagen, die höher als 4m über dem Gehweg oder höher als 4,50m über der Fahrbahn, der Fußgängerzone oder dem verkehrsberuhigten Bereich angebracht werden;
- Das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradstellanlagen durch den Träger der Baulast;
- Behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen, wenn keine weiteren Anbauten erfolgen;
- Sondernutzungen für Dekorationsgegenstände wie Zierpflanzen, Vasen, Kübel und dergleichen sowie Weihnachtsschmuck, soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt;
- Die vorübergehende Anlage von Gehwegüberfahrten oder andere Grundstückszufahrten mit mehr als 5m Breite bei Baumaßnahmen (Baustellenzufahrten) im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen;
- Nutzungen, die durch Vertrag mit der Stadt Rendsburg mit Dritten bestimmt sind.
(2)
Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt.
(3)
Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder untersagt werden, wenn öffentliche Belange, insbesondere Belange des Verkehrs, dies erfordern.
II. Abschnitt Gebühren
§ 8 Sondernutzungsgebühren
(1)
Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung.
(2)
Sondernutzungsgebühren können auch erhoben werden, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.
(3)
Das Recht der Stadt Rendsburg nach § 21 Abs. 2 Satz 2 StrWG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
(4)
Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
(5)
Die nach dem Tarif jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich bzw. nach Quadratmetern oder laufenden Metern zu erhebende Gebühr wird für jede angefangene Berechnungseinheit voll berechnet. Die Gebühr wird auf halbe Euro-Beträge aufgerundet. Bei jährlichen Gebühren werden, soweit nicht im Gebührentarif auch monatliche, wöchentliche oder tägliche Gebühren ausgewiesen sind, für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben, jeder angefangene Monat wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages gerechnet, das gleiche gilt bei monatlichen und wöchentlichen Gebühren, wobei bei einem Monat für tägliche Berechnung ein Dreißigstel und bei einer Woche ein Siebtel berechnet wird.
(6)
Ist die sich nach Absatz 5 ergebene Gebühr geringer als die im Tarif festgelegte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.
(7)
Bei Sondernutzungen, für die im Gebührentarif eine Rahmengebühr enthalten ist, wird die Gebühr innerhalb des Rahmens bemessen
- nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch und
- nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners and der Sondernutzung.
(8)
Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einer im Tarif enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung. Fehlt auch eine solche Tarifstelle, ist eine Gebühr von 10,00 EUR bis 500,00 EUR entsprechend Absatz 7 zu erheben.
§ 9 Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner sind
- der Antragsteller oder die Antragstellerin,
- der Sondernutzungsberechtigte oder die Sondernutzungsberechtigte, oder sein oder ihr Rechtsnachfolger oder Rechtsnachfolgerin, auch wenn er oder sie den Antrag nicht selbst gestellt hat,
- derjenige oder diejenige, der oder die die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem oder Ihrem Interesse ausüben lässt.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht
- mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
- bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2)
Die Gebühr wird mit der Sondernutzungserlaubnis, bei unbefugter Sondernutzung durch Gebührenbescheid erhoben. Die Gebühr wird, sofern nichts anderes bestimmt ist, sofort fällig.
§ 11 Gebührenerstattung
(1)
Gezahlte Gebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Rendsburg eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner oder von der Gebührenschuldnerin zu vertreten sind. Der Anspruch auf Erstattung erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Erlaubnis widerrufen wird.
(2)
Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vom Berechtigten vorzeitig aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
(3)
Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(4)
Beträge unter 25,00 EUR werden nicht erstattet.
§ 12 Gebührenfreiheit, Stundung, Herabsetzung und Erlass
(1)
Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:
- erlaubnisfreie Sondernutzungen nach § 7 dieser Satzung;
- Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben;
- Sondernutzungen der Stadt Rendsburg.
(2)
Im übrigen kann eine Befreiung gewährt werden, wenn
- im Einzelfall an der Sondernutzungserlaubnis ein öffentliches Interesse besteht und die Nutzung ohne jede kommerzielle Absicht ausgeübt wird,
- die Sondernutzung ausschließlich einem gemeinnützigen Zweck dient,
- ein besonderes städtisches Interesse an der Sondernutzung besteht.
(3)
Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühr im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so kann die Stadt Rendsburg Stundung, Herabsetzung oder Erlass gewähren.
III. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 13 Übergangsregelung
(1)
Sondernutzungen, für die die Stadt Rendsburg vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen keiner neuen Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.
(2)
Die bisher ortsübliche, über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze endet mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Für die Ahnung von Ordnungswidrigkeiten gilt über § 56 StrWG und § 23 FStrG hinaus folgendes: Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm zugewiesenen Flächen nicht in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand erhält bzw. eine von ihm verursachte Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt;
- entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung nicht für einen ungehinderten Zugang zu den in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen sorgt;
- entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 dieser Satzung nicht die Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstigen Revisionsschächten freihält;
- entgegen § 4 Abs. 4 dieser Satzung den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden.
§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung dieser Satzung ist die Erhebung von Daten gem. § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) aus Datenbeständen, die der Antragsteller der Gemeinde mitteilt sowie die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Bausgesetzbuch (BauGB) und § 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (WoBauErlG) und aus gewerberechtlichen Anmeldungen bekannt geworden sind und aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den bei der Datenzentrale geführten Personenkonten sowie Meldedateien und den bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig.
(2)
Soweit zur Veranlagung der Gebühr nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung erhoben, verwendet und weiterverarbeitet werden.
§ 16 Inkrafttreten
Der II. Nachtrag tritt zum 01.01.2012 in Kraft.
Rendsburg, den 16.12.2011
Stadt Rendsburg
gez. A. Breitner L.S.
Andreas Breitner
Bürgermeister