Amtsverordnung über Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde Hohwacht (Parkgebührenverordnung)(Parkgebührenordnung)
Aufgrund des § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,919) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 1 der Landesverordnung über Parkgebühren vom 12. April 1990 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 264) wird nach Vorlage gemäß § 55 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in der zur Zeit geltenden Fassung im Amtsausschuss am 02.05.2022 für die Gemeinde Hohwacht verordnet:
§ 1 Allgemeines
(1)
Soweit das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen nur mit gültigem Parkschein aus einem Parkscheinautomaten zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben.
(2)
Soweit das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen nur mit gültigem Parkschein durch Ausgabe von Bediensteten der Gemeinde Hohwacht zulässig ist, werden ebenfalls Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben.
§ 2 Ort und Dauer der gebührenpflichtigen Parkzeit
Die gebührenpflichtige Parkzeit wird auf den Parkplätzen „Seestraße“, „Althohwacht“ und „Berliner Platz“ von montags bis sonntags 8.00 – 18.00 Uhr festgesetzt.
§ 3 Höhe der Parkgebühr
(1)
Die Parkgebühr beträgt auf den Parkplätzen „Seestraße“ und „Althohwacht“ in der Zeit von:
a) Karfreitag bis Ostermontag und Pfingstsonntag bis Pfingstmontag sowie vom 15. Mai bis 31. Mai
täglich ohne OstseeCard je Fahrzeug 2,00 €
mit OstseeCard je Fahrzeug 1,00 €
b) 1. Juni bis 15. September
täglich ohne OstseeCard je Fahrzeug 3,00 €
mit OstseeCard je Fahrzeug 2,00 €
(2)
Die Parkgebühr beträgt je angefangene 30 Minuten je Fahrzeug 0,50 €. Die Höchstparkdauer beträgt in diesem Fall 1,5 Stunden.
(3)
Die Parkgebühr beträgt auf dem „Berliner Platz“
je angefangene Stunde je Fahrzeug 1,00 €
maximal 2,50 €
§ 4 Inkrafttreten
Die Parkgebührenordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und am 15. Mai 2027 außer Kraft. Die Parkgebührenverordnung vom 20.03.2017 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.