Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Giekau, Ortsteil Giekau(Gebührensatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), der §§ 1 Abs.1, 2, 6 Abs. 1 bis 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBL. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 13.11.2019 (verkündet als Art. 2 des Wasserrechtsmodernisierungsgesetzes vom 13.11.2019 - GVOBl. S. 425), § 24 der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung – aAS) der Gemeinde Giekau vom 27.03.2019, §§ 44 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 6, 111 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung vom 22.06.2020 (GVOBl. Schl.-H. S.352) der §§ 17 und 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607), sowie den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs.1 Nr. 2, 23 Abs. 1, Abs. 2 und 24 Abs. 1 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) in der Fassung vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Giekau vom 24.03.2022 folgende Satzung erlassen:
I. Abschnitt
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Gemeinde Giekau betreibt im Ortsteil Giekau für die Beseitigung des auf den Grundstücken in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Niederschlagswassers gemäß der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung – aAS) der Gemeinde Giekau vom 27.03.2019 eine selbstständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung.
(2)
Die Gemeinde Giekau erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungs-anlage.
II. Abschnitt Niederschlagswassergebühr
§ 2 Grundsatz
Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Niederschlagswasseranlage und für die nach dem Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Niederschlagswassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder in diese entwässern.
§ 3 Niederschlagswassergebühr
(1)
Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und/oder befestigten (z.B. Betondecken, bituminöse und wassergebundene Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage eingeleitet wird, oder in diese gelangt. Als befestigt gilt auch jede andere Fläche, soweit von dieser eine unmittelbare oder mittelbare Einleitung in die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage erfolgt.
(2)
Je 25 m² sind eine Berechnungseinheit. Flächen werden jeweils auf volle 25 m² aufgerundet.
(3)
Der Gebührenpflichtige hat auf Antrag und Nachweis den Anspruch auf eine Ermäßigung für ökologisch ausgerichtete Maßnahmen, und zwar
- Gras- und Reetdächer, die an die Kanalisation angeschlossen sind oder in diese entwässern, fließen mit einem Anteil von 50 % in die für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr relevante Grundstücksfläche ein.
- wasser- und luftdurchlässige Flächen, die an die Kanalisation angeschlossen sind oder in diese entwässern, fließen mit einem Anteil von 25 % in die für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr relevante Grundstücksfläche ein
- für Regenwassersammelanlagen, die einen Überlauf in die öffentliche Kanalisation oder öffentliche Gräben haben, wird beginnend mit 1.001 l je angefangene 1.000 l ein Abschlag in Höhe von 10,00 € gewährt. Der Abschlag beträgt maximal 50,00 €.
Die unter c) festgesetzten Abschläge gelten nur für Grundstücke, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden.
(4)
Die Gebührenpflichtigen haben dem Steueramt des Amtes Lütjenburg auf dessen Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Kommen die Gebührenpflichtigen ihrer Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht fristgemäß nach, darf das Steueramt die Bemessungseinheiten schätzen.
(5)
Änderungen der überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche haben die Gebührenpflichtigen unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Fertigstellung dem Steueramt des Amtes Lütjenburg mitzuteilen.
§ 4 Gebührensatz
Die Niederschlagswassergebühr beträgt 10,00 Euro je Berechnungseinheit (25 m²) pro Jahr für die an die Niederschlagswasseranlage angeschlossene überbaute bzw. befestigte Grundstücksfläche.
§ 5 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind die Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum die Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Erbbauberechtigten anstelle der Eigentümer gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
§ 6 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist oder der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Niederschlagswasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Niederschlagswasser endet.
§ 7 Erhebungszeitraum
(1)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht während des Kalenderjahres, ist der Restteil des Kalenderjahres der Erhebungszeitraum.
(2)
Die Gebührenschuld entsteht mit Ende des Erhebungszeitraumes. Erlischt die Gebührenpflicht vor Ablauf des Erhebungszeitraumes, so entsteht die Gebührenschuld mit Ende der Gebührenpflicht.
(3)
Beim Wechsel der Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht am Tag der Eigentums- bzw. Erbbaurechtsübergabe auf die neuen Pflichtigen über. Wenn die bisherigen Gebührenpflichtigen die Mitteilung über den Wechsel (§ 10) versäumen, haften sie für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Steueramt des Amtes Lütjenburg entfallen neben den neuen Pflichtigen.
§ 8 Veranlagung
(1)
Die bis zum Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr wird als Vorauszahlung erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des vorherigen Erhebungszeitraumes oder nach dem voraussichtlichen Entgelt für den laufenden Erhebungszeitraum.
(2)
Die Vorauszahlungen werden jeweils vierteljährlich zum 15.02, 15.05, 15.08 und 15.11 mit jeweils einem ¼ des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 durch Bescheid festgesetzt.
(3)
Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe des Kalenderjahres, werden den Vorausleistungen die Grundstücksverhältnisse bei Entstehen der Gebührenpflicht zugrunde gelegt. Diese Flächen haben die Gebührenpflichtigen dem Steueramt des Amtes Lütjenburg unverzüglich mitzuteilen. Kommen die Gebührenpflichtigen der Verpflichtung bzw. einer Aufforderung nicht nach, so kann das Steueramt die Flächen schätzen.
§ 9 Fälligkeit
Die Niederschlagswassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig. Die Vorauszahlungen werden ebenfalls durch Bescheid festgesetzt und werden zu den in § 8 Absatz 2 genannten Zeitpunkten fällig. Die Niederschlagswassergebühr und die Vorauszahlungen können zusammen mit anderen Abgaben und zusammen mit privatrechtlichen Entgelten angefordert werden. Ist im Bescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
III. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 10 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Abgabenpflichtigen haben dem Steueramt des Amtes Lütjenburg jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Steueramt des Amtes Lütjenburg innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, haben die Abgabenpflichtigen dies unverzüglich dem Steueramt des Amtes Lütjenburg schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für sie, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 11 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs.1 Nr. 2, 23 Abs. 1, Abs. 2 und 24 Abs. 1 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) sowie des § 11 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Steuererhebung erhoben und gespeichert worden sind oder der Gemeinde bzw. dem Amt Lütjenburg zum Zwecke der Erhebung von Realsteuern übermittelt worden sind oder die sich aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 - 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde oder dem Amt Lütjenburg bekannt geworden sind.
(2)
Das Amt Lütjenburg als die für die Gemeinde Giekau gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(3)
Die Gemeinde Giekau bzw. das Amt Lütjenburg ist gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs.1 Nr. 2, 23 Abs. 1, Abs. 2 und 24 Abs. 1 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und weiterzuverarbeiten.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 3 Abs. 4 und 5 sowie § 10 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 13 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Giekau über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Giekau, Ortsteile Giekau, Dransau, Gottesgabe und Ölböhm (Gebührensatzung) vom 03.12.2020 außer Kraft.
(2)
Durch das rückwirkende Inkrafttreten dieser Satzung dürfen Gebührenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KAG). Von der Rückwirkung erfasste Beitragsansprüche werden daher entsprechend niedriger festgesetzt, soweit die ersetzte Satzung zu einem geringeren Betrag geführt hätte. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.