Satzung der Gemeinde Heikendorf über die Bildung eines Seniorenbeirates
vom 19.04.2022
ufgrund der § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 47d, 47e der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBI. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge�setzes vom 25.05.2021 (GVOBl. S. 566) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeinde�vertretung Heikendorf vom 30.03.2022 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Rechtsstellung
(1)
Zur Wahrnehmung der Interessen der Senior*innen der Gemeinde Heikendorf wird ein Seniorenbeirat gebildet. Der Seniorenbeirat ist kein Organ der Gemeinde Heikendorf.
(2)
Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
(3)
Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.
(4)
Die Organe der Gemeinde Heikendorf fördern und unterstützen den Seniorenbeirat in seinem Wirken und unterrichten ihn bei allen Angelegenheiten, die die Belange von Senior*innen berühren. Sie beziehen ihn in die Entscheidungsfindung ein.
Die Aufgaben und Rechte des Seniorenbeirates finden ihre Grenzen in den Vorschriften der Gemeindeordnung oder in den sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Es gehört nicht zu den Aufgaben des Seniorenbeirates, Gespräche und Schriftverkehr zu führen, die bzw. der in der Zuständigkeit der Gemeinde liegen bzw. liegt.
§ 2 Aufgaben
(1)
Die Aufgabe des Seniorenbeirats ist die Beteiligung von Senior*innen in der Gemeinde Heikendorf nach der geltenden Gemeindeordnung. Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen und Anliegen der älteren Einwohner*innen (Senior*innen) in den verschiedenen Bereichen der Kommunalpolitik.
(2)
Zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören insbesondere:
- Beratende Stellungnahmen und Empfehlungen für die Gemeindevertretung, die*den Bürgermeister*in und die Ausschüsse in Angelegenheiten, die Senior*innen betreffen,
- Beratung und Information der Senior*innen zu altersbedingten Anliegen,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Angebote für Senior*innen,
- Durchführung von Sprechstunden.
(3)
Insbesondere ist der Seniorenbeirat frühzeitig zu unterrichten und in die Entscheidungen mit einzubeziehen, welche die folgenden Bereiche betreffen:
- Verkehrsplanung und Infrastrukturplanung,
- Verkehrssicherheit für Senior*innen,
- Sozialplanung: Ambulante Soziale Dienste, Kurzzeitpflege, Altenwohnheime, Altenwohnungen, Pflegeheime, generationsübergreifende Begegnungsstätten,
- Gewalt gegen alte Menschen,
- Kultur,
- Sport, Gesundheit,
- Bildungsangebote für Senior*innen,
- Öffentlichkeitsarbeit: Beratung und Information in allen sozialen Lagen für Senior*innen.
(4)
Es gehört nicht zu den Aufgaben des Seniorenbeirates, Gespräche und Schriftverkehr zu führen, die bzw. der in der Zuständigkeit der Gemeinde liegen bzw. liegt.
§ 3 Antrags- und Teilnahmerechte
(1)
Dem Seniorenbeirat werden die Einladungen sowie die Vorlagen zu den die Senior*innen betreffenden Tagesordnungspunkten termingerecht zugestellt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen.
(2)
Die*Der Vorsitzende des Beirats oder ein von ihr*ihm beauftragtes Mitglied des Beirats kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die Senior*innen betreffen, teilnehmen und im Rahmen der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung in der jeweils geltenden Fassung angehört werden.
(3)
ie Gemeindevertretung und die Ausschüsse der Gemeindevertretung hören den Seniorenbeirat zu solchen Tagesordnungspunkten grundsätzlich an, die die Anliegen der Senior*innen der Gemeinde betreffen. Der Seniorenbeirat kann schriftlich Anträge an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse stellen. Die Sachanträge werden durch Beschluss des Beirats formuliert.
(4)
Abweichend von Absatz 3 Satz 2 und 3 kann die*der Vorsitzende des Beirats auf der Grundlage von § 16c Abs. 2 GO als Sachverständige*r oder Betroffene*r an den Sitzun�gen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen und ihre*seine Meinung äußern, sofern erst im Verlauf der Beratungen deutlich wird, dass die Belange der Senior*nnen berührt sind. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung.
(5)
Der Seniorenbeirat kann in Einwohnerfragestunden der Gemeindevertretung gemäß § 8 der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung in der jeweils geltenden Fassung Angelegenheiten, die Senior*innen betreffen, Fragen stellen sowie Vorschläge und Anregungen unterbreiten.
(6)
Sachkundige Personen können nach Beschluss der Gemeindevertretung mit einfacher Mehrheit zu einem Beratungsgegenstand, der die Interessen der Senior*innen betrifft, im Sinne des § 16c Abs. 2 GO zur Sachverhaltsaufklärung angehört werden. Die Anhörung steht rechtlich selbständig neben der Einwohnerfragestunde
§ 5 Wahlzeit
(1)
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt die*der Kandidat*in mit der höchsten Stimmenzahl auf der Liste der nachrückenden Bewerber*innen nach.
(2)
Bis zum Zusammentritt des neuen Beirates bleibt der bisherige Beirat tätig.
(3)
Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der Seniorenbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Er wird durch die*den Bürgermeister*in einberufen, die*der die Sitzung bis zur Wahl der*des neuen Vorsitzenden leitet.
(4)
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt die*der Kandidat*in mit der höchsten Stimmenzahl auf der Liste der nachrückenden Bewerber*innen nach.
§ 6 Wahlverfahren
(1)
Die*Der Bürgermeister*in legt im Einvernehmen mit dem Seniorenbeirat den Wahltag fest. Dieser wird öffentlich bekannt gemacht. Spätestens zwei Monate vor dem Wahltag ruft die*der Bürgermeister*in öffentlich zur Kandidatur auf.
(2)
Gewählt wird in einer Seniorenversammlung, zu der die nach § 5 Ziffer 3 wahlberechtigten Personen durch die Gemeinde öffentlich eingeladen werden. Die Seniorenversammlung wird vom Wahlvorstand durchgeführt, der sich aus fünf Mitgliedern des jeweils amtierenden Seniorenbeirates zusammensetzt. Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine*einen Vorsitzende*n. Gibt es keinen amtierenden Seniorenbeirat, wird der Wahlvorstand von Vertreter*innen der Gemeinde und der Amtsverwaltung gebildet.
(3)
Die Seniorenversammlung wird von der*dem Bürgermeister*in eingeleitet.
(4)
Jede Seniorenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmenden beschlussfähig.
(5)
Vorschlagsberechtigt sind alle nach § 5 Ziffer 3 wahlberechtigten Einwohner*innen der Gemeinde Heikendorf. Die Kandidat*innen erhalten auf der Seniorenversammlung Gelegenheit zu einer kurzen persönlichen Vorstellung; die Wahl erfolgt ohne Aussprache in geheimer Listenwahl.
(6)
Jede*Jeder Wahlberechtigte hat bis zu neun Stimmen, von denen nur jeweils eine Stimme einer*einem Bewerber*in gegeben werden kann.
(7)
Die Stimmenzählung ist öffentlich und wird vom Wahlvorstand durchgeführt.
(8)
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des Seniorenbeirates eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die*der Vorsitzende des Wahlvorstandes zieht. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Kandidat*innen eine Liste nachrückender Bewerber*innen. Nach Beendigung der Auszählung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
§ 7 Vorstand
(1)
Der Seniorenbeirat wählt auf der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorstand.
(2)
Der Vorstand besteht aus:
- der*dem Vorsitzenden,
- einer*einem Stellvertreter*in,
- der*dem Schriftführer*in,
- der*dem Kassenführer*in,
- einer*einem Beisitzer*in.
(3)
Der Vorstand vertritt den Seniorenbeirat. Er ist für die Geschäftsführung zuständig. Die*Der Vorsitzende bzw. ihre*seine Stellvertretung leitet die Sitzungen des Seniorenbeirates.
(4)
Die*Der Kassenführer*in ist für die finanziellen Angelegenheiten des Seniorenbeirates zuständig. Sie*Er verwaltet die Einnahmen und tätigt die Ausgaben, die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel notwendig sind. Über Einnahmen und Ausgaben, die über die Geschäftsführung hinausgehen, beschließt der Seniorenbeirat.
(5)
Mitglieder des Vorstandes können aus besonderen Gründen mit mehr als der Hälfte der satzungsgemäß festgelegten Anzahl der Beiratsmitglieder abgewählt werden.
§ 8 Einberufung des Seniorenbeirates
(1)
er Seniorenbeirat ist durch die*den Vorsitzende*n in Absprache mit den anderen Mit�gliedern des Vorstandes einzuberufen, wenn die Arbeit eine Sitzung des Seniorenbeirates erforderlich macht, mindestens jedoch sechsmal im Jahr.
(2)
Zu einer Sitzung des Seniorenbeirates soll mit einer 7-tägigen Frist eingeladen werden. In begründeten Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden, wenn insbesondere aufgrund kurzfristiger Terminsetzungen oder zeitnah stattfindender Abstimmungsgespräche eine spätere Beratung nicht möglich ist.
(3)
Der Seniorenbeirat tagt öffentlich, soweit nicht Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dem entgegenstehen. § 46 Absatz 8 Satz 2 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein gilt entsprechend.
(4)
Die*Der Bürgermeister*in und die*der Leiter*in des Sozialamtes der Amtsverwaltung Schrevenborn werden zu den Sitzungen eingeladen.
§ 9 Beschlussfassung
Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
§ 10 Finanzbedarf
(1)
ie Gemeindevertretung stellt zur Deckung der Geschäftsbedürfnisse, für die Öffentlichkeitsarbeit und für die Angebote des Seniorenbeirates für Senior*innen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Haushaltsmittel zur Verfügung, die vom Beirat eigenverantwortlich verwaltet werden. Der Seniorenbeirat legt der Gemeinde jeweils bis zum 1. Februar eines Jahres einen prüffähigen Verwendungsnachweis für das abgelaufene Jahr vor.
(2)
Räume für Sitzungen des Seniorenbeirates, des Vorstandes sowie für Sprechstunden werden nach rechtzeitiger Terminabsprache zur Verfügung gestellt.
§ 11 Versicherungsschutz
Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Nord des Landes Schleswig-Holstein und beim kommunalen Schadensausgleich Schleswig�Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz).
§ 12 Geschäftsordnung
Für den Beirat gilt die Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich der Beirat keine eigene Geschäftsordnung gibt.
§ 13 Datenschutz
(1)
erechtigt, für die Durchführung der Wahl Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen.
(2)
Die Kandidat*innen erklären sich damit einverstanden, dass Name, Vorname und Anschrift, auf einem Stimmzettel zusammengefasst, für die Wahl veröffentlicht und in einer Beiratsmitgliederliste gespeichert werden.
(3)
Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung aus dem Einwohnermeldeamt der Amtsverwaltung Schrevenborn
(4)
Die erhobenen Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beiratswahl und der Arbeit des Beirates nach dieser Satzung weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Daten werden nach 10 Jahren, beginnend ab dem 01.01. des auf das Ausscheiden der Beiratsmitglieder folgenden Jahres, gelöscht.
§ 14 Inkrafttreten
(1)
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist anschließend bekanntzumachen.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist anschließend bekanntzumachen.