Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Sörup ohne einen Teilbereich von Flatzby(Schmutz-, Niederschlagswassergebühr und Gebührensatzung Sörup)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 6, und 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, des Art. II des Gesetzes zur Regelung abgabenrechtlicher Vorschriften vom 4.11.1998 und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Sörup vom 21.02.2022 folgende Satzung erlassen:
I. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Gemeinde Sörup ist nach Maßgabe des § 30 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 54 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Die Gemeinde Sörup betreibt für den Ortsteil Sörup die zentrale Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Sörup für einen Teilbereich des Ortsteiles Sörup (Schmutz-, Niederschlagswassergebühr und Gebührensatzung Sörup) vom 13.12.2021 als jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung.
(2)
Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe Benutzungsgebühren. Benutzungsgebühren werden erhoben für die Inanspruchnahme durch Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Abwassergebühren).
(3)
Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage für die Abwasserbeseitigung einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss (Abwasserbeiträge).
II. Abschnitt Abwasserbeitrag
§ 2 Grundsatz
(1)
Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich des jeweils ersten Grundstücksanschlusses Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile.
(2)
Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen wird in einer besonderen Satzung geregelt.
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die
- eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
- eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
(2)
Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne.
§ 4 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.
(2)
Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrags werden für das erste Vollgeschoß 100% und für jedes weitere Vollgeschoß 25% der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht (Vollgeschoßmaßstab)
Als Vollgeschoß gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 2,40 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet.
(3)
Als Grundstücksfläche nach Absatz 2 gilt
- bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
- bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
- bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen,
- bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchstabe c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer der übergreifenden Bebauung oder der übergreifenden gewerblichen Nutzung entsprechenden Tiefe verläuft,
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder und Festplätze nicht aber Sportplätze und Friedhöfe), 75 % der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen jedoch 100 % der Grundstücksfläche,
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl GRZ 0,2, höchstens jedoch die Fläche des Baugrundstückes. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
- bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten, geteilt durch die GRZ 0,2, höchstens jedoch die Fläche des Baugrundstückes. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
- bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
(4)
Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 2 gilt
- soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung,
- bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoß,
- die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchstabe b) überschritten werden,
-
soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist und durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht abzuleiten ist,
aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, bb) bei bebauten Grundstücken, deren Gebäude ausschließlich Geschoßhöhen aufweisen, die die nach landesrechtlichen Vorschriften geltende Mindesthöhe nicht erreichen, die Zahl von einem Vollgeschoß, cc) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, dd) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoß, - bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport, Fest und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoß angesetzt,
- bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Buchstabe h) ein Vollgeschoß angesetzt.
(5)
Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
- Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
- die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
§ 5 Beitragssatz
Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen beträgt bei der Schmutzwasserbeseitigung 3,07 € je qm beitragspflichtiger Fläche.
Die Beitragssätze für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen betragen bei
- der Schmutzwasserbeseitigung ohne Klärwerk und Pumpstation „altes Klärwerk“ 1,53 Euro
- dem Klärwerk und der Pumpstation „altes Klärwerk“ 1,48 Euro
- der Niederschlagswasserbeseitigung 3,02 Euro
je qm beitragspflichtiger Fläche.
§ 6 Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht
(1)
Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses.
(2)
Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Ausschlusses.
§ 8 Vorauszahlungen
Auf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. § 6 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrags zu verrechnen.
§ 9 Veranlagung, Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung.
§ 10 Ablösung des Abwasserbeitrages
Der Abwasserbeitrag kann vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Ganzen durch Vertrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Abwasserbeitrags. Ein Anspruch auf den Abschluss einer Ablösungsvereinbarung besteht nicht.
III: Abschnitt Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse
§ 11 Entstehung des Erstattungsanspruchs
Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ 6 und 9 Satz 1 gelten entsprechend.
IV. Abschnitt Abwassergebühr
§ 12 Grundsatz
Abwasserbeseitigungsanlagen werden in Anspruch genommen, wenn in die Anlagen Abwasser eingeleitet oder entwässert wird. Gebühren werden für die Grundstücke erhoben, die an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder – ohne angeschlossen zu sein – in diese entwässern.
§ 13 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.
(2)
Maßstab für die Schmutzwassergebühr ist die Menge Schmutzwasser, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser.
(3)
Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten auf Antrag die gemessenen Abwassermengen, soweit eine Abwassermesseinrichtung besteht, im Übrigen
- die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten und durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen,
- die auf dem Grundstück gewonnenen und dem Grundstück sonst zugeführten Wassermengen,
- wenn Niederschlagswasser von Dachflächen aufgefangen und als Brauchwasser verwendet wird, eine Menge von 0,4 cbm pro Quadratmeter der betreffenden überbauten Fläche.
(4)
Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angabe des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(5)
Die Wassermengen nach Abs. 3 Buchstabe a), die aus privaten Wasserversorgungsanlagen entnommen wurden, und die Wassermengen nach Abs. 3 Buchstabe b) hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den abgelaufenen Erhebungszeitraum bis zum 31. Januar des folgenden Jahres anzuzeigen. Die Wassermengen sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die durch Abwassermesseinrichtungen gemessenen Wassermengen entsprechend.
(6)
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zu stellen. Für den Nachweis gilt Abs. 5 sinngemäß. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten fordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
(7)
Niederschlagswasser, das von überbauten und befestigten Flächen in den Schmutzwasserkanal eingeleitet wird, gilt als Schmutzwasser. Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gilt eine Abwassermenge, die aus der Jahresniederschlagsmenge (in cbm/qm) und der betreffenden Fläche zu errechnen ist.
§ 13a Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1)
Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und befestigten (z.B. Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Satz 1 gilt auch für Niederschlagswasser, das nicht über den Grundstücksanschluss, sondern über öffentliche Straßenflächen oder über Entwässerungsanlagen der Gemeinde, die nicht Bestandteil der Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung sind, oder über gemeinsame Grundstücksanschlüsse mit Nachbarn in die Abwasseranlagen gelangt. Jeder Quadratmeter ist eine Berechnungseinheit. Flächen werden jeweils auf volle Quadratmeter aufgerundet.
(2)
Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde auf deren Aufforderung binnen eines Monats Berechnungsgrundlagen (Größe der Fläche) mitzuteilen. Änderungen der überbauten und befestigten Grundstücksfläche hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der Gemeinde mitzuteilen. Maßgebend für die Gebührenerhebung sind die am 01.01. des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse.
(3)
Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 2 nicht fristgemäß nach, so kann die Gemeinde die Berechnungsdaten schätzen.
§ 14 Gebührensatz für Schmutz- und Niederschlagswasser
Die Grundgebühr je Hausanschluss bzw. Grundstück beträgt 15,00 EUR pro Jahr.
- Die Abwassergebühr beträgt bei der Schmutzwasserbeseitigung 2,68 EUR je cbm Schmutzwasser.
- Bei der Niederschlagswasserbeseitigung beträgt die Gebühr 0,17 €/qm der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche (siehe §13a).
§ 14a Gebührensatzermäßigung
Soweit nachweislich sehr gering verschmutztes Abwasser (bis zu einem Verschmutzungsgrad von 5 % im Verhältnis zu normal verschmutztem häuslichen Abwasser) zu einem erheblichen Anteil an der Gesamtschmutzwassermenge (mindestens 25 %) eingeleitet wird, reduziert sich der Gebührensatz nach § 14 dieser Satzung um 10 %.
§ 15 Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2)
Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 12) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
§ 16 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen in Anspruch genommen werden. Sie endet, sobald die Inanspruchnahme endgültig endet.
§ 17 Erhebungszeitraum
(1)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)
Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 3 Abs. 3, Buchstabe a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch derjenigen Ableseperiode, in welche die überwiegende Anzahl der Tage des jeweiligen Kalenderjahres fällt.
§ 18 Veranlagung und Fälligkeit
(1)
Die Abwassergebühren werden nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festgesetzt, bei vorzeitiger endgültiger Beendigung der Inanspruchnahme nach der Beendigung.
(2)
Auf die Gebühren können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an vierteljährliche (zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.) Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren gefordert werden. Grundlage der Berechnung der Vorauszahlungen sind die Berechnungsdaten des Vorjahres.
Beginnt die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres zu entstehen, so wird der Vorauszahlung beim Schmutzwasser diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde den Verbrauch schätzen.
(3)
Die Abwassergebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das Gleiche gilt für die Erhebung der Vorauszahlungen. Die Gebühr und die Vorauszahlung können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
V. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 19 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 20 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3)
Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesem Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
(4)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer den Pflichten der §§ 13 Abs. 5 Satz 1 und 18 dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Abgabensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vorschrift der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Sörup ohne einen Teilbereich von Flatzby vom 21.12.2021 (Schmutz-, Niederschlagswassergebühr und Gebührensatzung Sörup) außer Kraft.