Satzung für die Volkshochschule Schönkirchen und die Erhebung von Gebühren(Satzung Volkshochschule Schönkirchen - VHS-Satzung)
vom 18.03.2021
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. S.57) zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBI. Schl.-H. S. 153) und §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4, 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) zuletzt geändert durch Art. 23 Gesetz vom 17.03.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.06.2022 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Volkshochschule Schönkirchen (VHS) ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Schönkirchen. Sie trägt den Namen „Volkshochschule Schönkirchen“.
(2)
Die Volkshochschule hat zur Erfüllung der laufenden Verwaltungsaufgaben eine Geschäftsstelle. Die Verwaltungsaufgaben der VHS werden im Auftrag der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters der Gemeinde Schönkirchen vom Amt Schrevenborn wahrgenommen.
(3)
Die Volkshochschule ist überparteilich und überkonfessionell.
(4)
Sie ist Mitglied im Verbund der Volkshochschulen im Kreis Plön, sowie im Landesverband der Volkshochschulen Schleswig-Holsteins e.V..
§ 2 Aufgaben
(1)
Die Volkshochschule als kommunales Zentrum der Weiterbildung dient der Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens. Sie hat die Aufgabe, vorrangig Menschen ab dem 16. Lebensjahr den Zugang zur Wissensvermittlung und Bildung in den Bereichen Politik, Umwelt, Arbeit und Beruf, Gesellschaft, Sprachen, Gesundheit und Kultur zu ermöglichen. Die Volkshochschule bietet Möglichkeiten der gesellschaftlichen Reflexion, der personalen Selbstverwirklichung, der beruflichen Qualifikation und des schulischen Anschlusslernens.
(2)
Die VHS erstellt zur Verwirklichung ihrer Aufgaben ein entsprechendes Angebot an Kursen und Veranstaltungen und führt es durch.
§ 3 Leitung der Volkshochschule
(1)
Die ehrenamtlich tätige Leitung der Volkshochschule wird von der Gemeinde für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie ist für die pädagogische, personelle, finanzielle und organisatorische Leitung sowie für die bedarfsgerechte Entwicklung der Volkshochschule im Einvernehmen mit der Gemeinde zuständig und verantwortlich.
(2)
Zu diesem Zweck sind der Leitung insbesondere die folgenden Aufgaben zugewiesen:
a) Planung und Organisation des Programms und der Veranstaltungen,
b) Aufstellung der Haushaltsplanung,
c) Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter*innen und Referent*innen,
d) Verfügung über die im Haushaltsplan für die VHS bereitgestellten Mittel,
e) Vereinbarung der Honorare für Einzelvortragende,
f) Weiterbildung der VHS-Mitarbeitenden,
g) Öffentlichkeitsarbeit.
(3)
Die Entschädigung für die Leitung der VHS ist für die Dauer der Wahlzeit von der Gemeinde festzusetzen.
§ 4 Kursleitungen und Referent*innen
(1)
Kursleitungen und Referent*innen üben ihre Tätigkeit an der Volkshochschule nebenberuflich/nebenamtlich aus. Kursleitungen erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnittes (Semester), Referent* innen für bestimmte Veranstaltungen einen Lehrauftrag (Dienstvertrag).
(2)
Den Kursleitungen und Referent*innen wird die Freiheit der Lehre gewährleistet. Sie sind durch die Leitung der VHS mindestens einmal jährlich zu einer Kursleiter- und Referent*innenversammlung einzuladen.
(3)
Die Kursleitungen und Referent*innen erhalten Honorare nach der von der der Gemeinde festgelegten Honorarordnung.
§ 5 Teilnehmer*innen
(1)
Wer für einen Kurs oder eine Veranstaltung der VHS Schönkirchen angemeldet ist und daran teilnimmt, ist Teilnehmer*in im Sinne dieser Satzung.
(2)
Für die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen der Volkshochschule Schönkirchen gelten die als Anlage 1 dieser Satzung beigefügten Teilnahmebedingungen.
§ 6 Gebühren, Gebührenschulder*innen
(1)
Für die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen der VHS Schönkirchen werden Regel- und Zusatzgebühren gemäß Gebührentabelle (Anlage 2 zu dieser Satzung) erhoben. Es handelt sich bei den Gebühren um eine öffentlich-rechtliche Forderung.
(2)
Soweit es sich bei den Kursen nicht um typisch steuerfreie Leistungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts handelt, ist neben den festgelegten Entgelten die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu erheben.
(3)
Die Gebühr ist nach der Dauer eines Kurses oder einer Veranstaltung zu bemessen. Grundlage für die Regelgebühr ist eine Unterrichtseinheit (UE) von 45 Minuten. Kurse finden über mehrere Wochen innerhalb eines Semesters statt; Veranstaltungen können auf einen Tag begrenzt sein. Die Gebühren sollen unter Berücksichtigung der Honorare und Verwaltungskosten kostendeckend festgesetzt werden. Die Gebühren für Kurse und Veranstaltungen sind halbjährlich zu ermitteln und festzusetzen.
(4)
Die Gesamtkursgebühr ist jeweils auf volle Beträge in Euro auf- oder abzurunden.
(5)
Die Gebühr entsteht mit der Anmeldung zu einem Kurs oder einer Veranstaltung. Die Gebühr wird schriftlich festgesetzt und erhoben; sie ist spätestens am zweiten Tag des Kurses oder am Veranstaltungstag fällig.
(6)
Für minderjährige Teilnehmer*innen haften die Erziehungsberechtigten.
§ 7 Ermäßigung von Gebühren
Die Gebühr kann aus sozialen Gründen um 50 v.H. ermäßigt werden, wenn die/der Teilnehmer*in z.B. zur Überwindung einer sozialen Isolation oder sprachlicher Hürden auf die Teilnahme an einem bestimmten Kurs angewiesen ist und die Erhebung der vollen Gebühr unbillig wäre. Die Ermäßigung ist bei der Anmeldung zu beantragen; die Voraussetzungen sind nachzuweisen.
§ 8 Erstattung von Gebühren
(1)
Für Kurse oder Veranstaltungen, die nicht zustande kommen oder abgesagt werden, erfolgt eine Erstattung bereits gezahlter Gebühren in voller Höhe.
(2)
Werden Kurse oder Veranstaltungen während eines Semesters nicht fortgeführt, erfolgt eine anteilige Erstattung bereits gezahlter Gebühren.
(3)
Teilnehmer*innen können von einem angemeldeten Kurs oder einer Veranstaltung durch schriftliche Erklärung oder Erklärung in Textform zurücktreten. Die bereits gezahlte Gebühr wird wie folgt erstattet:
- Erklärung 3 Tage vor Kurs- oder Veranstaltungsbeginn: Erstattung der vollen Gebühr
- Erklärung nach dem zweiten Kurstag: Erstattung der anteiligen Gebühr für die restlichen Kurstage
- Erklärung nach dem dritten Kurstag bis zum Kursende: keine Erstattung von Gebühren
(4)
Im Falle eines Rücktritts (Abs. 3) wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
§ 9 Hausrecht, Ausschluss von Kursen/Veranstaltungen
(1)
Das Hausrecht in den von der Volkshochschule benutzten Unterrichtsräumen wird durch die Leitung der Volkshochschule wahrgenommen und kann im Kursbetrieb auf die Kursleitung delegiert werden.
(2)
Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Satzung können Teilnehmer*innen von der Teilnahme an Angeboten der Volkshochschule dauerhaft oder auf eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden.
(3)
Teilnehmer*innen, in deren Wohnung jemand an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit erkrankt ist, dürfen Veranstaltungen während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen.
§ 10 Haftung
(1)
Die Benutzung der Unterrichtsräume einschließlich aller Anlagen und Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Unfall- und Sachdeckungsschutz bestehen nur entsprechend den Bestimmungen der Schaden regulierenden Stelle. Darüber hinaus ist jegliche Haftung der Gemeinde Schönkirchen - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Geld- oder Wertgegenstände sowie Fahrzeuge nebst Inhalt auf den Abstellplätzen vor den Unterrichtsgebäuden.
(2)
Die Teilnehmer*innen haben für alle Schäden, die durch ihr Verschulden verursacht werden, aufzukommen.
(3)
Ungeachtet dieser Absätze gelten die Haftungsbestimmungen der die Unterrichtsräume betreffenden Benutzungsordnungen.
§ 11 Fundgegenstände
Gegenstände, die in den Unterrichtsräumen gefunden werden, sind beim zuständigen Hausmeister/bei der zuständigen Hausmeisterin oder in der Geschäftsstelle der Volkshochschule abzugeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
§ 12 Datenverarbeitung
(1)
Die Volkshochschule erhebt von den Teilnehmer*innen Daten zur Verarbeitung und Speicherung in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren. Die Daten werden ausschließlich zur Abwicklung des Anmeldeverfahrens und der damit verbundenen Statistiken verwendet. Für Vollstreckungsverfahren dürfen die notwendigen Daten an die jeweilige Vollstreckungsbehörde übermittelt werden.
(2)
Es werden folgende Daten erhoben:
a) Name, Vorname, Titel
b) Geburtsdatum
c) Geschlecht
d) Anschrift
e) Telefonnummer/Telefaxnummer
f) E-Mail-Adresse
g) Daten des Anmeldevorganges
(3)
Die Daten sind frühestens 2, spätestens jedoch 3 Jahre nach der letzten Kursanmeldung zum Jahresende zu löschen, insofern keine offenen Forderungen bei der Volkshochschule bestehen.
§ 13 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die kommunale Volkshochschule Schönkirchen vom 18.03.2021 außer Kraft.
(2)
Gebühren und Auslagen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden nach den bisher geltenden Bestimmungen erhoben.