Satzung über die Entschädigung der in der Stadt Lütjenburg tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger(Entschädigungssatzung)
In Kraft getreten am 01.01.2021
In der Fassung des 1. Nachtrages
In Kraft getreten am 01.05.2022
Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., Seite 57) sowie der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) vom 03.05.2018 (GVOBl. Schl.-H., Seite 220), Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren –EntschVOfF vom 28.03.2018 (GVOBl. 2018 Seite 131 sowie der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie –EntschRichtl-fF vom 28.03.2018 (Amtsblatt S-H 2018, Seite 302) in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 17.12.2020 sowie 27.04.2022 folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1)
Den Mitgliedern der Stadtvertretung, der städt. Ausschüsse, der Unteraus-schüsse (Arbeitskreise/Arbeitsgemeinschaften), der Beiräte und der Kommissionen (Städtepartnerschaften pp.) werden Entschädigungen als Aufwandsentschädigung und/oder Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung gewährt. Die Entschädigung wird wie folgt gewährt. Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter erhalten eine monatliche Pauschale und ein Sitzungsgeld in Höhe der Höchstsätze des § 2 Abs. 2 Nummer 1 b der Entschädigungsverordnung*.*
(2)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(3)
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgervorsteherin/des Bürgervorstehers für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgervorsteherin/ der Bürgervorsteher vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin/des Bürgervorstehers. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin/des Bürgervorstehers nicht übersteigen.
(4)
Die oder der 1. und 2. Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhalten für jeden Tag der Vertretung eine Aufwandsentschädigung von 45 €.
(5)
Die oder der Vorsitzende der ständigen Ausschüsse und bei Verhinderung von Ausschussvorsitzenden deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes des § 2 Absatz 2 Nummer 1 b der Entschädigungsverordnung.
(6)
Die nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzung dienen, ein Sitzungsgeld pro Sitzung in Höhe des Höchstsatzes des § 2 Absatz 2 Nummer 1 b der EntschVO.
(7)
Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatlich Aufwandsentschädigung von 140 €.
(8)
Die nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder der sonstigen Beiträte, Kommissionen, Arbeitsgemeinschaften sowie der beratenden Gremien erhalten für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes des § 2 Absatz 2 Nummer 1 b der EntschVO. Entsprechendes gilt für stellvertretende Mitglieder im Vertretungsfalle.
(9)
Die/Der Umweltschutzbeauftragte und die/der Seniorenbeiratsvorsitzende erhalten eine Aufwandsentschädigung von 75 € / monatlich.
Für die von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister beauftragte ehrenamtliche Durchführung von Stadtführungen wird eine pauschale Aufwandsentschädigung von 30,00 Euro je Stadtführung gezahlt.
(10)
Stadtvertreterinnen/Stadtvertreter und die nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse, die für die Benutzung des Ratsinformationssystems einen eigenen Laptop/Computer bzw. ein eigenes Tablet einsetzen, erhalten hierfür eine mtl. Entschädigung in Höhe von 13,33 Euro. In diesem Betrag ist eine Erstattung für Mobilfunkgebühren enthalten.
(11)
Die Gewährung eines Sitzungsgeldes für die Mitglieder des Amtsausschusses erfolgt nach Maßgabe der Regelungen des Amtes Lütjenburg.
§ 2
(1)
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2)
Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart erhält nach Maß-gabe der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie-EntschRichtl-fF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der EntschRichtl-fF.
§ 3
(1)
Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger, Stadtvertreterinnen und -vertretern, den nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern von Beiräten, Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangener Arbeitsverdienst oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit ergangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Selbständige erhalten auf Antrag gesondert für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 18,- €.
(2)
Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 7,- €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten bis zu einem Stundensatz von 18,- € für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(3)
Entschädigungsberechtigten Personen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten bis zu einem Stundensatz von 18,- € einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger besonders erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger oder Verdienstausfallentschädigung oder einer Entschädigung nach Absatz 2 gewährt wird.
(4)
Entschädigungsberechtigten Personen ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung und nach den für Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrtkosten, die innerhalb des Stadtgebietes entstehen, werden nicht erstattet.
§ 4
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 10.09.2012 außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.




