Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Heikendorf i.d.F.d.B. der ersten Änderung vom 10.12.2024(Straßenreinigungsgebührensatzung)
vom 12.12.2019
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 17 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, S. 57), in der z.Zt. geltenden Fassung, des § 45 Abs. 1 u. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 25.11.2003 (GVOBl. 2003, S. 631), in der z.Zt. geltenden Fassung sowie §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 und 6 Abs. 1 – 5 u. Ab.s 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. 2005, S. 27), in der z.Zt. geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 05.10.2022 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
(1)
Die Gemeinde Heikendorf betreibt die Straßenreinigung der öffentlichen Straßen gemäß der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Heikendorf in der jeweils geltenden Fassung. Insoweit die Reinigungspflicht nicht an die Anlieger*innen übertragen ist, besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang für die Reinigung durch die Gemeinde.
(2)
Die Gemeinde erhebt für die von ihr oder ihrer Beauftragten durchgeführte maschinelle Straßeneinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 KAG i.V.m. § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der maschinellen Straßenreinigung entfällt, trägt die Gemeinde. Durch Gebühren werden 85 v.H. der Straßenreinigungskosten für die maschinelle Straßenreinigung gedeckt.
§ 2 Gebührenpflicht
(1)
Ein Grundstück im Sinne des § 7 der Satzung der Gemeinde Heikendorf über die Straßenreinigung (einschl. Winterdienst) im Gemeindegebiet ist gebührenpflichtig.
(2)
Ein Grundstück ist auch gebührenpflichtig, wenn es von einer Straße erschlossen ist. Als erschlossen im Sinne dieser Satzung gelten Grundstücke, die nicht oder nicht vollständig an der Straße anliegen, aber rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu ihr haben oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind (Hinterliegergrundstücke) und denen durch die Straße eine Nutzungsmöglichkeit, insbesondere eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung, vermittelt wird.
§ 3 Gebührenschuldner*in
(1)
Gebührenschuldner*in ist, wer Eigentümer*in des Grundstückes oder Wohnungs- oder Teileigentümer*in ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der/die Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer*in einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümer*innen oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2)
Wechselt der/die Gebührenschuldner*in im Laufe des Kalendervierteljahres, so sind für die Gebühren dieses Vierteljahres der/die bisherige und der/die neue Pflichtige Gesamtschuldner*in.
§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1)
Bemessungsgrundlage für die Benutzungsgebühr sind die Straßenfrontlänge des Grundstücks sowie die Gesamtkosten der Reinigungen. Die Reinigung der Straßen durch die Gemeinde erfolgt grundsätzlich alle 14 Tage.
(2)
Als Straßenfrontlänge (Abs. 1) gilt:
- bei einem Grundstück, das an der Straße anliegt, die Länge der Grundstücksseite entlang der Straße,
- bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger): Die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße,
- bei einem Grundstück, das mit weniger als zwei Dritteln seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße grenzt: Zwei Drittel der längsten Ausdehnung des Grundstückes parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich ein Viertel des Unterschiedes zu der tatsächlichen Frontlänge
(3)
Bei der Festsetzung der Straßenfrontlänge werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 m auf volle Meter nach unten abgerundet, Bruchteile eines Meters über 0,50 m werden auf volle Meter nach oben aufgerundet.
(4)
Die jährliche Gebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge des Grundstücks 0,53 Euro.
§ 5 Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
(2)
Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalendermonats. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
§ 6 Veranlagung, Fälligkeit
(1)
Die Gebühr wird für das Kalenderjahr veranlagt und durch Abgabenbescheid festgesetzt. Sie kann mit anderen Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst werden.
(2)
Die Gebühr ist in gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. Bei Jahreszahlern ist die Gebühr am 01.07. eines jeden Jahres fällig. Sofern die Gebühr in einem Jahr weniger als 15,00 € beträgt, so kann abweichend der 15.08. als Zahlungstermin festgelegt werden. Wenn die Gebühr zusammen mit anderen Abgaben angefordert wird, kann ein abweichender Fälligkeitstermin bestimmt werden.
(3)
Gebührennachzahlungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 7 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten
Die Gebührenpflichtigen haben der Gemeinde den Wechsel der Gebührenpflicht schriftlich mitzuteilen sowie alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen; die Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Zur Ermittlung der Gebührenschuldner*innen nd zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung der dafür erforderlichen Daten durch die Gemeinde Heikendorf zulässig. Dies gilt insbesondere für:
- Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum der/des Grundstückseigentümer/s.
(2)
Die personenbezogenen Daten werden insbesondere erhoben durch die Übermittlung der Grundsteuermessbescheide durch das Finanzamt Plön, aus dem Einwohnermelderegister, das beim Katasteramt geführte Liegenschaftskataster und aus den vom Amt geführten Bauakten.
(3)
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Daten werden nach 10 Jahren nach Beendigung der Gebührenpflicht gelöscht.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 7 die für die Gebühren erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder
- entgegen § 7 nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
§10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungsgebührensatzung vom 12.12.2019 ausser Kraft.