Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rendswühren(Gebührensatzung Wasserversorgung)
Die Gemeindevertretung hat aufgrund
- von § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO),
- von § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 6, § 12 und § 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG),
beide in der jeweils geltenden Fassung, und
- von § 30 Abs. (1) der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Rendswühren vom 19.12.2022
nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 19.12.2022 folgende Satzung erlassen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
§ 1 Grundsätze
(1)
Die Gemeinde betreibt die zentrale Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der §§ 1 und 2 der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde vom 19.12.2022.
(2)
Die Gemeinde erhebt Grundgebühren und Zusatzgebühren für die Wasserversorgung nach Maßgabe dieser Satzung.
(3)
Die Grundgebühr wird für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses und die Zusatzgebühr für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben.
§ 2 Gegenstand der Gebührenpflicht
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind und von denen Wasser abgenommen wird.
§ 3 Grundgebühr
(1)
Maßstab für die Grundgebühr für angeschlossene Grundstücke ist die Größe des eingebauten oder einzubauenden Wasserzählers.
(2)
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit einer Nennleistung von
QN 2,5 | 8,00 € monatlich |
QN 6 | 10,00 € monatlich |
(4)
Die Gestellung von Hydranten-Standrohren mit Wasserzählern wird nach Aufwand und Verbrauch abgerechnet.
§ 4 Zusatzgebühr
(1)
Maßstab für die Zusatzgebühr ist der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch.
(2)
Soweit ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig anzeigt, wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.
(3)
Die Zusatzgebühr beträgt 2,25 €/m³.
(4)
Für am 1.1.2023 bereits angeschlossene Grundstücke gilt die Übergangsregelung nach § 11 Abs. 4.
§ 5 Entstehung des Gebührenanspruches
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Hausanschlusses und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hausanschluss beseitigt oder stillgelegt wird.
(2)
Der Gebührenanspruch für die Grundgebühr und die Zusatzgebühr entsteht mit Inanspruchnahme, d. h. mit der Abnahme von Wasser. Die Abrechnung entstandener Ansprüche erfolgt jährlich; vierteljährlich werden Vorausleistungen für schon entstandene Teilansprüche erhoben (§ 8 Abs. 2).
(3)
Wechselt der Gebührenschuldner während des Abrechnungszeitraums, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Abrechnungszeitraums. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
§ 6 Vorauszahlungen
(1)
Die Gemeinde erhebt Vorauszahlungen auf die Gebühren. Die Höhe richtet sich für die Grundgebühr nach der Größe des eingebauten Wasserzählers am 01.01. des Jahres und der Wassermenge des abgelaufenen Abrechnungszeitraums sowie den jeweils geltenden Gebührensätzen.
§ 7 Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten.
(2)
Mehrere Eigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Das gilt auch für die Wohnungs- und Teileigentümer in einer Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenen Gebühren.
§ 8 Fälligkeiten
(1)
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(2)
Vorauszahlungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach § 6 festgesetzt und sind am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig.
§ 9 Auskünfte/Datenverarbeitung
(1)
Die Grundstückseigentümer haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer entgegen Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. Die Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße bis 500,00 € geahndet.
(3)
Für die Datenverarbeitung gilt § 35 der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde vom 19.12.2022.
§ 10 Umsatzsteuer
Alle nach dieser Satzung zu erhebenden und festzusetzenden Beträge sind Nettoentgelte. Die Umsatzsteuer in der jeweils vorgeschriebenen Höhe wird hinzugerechnet. Das gilt auch in den Fällen des § 11 Abs. 4.
§ 11 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am 1.1.2023 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage -Wasserleitung – und über die Abgabe von Wasser der Gemeinde Rendswühren vom 25.10.2001 einschließlich aller Nachtragssatzungen außer Kraft.
(3)
Soweit Abgabenansprüche nach der in Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
(4)
Bis zum Einbau eines Wasserzählers, maximal bis zum 30.06.2023, gilt für die am 01.01.2023 bereits angeschlossenen Grundstücke
- eine Grundgebühr von 3,50 Euro je Wohneinheit/Betrieb pro angefangenen Monat und
- eine Zusatzgebühr von 1,43 Euro/m³ für 3,30 m³ je Person pro angefangenen Monat.