Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen des Amtes Bokhorst-Wankendorf für die Gemeinden Belau, Ruhwinkel, Stolpe und Wankendorf(Abwasseranlagensatzung)
Aufgrund des § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. S-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.03.2022 (GVOBl. S-H. S. 154) in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 1, Satz 1 und 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. S-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.03.2022 (GVOBl. S-H. S. 153) und § 1 Abs. 3, Satz 1, § 2 Abs. 1, Satz 1 und § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. S-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. S-H. S. 564) sowie § 44 Abs. 3 Satz 1 des Landeswassergesetzes für Schleswig-Holstein vom 13.11.2019 (GVOBl. S-H. S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2022 (GVOBl. S-H. S. 562), wird nach Beschlussfassung des Amtsausschusses vom 15.12.2022 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Das Amt Bokhorst-Wankendorf – nachstehend Amt genannt – betreibt im Geltungsbereich dieser Satzung die unschädliche Beseitigung des Abwassers aus Grundstücksabwasseranlagen (Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben) als öffentliche Einrichtung.
(2)
Die Abwasserbeseitigung umfasst das Einsammeln und Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben und Gebietskläranlagen gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.
(3)
Das Amt schafft die Einrichtungen für die Abwasserbeseitigung nach Absatz 2. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen, sowie Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung beauftragen.
(4)
Zu den Abwasseranlagen gehören auch die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich das Amt ihrer zu Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.
(5)
Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seiner Eigenschaft verändert ist; dazu gehört auch der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Wasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, sowie Jauche, Gülle und Silagesaft. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch die Stoffe und Abwasser nach § 5 Absatz 2 und 3 dieser Satzung.
§ 2 Anschluss- und Benutzungszwang und Anschluss- und Benutzungspflichtige
(2)
Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Grundstücksabwasseranlage befindet, ist verpflichtet, sein Grundstück an die Einrichtungen für die Abwasserbeseitigung anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Grundstücksabwasseranlagen einzuleiten und es dem Amt bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).
Aus den als Anlage beigefügten Listen, die Bestandteil dieser Satzung sind, ergibt sich welche Grundstückseigentümer das häusliche Abwasser von ihren Grundstücken durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben.
(2)
Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für Eigentümer von Grundstücken, die eine gemeinsame Grundstücksabwasseranlage betreiben; sie haften als Gesamtschuldner.
(3)
Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme neuer Grundstücksabwasseranlagen über das Amt bei der Wasserbehörde des Kreises Plön einen „Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis und Zulassung einer Grundstückskläranlage nach DIN 4261“ zu beantragen. Bei der Änderung bestehender Anlagen gilt Satz 1 entsprechend. Der Antrag ist formgebunden, entsprechende Antragsformulare sind bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Plön und beim Amt erhältlich.
(4)
Die Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(5)
Das Amt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach dieser Satzung aussprechen. Die Befreiung kann mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs verbunden oder befristet werden.
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
Jeder Grundstückseigentümer eines im Gebiet des Amtes liegenden Grundstücks, auf dem sich eine Kleinkläranlage befindet, ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, vom Amt zu verlangen, dass sein Grundstück an die Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung angeschlossen wird (Anschlussrecht) und das Abwasser, wozu auch der Schlamm aus Kleinkläranlagen gehört, durch das Amt oder einem vom Amt beauftragten Dritten abgeholt wird (Benutzungsrecht).
§ 4 Ausschluss von der Abwasserbeseitigung
(1)
Der Anschluss an die Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung ist ausgeschlossen, soweit das Amt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(2)
Der Anschlusspflichtige kann vom Anschluss und / oder Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse übergeordnetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Abwassers besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird. Über den zu stellenden Antrag wird im Einvernehmen mit der jeweiligen zuständigen Gemeinde entschieden.
§ 5 Betrieb der Grundstücksabwasseranlagen
(1)
Die Grundstücksabwasseranlagen müssen nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer. Bei der Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von Grundstücksabwasseranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten binnen zwei Monaten die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, vom Amt entleeren zu lassen, zu reinigen und zu beseitigen beziehungsweise ordnungsgemäß zu verfüllen.
(2)
In die Abwasseranlage darf nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht
- die Möglichkeit einer Verwertung des Schlamms beeinträchtigt,
- der Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert oder
- die Funktion der Abwasserbehandlungsanlage erheblich gestört
werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
Diese Beeinträchtigungen können insbesondere ausgehen von
- feuergefährlichen, explosiven oder radioaktiven Stoffen,
- Abwasser, das schädliche Ausdünstungen verbreitet und
- Abwasser, das die Baustoffe, der für die Behandlung des Abwassers verwendeten Einrichtungen und Vorkehrungen angreift oder die biologischen Funktionen schädigt.
(3)
In die Grundstücksabwasseranlagen dürfen nicht eingeleitet werden:
- Stoffe, die die Leitung verstopfen können, zum Beispiel Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier, Hygieneartikel u. ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden);
- Kunstharzen, Lacken, Latexresten, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssigen und später erhärtenden Abfällen sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen;
- Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut und Molke;
- Kaltreinigern, die chlorierten Kohlenwasserstoffe enthalten oder die Ölabscheidung verhindern; feuergefährlichen, explosiven, giftigen, fett- oder ölhaltigen Stoffen und Stoffgemischen, wie zum Beispiel Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers;
- Abwasser, das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlage angreift, wie Säuren und Laugen (zulässiger pH-Bereich 6,5 - 10), von chlorierten Kohlenwasserstoffen, Phosgene, von Abwasser, das schädliche Ausdünstungen verbreitet, wie zum Beispiel Schwefelwasserstoff, Blausäuren und Stickstoffwasserstoffsäuren sowie deren Salze; Karbiden, die Azetylen bilden; ausgesprochen toxischen Stoffen;
- Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht;
- Grund-, Quell- und unbelastetem Drainwasser.
(4)
Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Der Verpflichtete hat die Entleerung der Abscheider in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf vorzunehmen. Das Abscheidegut ist unverzüglich vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf insbesondere keinem Abwassernetz zugeführt werden. Der Verpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung der Abscheider entsteht.
§ 6 Entleerung der Grundstücksabwasseranlagen
(1)
Die abflusslosen Gruben werden in erforderlichen Abständen auf Anforderungen des Grundstückseigentümers geleert. Die Kleinkläranlagen werden nach den Regeln der Technik –DIN 4261- entschlammt. Die Grundstückseigentümer können eine jährliche, zweijährige oder dreijährige Entleerung bzw. Entschlammung (Regelabholung) beantragen.
Alternativ kann auch eine bedarfsorientierte Entleerung bzw. Entschlammung (Bedarfsabholung) beantragen werden. Die Termine für die Entleerung bzw. Entschlammung der Regelabholung werden durch das Amt bekannt gegeben.
(2)
Abweichend von der Entschlammung bzw. Entleerung nach Abs. 1, ist die Abfuhr des Schlamms bzw. des Abwassers erforderlich, so hat der Grundstückseigentümer dies dem Amt mitzuteilen und einen besonderen Abfuhrtermin zu vereinbaren.
(3)
Die Grundstücksabwasseranlagen und der Zugang auf dem Grundstück zum Zweck des Abfahrens des Abwassers müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Hierzu gehört auch eine ausreichende Beleuchtung. Das Amt kann die verkehrssichere Herrichtung der Grundstücksabwasseranlage und des Zugangs entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles verlangen.
(4)
Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung beim Abfahren des Schlamms aus den Hauskläranlagen und des Abwassers aus den abflusslosen Gruben infolge von Betriebsstörungen, Streik oder betriebsnotwendigen Arbeiten sowie in Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
Ist die Abwasserbeseitigung aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt.
(5)
Soweit private Unternehmen als Beauftragte die Abfuhr durchführen, sind sie Dritte im Sinne des § 44 Abs. 1 Landeswassergesetzes.
§ 7 Auskunfts- und Meldepflicht sowie Zugangsrecht
(1)
Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks haben alle für die Prüfung der Grundstücksabwasseranlagen und der Abscheider und die für die Berechnung der Abgaben- und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Den Beauftragten des Amtes ist zum Abfahren des Schlamms und des Abwassers und zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Grundstücksabwasseranlage müssen den Beauftragten zugänglich sein.
§ 8 Benutzungsgebühren – Abgabentatbestand
(1)
Für die Benutzung der Einrichtungen nach § 1 dieser Satzung wird eine Benutzungsgebühr nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Sie ist zur Deckung der Kosten der Abwasserbeseitigung bestimmt.
(2)
Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
(2.1) | Abfuhr von Klärschlämmen aus Hauskläranlagen (Regelabholung): | |
a) | Klärschlämme aus Klärgruben bis einschließlich 4 m³ | 180,00 € |
b) | für jeden weiteren m³ Klärschlamm bis zur Gesamtmenge von 8 m³ | 18,00 € |
c) | für jeden weiteren m³ Klärschlamm über 8 m³ hinaus | 36,00 € |
(2.2) | Zusatzgebühren: | |
a) | zusätzliche Bedarfsabfuhren nach Zeitaufwand je Std. | 132,00 € |
zuzüglich je m³ Klärschlamm | 18,00 € | |
b) | soweit infolge Behinderung des Entsorgungsfahrzeuges trotz Terminankündigung eine zusätzliche Anfahrt des Grundstückes erforderlich wird, wird eine Zusatzgebühr erhoben in Höhe von | 52,80 €. |
§ 9 Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2)
Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer vom Beginn des Vierteljahres an, der der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn der bisherige Eigentümer dem Amt den Eigentumswechsel nachweist. Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum Ablauf des Kalenderjahres.
§ 10 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem 1. des Monats, der auf die Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage folgt.
(2)
Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Grundstücksabwasser-anlage außer Betrieb genommen und dies dem Amt schriftlich mitgeteilt wird.
§ 11 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die Heranziehung zur Gebühr für die Regel- und Bedarfsabholung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.
(2)
Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 12 Datenverarbeitung
(1)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist das Amt Bokhorst-Wankendorf berechtigt folgende Daten gem. Art. 6 Abs. 1 lit. E und Abs. 2 EU-DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) i.V.m. § 3 (1) LDSG (Landesdatenschutzgesetz) zu erheben:
- Angaben aus den Grundsteuerakten des Amtes Bokhorst-Wankendorf, wer der/die Grundstückseigentümer des jeweilig zu veranlagenden Grundstückes ist/sind und dessen Anschrift, sofern § 31 Abgabenordnung nicht entgegensteht,
- Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein aus dem Liegenschaftskataster sowie den Geobasisdaten, wer der/die Grundstückseigentümer des jeweils zu veranlagenden Grundstückes ist/sind und dessen/deren Anschrift,
- Angaben von Melde- und Gewerbebehörden aus dem jeweiligen Register soweit diese Daten nicht im Rahmen der Auskunftspflicht zu erhalten sind,
- Daten, die unmittelbar aus allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen sind,
- Daten des Grundstückseigentümers, der diese nach § 7 dieser Satzung mitgeteilt hat,
- Daten der Abfuhrmenge von Fäkalschlamm und Abwasser, die vom Beauftragten (§ 6 Abs. 5) ermittelt werden,
- Übermittelte Informationen über Eigentümerwechsel nach § 9 Abs. 2 dieser Satzung durch den vorherigen Eigentümer oder Vorbesitzer
- Daten aus den Bauakten, Bebauungsplänen und Außenbereichssatzungen
- Daten aus Gutachten von amtlich anerkannten Sachverständigen
(2)
Die nach Absatz 1 erhobenen Daten, sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf das Amt Bokhorst-Wankendorf nur zum Zwecke der Erfüllung Ihrer Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, insbesondere zur Ermittlung des oder der Anschluss-, Benutzungs- und Überlassungspflichtigen und der auf dem jeweiligen Grundstück vorhandene Haushalte sowie zum Zwecke der Abgabenerhebung nach der Beitrags- und Gebührensatzung, speichern und weiterverarbeiten.
(3)
Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet Art. 5 Abs. 1 lit. c) und lit. e) EU-DSGVO Anwendung.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach § 111 Abs. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- nach § 2 Abs. 1 sein Abwasser nicht dem Amt überlässt und die Grundstücks-abwasseranlagen nicht durch das Amt beziehungsweise ihre Beauftragten entleeren lässt,
- nach § 2 Abs. 3 die Anzeige nicht erstattet,
- nach § 5 Abs. 1 die Grundstücksabwasseranlage nicht ordnungsgemäß herstellt oder betreibt oder nicht mehr benötigte Anlagen nicht beseitigt,
- nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt,
- nach § 5 Abs. 4 keinen Abscheider einbaut, den Abscheider nicht ordnungsgemäß entleert, das Abscheidegut nicht vorschriftsmäßig beseitigt,
- nach § 6 Abs. 3 nicht für einen verkehrssicheren Zustand der Grundstücksabwasseranlagen oder des Zugangs zu ihnen sorgt,
- den in § 7 geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichtigen zuwiderhandelt und das Zugangsrecht verwehrt.
(2)
Ordnungswidrig nach § 25 Abs. 5 Amtsordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 2 zuwiderhandelt.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
§ 14 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Gemeinden Belau, Ruhwinkel, Stolpe und Wankendorf.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwasseranlagensatzung des ehemaligen Amtes Wankendorf vom 25. November 2002 einschließlich der dazu ergangenen Nachträge außer Kraft.