Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Großharrie
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl SH S. 57) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBL SH S. 631), in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Großharrie vom 07.12.2022 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Reinigungspflicht
Alle öffentlichen Straßen (§§ 2 und 57 des Straßen- und Wegegesetzes und § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Straßen- und Wegegesetzes) sind zu reinigen.
§ 2 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Reinigungspflichtigen nach dieser Satzung ist die Erhebung personen- und grundstücksbezogener Daten nach § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetzes bei folgenden Ämtern und Abteilungen der Amtsverwaltung notwendig:
- Bauverwaltung
- Liegenschaftsabteilung
- Kämmerei
- Steuerabteilung
- Amtskasse
- Ordnungsamt
- Einwohnermeldeamt
Im Weiteren ist die Erhebung personen- und grundstücksbezogener Daten der Grundbuchämter, Finanzämter und anderen Behörden zulässig.
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur für Zwecke der Ermittlung der Reinigungspflichtigen nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 3 Auferlegung der Reinigungspflicht
(1)
Die Reinigungspflicht für die in der Anlage 1 bezeichneten Straßen in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke wird den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt. Die Reinigungspflicht umfasst eine Reinigung in einem wiederkehrenden Rhythmus und gilt für folgende Straßenteile:
- die Gehwege
- die begehbaren Seitenstreifen
- die Radwege
- die Gräben
- die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen
- die Rinnsteine
- die Hälfte der Fahrbahnen aller in der Anlage 1 genannten Straßen.
(2)
Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
- den Erbbauberechtigten,
- den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat,
- den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das gesamte Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist.
(3)
Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
(4)
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.
§ 4 Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1)
Allgemeine Reinigungspflicht
- Die zu reinigenden Straßenteile sind sauber zu halten und von Wildkräutern zu befreien.
- Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse und sonstige Einrichtungen sind jederzeit sauber und frei zugänglich zu halten. Die Einrichtungen dürfen in ihrer Nutzung und Funktion nicht eingeschränkt werden.
- Im Übrigen richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
- Die Reinigungspflichtigen haben die Reinigung bei Bedarf, mindestens aber einmal im Monat.
- Das Reinigen und Befreien von Wildkräutern hat grundsätzlich auf mechanische Weise zu erfolgen. Der Einsatz von chemischen Unkrautbeseitigungsmitteln etc. ist nur in Ausnahmefällen zulässig und auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken.
(2)
Streu- und Schneeräumpflicht
- Die Geh- und Radwege sind in ihrer vorhandenen Breite, bei breiteren Geh- und Radwegen mindestens bis zu 1,20 m Breite, von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen.
- Die Streupflicht erstreckt sich auch auf die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen.
- Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Einrichtungen sind schneefrei zu halten.
- Das Bestreuen erfolgt mit abstumpfenden Stoffen. Asche und sonstiger Hausmüll sind als Streugut nicht zulässig. Tausalze sind nur bei extremer Glätte (Eisregen) zulässig.
- In der Zeit von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 7.30 Uhr zu beseitigen. Die Festlegungen gelten auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.
- Schnee ist in der Zeit von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 7.30 Uhr des folgenden Tages.
- Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Gehwegteil, einem Seitenstreifen oder in den Vorgärten zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.
- Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist.
§ 5 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen, Flächen und Plätzen
(1)
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen; anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
(2)
Absatz 1 gilt auch für Verunreinigungen durch Hunde- und Pferdekot. Hundeführerinnen und Hundeführer sowie Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, Hundekot unverzüglich zu entfernen. Gleiches gilt für Pferdeführer und Pferdeführerinnen.
§ 6 Grundstücksbegriff
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.
(2)
Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, gleich ob es mit der Vorder-, der Hinter- oder den Seitenfronten an einer Straße liegt. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nach § 2 des Straßen- und Wegegesetzes weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.
§ 7 Reinigungsplichten angrenzender Grundstücksteile
(1)
Von den anliegenden Grundstücken dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit und der Erhaltung des Gemeindeeigentums keine Beeinträchtigungen auf die öffentlichen Flächen ausgehen.
(2)
Hecken, Knicks und sonstiger Bewuchs sind so zurückzuschneiden, dass sie über die Grenze der anliegenden Grundstücke zu den öffentlichen Flächen nicht überstehen, die Sicht nicht behindern, die Verkehrsschilder und die öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen nicht beeinträchtigen.
(3)
Bepflanzungen, Rasenanlagen, Gras- oder Wildkräuterbewuchs darf nicht von anliegenden Grundstücken auf die öffentlichen Flächen übergreifen. Bei anliegenden Grundstücken, die naturbelassen sind, ist ein Streifen von 0,50 m auf dem anliegenden Grundstück entlang der Grenze zu öffentlichen Flächen stets im Bewuchs niedrig zu halten, ein Übergreifen des Bewuchses auf die öffentlichen Flächen ist durch rechtzeitiges und ggf. wiederholtes Abstechen zu verhindern.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 56 des Straßen- und Wegegesetzes Schl.-H. handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Bestimmung dieser Satzung über
- die Reinigungspflicht nach § 3
- die allgemeine Reinigungspflicht nach § 4 Abs. 1
- die Streu- und Schneeräumungspflicht nach § 4 Abs. 2
- die Reinigungspflicht bei außergewöhnlicher Verunreinigung nach § 5
- die Integration öffentlicher Grünflächen oder Pflanzstreifen in Grundstücke (§ 7 Abs. 4).
verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 511,00 € geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Satzung vom 04.12.2006 mit den dazu ergangenen Nachträgen tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.