Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Schönkirchen(Satzung Hundesteuer Gemeinde Schönkirchen)
Schönkirchen, 30.03.2023
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57) in der z. Zt. gültigen Fassung und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. S. 27) in der z. Zt. gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.03.2023 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
§ 2 Steuerpflicht
(1)
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt des Amtes Schrevenborn gemeldet und bei einer vom Ordnungsamt des Amtes Schrevenborn bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(2)
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist (siehe § 3 Abs. 2).
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des darauffolgenden Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde, frühestens jedoch mit Beginn des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Gleiches gilt bei Zuzug eines Hundehalters in die Gemeinde.
(2)
Hunde, die nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen werden oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten werden, sind steuerfrei. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von einem Monat überschreitet.
(3)
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des vorangegangenen Monats, in dem der Hund abgeschafft wird oder verstirbt. Gleiches gilt bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde.
§ 4 Steuersätze
(1)
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr:
a) für den 1. Hund 120,00 EUR
b) für den 2. Hund 140,00 EUR
c) für jeden weiteren Hund 160,00 EUR
(2)
Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 6), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 7), gelten als erste Hunde
§ 5 Steuerbefreiung
(1)
Personen, die sich nicht länger als drei Monate in der Gemeinde aufhalten, sind für diejenigen Hunde von der Steuer befreit, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass diese Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2)
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von:
a) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
b) Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen und von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst-, oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl;
c) Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend unter-gebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
d) Blindenführhunden;
e) Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
§ 6 Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von:
a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 m entfernt liegen;
b) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufs-mäßigen Einzelwächtern bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
c) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
d) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich ver-wendet werden;
e) Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden.
(2)
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, versteuern zwei Hunde entsprechend den Steuersätzen für einen ersten und einen zweiten Hund nach dieser Satzung. Weitere Hunde, die sich weniger als sechs Monate in ihrem Besitz befinden, sind steuerfrei.
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1)
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind.
(2)
Der Antrag auf Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung ist schriftlich beim Steueramt des Amtes Schrevenborn zu stellen.
(3)
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dieses innerhalb von 14 Tagen nach Wegfall dem Steueramt des Amtes Schrevenborn schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Zwingersteuer
(1)
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- und Stammbuch eingetragen sind.
(2)
Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, 50 % der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als 6 Monate sind.
(3)
Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet wurden.
§ 9 Anzeige- und Meldepflichten
(1)
Der Hundehalter ist verpflichtet seinen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Anschaffung, oder Zuzug in die Gemeinde beim Steueramt des Amtes Schrevenborn anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Beginn des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 dieser Satzung nach Ablauf eines Monats.
(2)
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von 14 Tagen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund verstorben oder der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, beim Steueramt des Amtes Schrevenborn abzumelden.
§ 10 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Hundesteuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2)
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann in Vierteljahresbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres oder wahlweise als Jahresbetrag zum 01. Juli fällig.
(3)
Wer bereits mit einem in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund zuzieht, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 11 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer im Rahmen dieser Satzung sind die Erhebung von personenbezogenen Daten gemäß des Landesdatenschutzgesetzes beim Kämmerei- und Steueramt, beim Ordnungsamt und beim Einwohnermeldeamt des Amtes Schrevenborn sowie die Verwendung der beim Steueramt vorhandenen Daten zulässig.
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
Folgende Daten werden erhoben:
- Vor und Nachname
- Anschrift
- Geburtsdatum
- Telefonnummer/ E-Mail (freiwillig)
- Daten über den Wohnungsein und -auszug
- Bankverbindung
- Hunderasse
- Chipnummer
- Ggf. Grund der Steuerermäßigung/ -befreiung
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- als Hundehalter gemäß § 7 Abs. 3 dieser Satzung den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung nicht rechtzeitig anzeigt;
- als Hundehalter gemäß § 9 Abs. 1 dieser Satzung seinen Hund nicht rechtzeitig anmeldet;
- als Hundehalter gemäß § 9 dieser Satzung nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 24.03.2022 außer Kraft.