Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schönkirchen(2. Änderung der Hauptsatzung Schönkirchen)
Heikendorf, 28.02.2023
Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.01.2023 und mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Plön folgende Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schönkirchen erlassen:
Artikel 1
Der § 5 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
1. LENKUNGS-, FINANZ- UND WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
Zusammensetzung: 9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreter*innen und bis zu 4 zur Gemeindevertretung wählbare Bürger*innen.
Aufgabengebiete:
- Vorbereitung von Grundsätzen für das Personalwesen (gemeindeeigenes Personal)
- Angelegenheiten aus dem Zusammenwirken mit den Fach- und Rechtsaufsichtsbehörden, dem Amt, Zweckverbänden und ähnliches
- Angelegenheiten des Haushaltes
- Steuern, Finanzen und kommunale Abgaben
- Prüfung des Jahresabschlusses
- Konzessionsverträge
- Grundstücksangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gegeben ist
- Angelegenheiten aus Beteiligungen an Wirtschaftsunternehmen
- Wirtschaftsförderung und Tourismus
Selbständiges Entscheidungsrecht: Budgetausführung nach Aufgabengebiet, soweit nicht die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gegeben ist und § 28 GO nicht entgegensteht.
2. AUSSCHUSS FÜR JUGEND, KULTUR UND SOZIALES
Zusammensetzung: 9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreter*innen und bis zu 4 zur Gemeindevertretung wählbare Bürger*innen.
Aufgabengebiete:
- Kultur- und Gemeinschaftswesen
- Gemeindepartnerschaften
- Jugendangelegenheiten
- Angelegenheiten von Seniorinnen und Senioren
- Förderung des Sports
- Sozialwesen
- Wohnungsbauförderung
- Angelegenheiten von Geflüchteten
Selbständiges Entscheidungsrecht: Budgetausführung nach Aufgabengebiet, soweit nicht die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gegeben ist und § 28 GO nicht entgegensteht.
3. AUSSCHUSS FÜR SCHULE UND BILDUNG
Zusammensetzung: 9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreter*innen und bis zu 4 zur Gemeindevertretung wählbare Bürger*innen.
Aufgabengebiete:
- Schulangelegenheiten
- Schulentwicklungsplanung
- Schulsozialarbeit
- Offene Ganztagsschule
- Kindertageseinrichtungen
- Bücherei
- Volkshochschule
Selbständiges Entscheidungsrecht: Budgetausführung nach Aufgabengebiet, soweit nicht die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gegeben ist und § 28 GO nicht entgegensteht.
4. AUSSCHUSS FÜR BAUEN, UMWELT UND VERKEHR
Zusammensetzung: 9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreter*innen und bis zu 4 zur Gemeindevertretung wählbare Bürger*innen.
Aufgabengebiete:
- Bauleitplanung
- Ortsentwicklung
- Angelegenheiten des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes
- Abfallwirtschaft soweit gemeindliche Zuständigkeit
- Brandschutzwesen
- Kleingartenwesen
- Hoch- und Tiefbauangelegenheiten
- Abwasserbeseitigung, Wasserläufe und Gewässer soweit nicht Aufgabe des Abwasserzweckverbandes Ostufer Kieler Förde
- Straßenbeleuchtung
- Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Selbständiges Entscheidungsrecht:
- Beschlüsse zur Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch, soweit nicht nach § 3 Abs. 5 Nr. 17 die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist,
- Budgetausführung nach Aufgabengebiet mit sämtlichen Bauvergaben, soweit nicht die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gegeben ist und § 28 GO nicht entgegensteht.
- Grundsatzentscheidungen zur und aus der Bauleitplanung mit Ausnahme des abschließenden Beschlusses der Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und Ortsentwicklungsplänen einschließlich städtebaulicher Rahmenplanung nach § 140 Nr. 4 des Baugesetzbuches.“
In § 5 Abs. 4 wird der folgende Satz 2 neu eingefügt: „Die Art der Stellvertretung ist eine Pool-Vertretung.“
Der letzte Satz in § 5 Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 2
Die Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schönkirchen tritt am 01.06.2023 in Kraft. Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Land-rätin des Kreises Plön vom 17.02.2023 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.