Satzung der Gemeinde Blekendorf über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H .2020, S. 514) sowie aufgrund der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Absatz 2, und § 8 Abs. 1 sowei des § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019, (GVOBl. Schl.-H. 2019, S. 425) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 28.03.2023 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung sowie den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau, sowie die Erneuerung
a) von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB,
b) von nach den §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und
c) von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen
als öffentliche Einrichtung erhebt die Gemeinde Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau, die Erneuerung und der Umbau Vorteile bringt.
Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahmen werden durch das Bauprogramm bestimmt.
§ 2 Beitragsfähiger Aufwand
(1)
Zum Aufwand gehören nach Maßgabe des Bauprogramms die tatsächlichen Kosten insbesondere für
- den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen eingebrachten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung.
- die Freilegung der Flächen;
- den Straßen-, Wege- und Platzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche, notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen, die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze sowie Anlagen für den Kreisverkehr, insbesondere
a) die Fahrbahn,
b) die Gehwege,
c) die Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,
d) die Park- und Abstellflächen,
e) die Radwege,
f) die kombinierten Geh- und Radwege,
g) die unbefestigten Rand- und Grünstreifen, das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen sowie die Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzflächen, die der Maßnahme zuzuordnen sind,
h) die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
i) die Bushaltebuchten; - die Beleuchtungseinrichtungen;
- die Entwässerungseinrichtungen;
- die Mischflächen, Fußgängerzonen und berkehsberuhigten Bereiche einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen-, Wege- oder Platzeinrichtungen;
- die Möblierung einschließlich Blumenkübeln, Sitzbänke, Brunnenanlagen, Absperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen und Spielgeräte, soweit eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden besteht.
(2)
Das Bauprogramm für die beitragsfähige Maßnahme kann bis zur Entstehung des Beitragsanspruchs geändert werden.
(3)
Der Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, ist nach den tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der eingebrachten Eigenmittel der Gemeinde zu ermitteln. Die eingebrachten Eigenmittel der Gemeinde betragen 50 v. H. der tatsächlichen Kosten
(4)
Zuwendungen aus öffentlichen Kassen sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen, sondern dienen der Finanzierung des Gemeindeanteilanteils. Soweit die Zuwendungen über den Gemeindeanteil hinausgehen, mindern sie den Beitragsanteil, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilli-gungsbescheid oder aus gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Bewilligung von Zuwendungen ergeben.
(5)
Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur beitragsfähig, soweit die Gemeinde Baulastträger ist.
(6)
Aufwand für Anlagen für den Kreisverkehr wird auf die Straßen und Wege aufgeteilt, die in den Kreisverkehr münden.
(7)
Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze sowie allgemeine Verwaltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden.
(8)
Mehrkosten für zusätzlich oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine beitragsfähigen Aufwendungen, sondern von der jeweiligen Grundstückseigentümerin bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu erstatten.
(9)
Für Immissionsschutzanlagen, selbständige Park- und Abstellflächen sowie selbständige Grünflächen werden aufgrund einer besonderen Satzung Beiträge erhoben.
§ 3 Beitragspflichtige / Beitragspflichtiger
(1)
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers der oder die Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen bzw. Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2)
Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und im Fall des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht
§ 4 Vorteilsregelung, Gemeindeanteil
(1)
Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitragspflichtigen umgelegt (Beitragsanteil)
- für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 a), für Radwege (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 e) sowie für Böschungen, Schutz-, Stützmauern und Bushaltebuchten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 h) u. i)) an Straßen, Wegen und Plätzen,
a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 7,00 m, 51 v.H.
b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 10,00 m, 25 v.H
c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 20,00 m, 15 v.H. - für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der übrigen Straßeneinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 b, c, d und g sowie Ziff. 4 und 5) an Straßen, Wegen und Plätzen,
a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), 51 v.H.
b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 40 v.H.
c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), 35 v.H. - für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und Umbau von kombinierten Geh- und Radwegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 f) an Straßen, Wegen und Plätzen,
a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), 51 v.H.
b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 30 v.H.
c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), 25 v.H. - für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen und den Ausbau von vorhandenen Mischflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff.6)
a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), 51 v.H.
b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 25 v.H.
c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), 20 v.H.
Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),
a) die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (insbesondere Wirtschaftswege im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 a StrWG), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 a, 2 a, 3 a, 4 a),
b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 2. Halbsatz StrWG), werden den Haupterschließungsstraßen gleichgestellt (Abs.1 Ziff. 1 b, 2 b, 3 b, 4 b),
c) die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 1. Halbsatz StrWG), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 c, 2 c, 3 c, 4 c).
Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6) entsprechend zugeordnet.
(2)
Endet eine Straße oder ein Weg mit einem Wendeplatz oder sind Abbiegespuren angelegt, so vergrößern sich dafür die in Abs. 1 Ziff. 1 angegebenen Maße um die Hälfte, im Bereich eines Wendeplatzes auf mindestens 18 m. Die Maße gelten nicht für Aufwendungen im Bereich von Einmündungen.
(3)
Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen (Gemeindeanteil).
§ 5 Abrechnungsgebiet
(1)
Das Abrechnungsgebiet bilden die gesamten Grundstücke, denen von der Straße, dem Weg oder Platz als öffentlicher Einrichtung (§ 1) Zugangs- oder Anfahrmöglichkeit verschafft wird (erschlossene Grundstücke im weiteren Sinne).
(2)
Wird ein Abschnitt gebildet, so besteht das Abrechnungsgebiet aus den durch den Abschnitt erschlossenen Grundstücken.
§ 6 Beitragsmaßstab
(1)
Der Beitragsanteil wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 5) bildenden Grundstücke verteilt.
(2)
Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:
- Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder in einem Gebiet, für das die Stadt beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05; Abs. 2 Ziff. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
- Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplan-ten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs.6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., wohl aber Garagen. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.
Der Abstand wird
a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Stra-ßengrenze aus gemessen,
b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zu-wegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,
c) bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,
d) bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.
Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinaus gehenden Flä-chen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.
- Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit 5, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Der unbebaute gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird mit dem Vervielfältiger 1,0, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Als Nutzung in ähnlicher Weise im Sinne von Satz 2 gelten insbeson-dere Schulhöfe, genutzte Flächen von Kompostieranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Stellplätze und Kiesgruben. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.
- Anstelle der in Ziff. 1 bis 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbebaute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2 und 3 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle angesetzt:
a) Friedhöfe 0,3
b) Sport- / Tennisplätze 0,3
c) Kleingärten 0,5
d) Flächen für den Naturschutz und die Landespflege 0,02
e) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen, 0,05
f) Gartenbaubetriebe im Innenbereich 0,4
(3)
Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche, ohne die mit dem Faktor (0,05) berücksichtigten Flächen,
-
vervielfacht mit:
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss
b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen
d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen
e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen. -
Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.
c) Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollge-schosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.
- Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse
a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse;
c) bei Kirchengrundstücken sowie Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;
d) bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt.
Vollgeschosse i.S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i.S. der Landes-bauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
(4)
Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie Grundstücke in anderen Gebieten und im Außenbereich, die überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden, werden die nach Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 ermittelten Flächen um 30 v.H. erhöht. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht. Hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betrieb mit großen Lagerflächen u.ä.), so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossfläche von der Grundstücksfläche auszugehen.
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme entsprechend dem Bauprogramm. Bei einer Kostenspaltung entsteht der Teilanspruch mit dem Abschluss der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Kostenspaltung.
§ 8 Kostenspaltung
Die Gemeinde kann die Erhebung von Beiträgen ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge getrennt für jede Teileinrichtung oder zusammen für mehrere Teileinrichtungen selbständig anordnen. Teileinrichtungen sind:
- die Fahrbahn einschließlich der Park- und Abstellflächen, der Rinnen- und Randsteine sowie der Bushaltebuchten,
- die Radwege,
- die Gehwege,
- die Beleuchtungseinrichtungen
- die Straßenentwässerung,
- die Möblierung von Straßen-, Wege- und Platzkörpern
- die kombinierten Geh- und Radwege
- die Mischflächen
Aufwendungen für den Grunderwerb und die Freilegung und das Straßenbegleitgrün werden den Teilanlagen entsprechend zugeordnet. Unbefestigte Rand- und Grünstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern gehören jeweils zu den unmittelbar angrenzenden Teilanlagen.
§ 9 Vorauszahlungen
Sobald mit der Durchführung einer Baumaßnahme begonnen ist, können angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Vorauszahlungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden. Die Vorauszahlung ist mit dem endgültigen Beitrag auch dann zu verrechnen, wenn die/der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
§ 10 Beitragsbescheid
(1)
Die nach dieser Satzung zu erhebenden Beiträge und Vorausleistungen werden durch Bescheid festgesetzt.
(2)
Der Beitragsbescheid enthält
- die Bezeichnung der Maßnahme, bei Kostenspaltung der Teilmaßnahme, für die Beiträge erhoben werden,
- den Namen der / des Beitragspflichtigen,
- die Bezeichnung des Grundstückes,
- die Höhe des Beitrages,
- die Berechnung des Beitrages,
- die Angabe des Zahlungstermins,
- eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 11 Fälligkeit
(1)
Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann auf Antrag Ratenzahlung bewilligen.
(2)
Wird die Ratenzahlung bewilligt, kann der Beitrag auf Antrag durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt werden, die in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrages zu stellen. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit einem angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Der Restbetrag kann am Ende jeden Jahres ohne weitere Zinsverpflichtung getilgt werden. Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrages fällig.
§ 12 Ablösung
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen Beitragspflichtigem und Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruchs abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 13 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranla-gung nach dieser Satzung verarbeitet die Gemeinde unter den Voraussetzungen der § 3ff. Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in der Fassung vom 02. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) die nachfolgenden Daten aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt geworden sind und aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den bei der Datenzentrale geführten Personenkonten sowie Meldedateien und bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten:
Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer,Erbbauberechtigte, Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzei-tigen und künftigen Grundstückseigentümerinnen/ Grundstückseigentümern, Daten zur Ermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke. Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich und nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes verfpgbar, werden auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten verarbeitet. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 14 Inkrafttreten
(1)
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.08.2007 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 02.10.2017 außer Kraft
(3)
Durch das rückwirgende Inkrafttreten dieser Satzung dürfen Beitragspflichtige ncith ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KAG). Von der Rückwirkung erfasste Beitragsansprüche werden daher entsprechend niedriger festgesetzt, soweit die erste Satzung zu einem geringeren Betrag geführt hätte. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.