Entschädigungsatzung der Gemeinde Rendswühren
Aufgrund des § 4 der Gemeindeverordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-Holst. S. 57) in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - Entsch. VO) vom 24. Januar 2003 (GVOBI. Schl.-Holst. S. 7) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 22. Mai 2003 folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Rendswühren erlassen:
§ 1 Entschädigungen (zu beachten: § 24 GO Entschädigungsverordnung)
(1)
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Der Stellvertreterin/dem Stellvertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters für ihre/seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin/der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nicht übersteigen.
(2)
Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie als Mitglied angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von 17,- € und eine monatliche Pauschale von 5,-- €. Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 17,- €.
(3)
Die Gemeindewehrführerin/der Gemeindewehrführer und die Ortswehrführerin/der Ortswehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Der/die stellvertretende Gemeindewehrführer/in hat eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung zu erhalten.
(4)
Die zu zahlenden Beträge werden auf einen vollen Euro abgerundet.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.