Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönkirchen
vom 14.12.2023
§1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Mitglieder der Gemeindevertretung Schönkirchen, die bürgerlichen Mitglieder, ihre Stellvertretenden, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und die mit einem Ehrenamt oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit betrauten Einwohner*innen.
§ 2 Anspruch auf Entschädigung
(§ 24 Abs. 3 Satz 1 GO)
Die in § 1 benannten Personen haben Anspruch auf Entschädigungen, die in dieser Satzung geregelt werden. Eine Entschädigung wird als Geld-Betrag in Euro gewährt.
§ 3 Zahlung der Aufwandsentschädigungen
(§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und § 11 EntschVO, EntschVO-fF, EntschRichtl-fF)
1
Aufwandsentschädigungen werden als monatliche Pauschale nach der Entschädigungsverordnung gewährt und ausgezahlt.
2
Sitzungsgeld nach Maßgabe dieser Satzung wird quartalsweise abgerechnet und zum Ende eines Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt.
3
Anlassbezogene Aufwandsentschädigungen für besondere Tätigkeiten werden quartalsweise abgerechnet und zum Ende eines Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt.
4
Absatz 3 gilt für Entschädigungen nach den §§ 8 bis 11 entsprechend.
5
Pauschalen nach der EntschVO-fF und EntschRichtl-fF werden zum 30.06. d.J. ausgezahlt.
§ 4 Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher und Stellvertretende
(§ 4 EntschVO)
1
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung neben dem Sitzungsgeld nach § 8 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
2
Die Stellvertretenden der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung neben dem Sitzungsgeld nach § 8 bei Verhinderung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers für die besonderen Tätigkeiten eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Sie beträgt täglich ein Dreißigstel von 75% des Höchstsatzes der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers.
§ 5 Bürgermeisterin oder Bürgermeister und Stellvertretende
1
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist in die nach den landesrechtlichen Vorschriften höchstzulässige Besoldungsgruppe eingestuft. Daneben erhält sie oder er eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
2
Die Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung neben dem Sitzungsgeld nach § 8 bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die besondere Tätigkeit eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Sie beträgt täglich ein Dreißigstel von 165 v.H. des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers.
§ 6 Fraktionsvorsitzende und Stellvertretende
(§ 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 EntschVO)
1
Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung neben dem Sitzungsgeld nach § 8 eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt 75 v.H. des Höchstsatzes der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers.
2
Die Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung neben dem Sitzungsgeld nach § 8 bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden.
§ 7 Ausschussvorsitzende und Stellvertretende
(§ 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EntschVO)
Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung zusätzlich neben dem Sitzungsgeld nach § 8 ein weiteres Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 8 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter Bürgerliche Ausschussmitglieder
(§ 12 EntschVO)
1
Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, der Fraktionen und Teilfraktionen, an sonstigen in der Hauptsatzung der Gemeinde bestimmten Sitzungen sowie für die Teilnahme an Gremien, die durch die Gemeindevertretung eingesetzt werden.
2
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder in Ausschüssen der Gemeinde (bürgerliche Mitglieder) erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.
§ 9 Vorsitzende und Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates
1
Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates nach § 47 f GO erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % der Entschädigung nach § 4 Abs. 1.
2
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden des Beirates nach § 47 f GO wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden für die besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die oder der Vorsitzende vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Vorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der oder des Vorsitzenden nicht übersteigen.
3
Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates, ausgenommen die oder der Beiratsvorsitzende, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Beiräte und für Ausschuss-Sitzungen, zu denen sie eingeladen wurden, ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 % des Höchstsatzes nach § 12 der Entschädigungsverordnung.
§ 10 Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfallentschädigung
(§ 13 EntschVO)
1
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der/des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
2
Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 75 €.
§ 11 Kosten für eine Vertretung
(§ 13 Abs. 3 EntschVO)
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen und Mitglieder der Beiräte, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 13 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
§ 12 Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen
(§ 14 EntschVO)
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach § 9 oder eine Entschädigung nach § 10 gewährt wird.
§ 13 Reisekosten
(§ 16 EntschVO)
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte ist für Dienstreisen eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz.
§ 14 Gemeindewehrführerinnen oder Gemeindewehrführer und Stellvertretende Ortswehrführerinnen oder Ortswehrführer und Stellvertretende
(§ 2, § 3 Abs. 2, 3 u.4 EntschVOfF; Ziff. 2.5 und 8 EntschRichtlfF)
1
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sowie die Ortswehrführerinnen und Ortswehrführer und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwilliger Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
2
Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart und die Gerätewartin oder der Gerätewart erhalten nach den Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie.
3
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und die Ortswehrführerinnen oder der Ortswehrführer erhält eine monatliche Reinigungspauschale für Dienstbekleidung von der Hälfte der Pauschale nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwilliger Feuerwehren.
§ 15 Datenverarbeitung
1
Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung ist die datenverarbeitende Stelle berechtigt, für die zu gewährenden und auszuzahlenden Aufwandsentschädigungen insbesondere folgende Daten aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zu erheben: enden, speichern und weiterverarbeiten. Die Aufbewahrungsfrist für die Abrechnungen der Mandatsträger beträgt zwölf Jahre.
2
-
Vorname(n), Name und Anschrift der in § 1 benannten Personen,
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Telefonnummer/n und E-Mail-Adresse/n,
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Bankverbindung,
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ggf. Angaben zum Beschäftigungsverhältnis und Beschäftigungsort,
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ggf. Angaben zu Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen,
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ggf. Angaben zu privateigenen Kraftfahrzeugen.
3
Datenverarbeitende Stelle ist das Amt Schrevenborn.
4
Die nach Absatz 1 zu erhebenden und anfallenden personenbezogenen Daten darf die datenverarbeitende Stelle zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung und Auszahlung von Aufwandsentschädigungen nach dieser Satzung verw
§ 16 Inkrafttreten
Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönkirchen tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 27.06.2016 außer Kraft.