Satzung über die Benutzung des Kindergartens Hohenfelde
In Kraft getreten am 01.01.2021
in der Fassung des 3. Nachtrages
in Kraft getreten am 01.01.2024
Aufgrund
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des § 5 Absatz 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 170)
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der §§ 4 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 1 und 18 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Seite 57), zuletzt geändert durch Artikel 64 der Landesverordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514)
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des § 45 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Seite 243), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.04.2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Seite 549)
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der §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1, 4 Absatz 1 Alternative 2 und 6 Absatz 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Seite 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Seite 564)
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des § 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) vom 12.12.2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Seite 759), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.06.2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Seite 286)
wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 30.11.2023 folgende Satzung erlassen:
Abschnitt 1 Öffentliche Einrichtung zur Kindertagesbetreuung
§ 1 Einrichtung und Zweck
(1)
Die Gemeinde Hohenfelde (Gemeinde) errichtet und betreibt eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Rechtsform einer nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts als öffentliche Einrichtung (Einrichtung). Die Einrichtung führt den Namen "Löwenzahn".
(2)
Die Einrichtung dient der Förderung von Kindern im Sinne des § 2 KiTaG und erfüllt durch die in ihr geleistete Arbeit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Personensorgeberechtigten dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. In der Einrichtung soll der Anspruch von Kindern auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung nach dem Dritten Teil des Zweiten Kapitels SGB VIII in Verbindung mit § 5 KiTaG nach Möglichkeit erfüllt werden. Für die in den Sätzen 1 bis 3 beschriebenen Nutzungszwecke stellt die Gemeinde die Einrichtung zur Verfügung.
(3)
In der Einrichtung werden Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Eintritt der Schulpflicht gefördert.
§ 2 Aufnahme in die Einrichtung
(1)
(1) In die Einrichtung werden im Rahmen ihrer freien Kapazitäten ganzjährig im laufenden Kindergartenjahr Kinder aufgenommen, die einen Anspruch auf Förderung im Sinne des § 1 Absatz (2) Satz 3 haben.
(2)
Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung der Einrichtung besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der nach § 45 Absatz 1Satz 1 SGB VIII erteilten Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung und der freien Kapazitäten
§ 3 Grundsätze und Verfahren zur Aufnahme in die Einrichtung
(1)
In die Einrichtung werden Kinder unabhängig von ihrer Herkunft, Nationalität, geschlechtlichen Identität, Konfession, Ethnie und Weltanschauung aufgenommen.
(2)
Aus Gründen einer Behinderung oder drohenden Behinderung darf die Aufnahme eines Kindes in die Einrichtung nicht abgelehnt werden, es sei denn die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Förderung des Kindes sind in der Einrichtung nicht gegeben und können nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden.
(3)
Die Aufnahme eines in der Einrichtung zu fördernden Kindes setzt voraus, dass die Personensorgeberechtigten durch eine schriftliche Anmeldung bei der Leitung der Einrichtung verbindlich ihren Wunsch bekunden, dass ihr Kind in die Einrichtung aufgenommen werden soll, um dort nach Maßgabe des KiTaG gefördert zu werden. Die Anmeldung muss mindestens die in § 3 Absatz 4 Satz 1 KiTaG bezeichneten persönlichen Daten enthalten.
(4)
Der Anmeldung ist eine ärztliche Bescheinigung, die Auskunft über die für den Besuch der Einrichtung relevanten gesundheitlichen Einschränkungen gibt, sowie ein schriftlicher Nachweis über den Impfschutz des Kindes beizufügen (§ 18 Absatz 6 Satz 2 Ki-TaG).
(5)
Die Gemeinde entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze unverzüglich über die Zulassung zur Nutzung der Einrichtung in Form der Aufnahme eines Kindes (Platzvergabe) und teilt den Personensorgeberechtigten ihre Entscheidung mit.
§ 4 Aufnahmekriterien
(1)
Zur Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zur Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz (1) und (2) legt die Gemeinde schriftliche, öffentlich zugängliche Aufnahmekriterien fest. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass in der Einrichtung weniger Plätze als Anmeldungen vorhanden sind.
(2)
Die Platzvergabe erfolgt im Falle des Absatzes (1) Satz 2 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze auf der Basis eines Kriterienkataloges. Innerhalb des Kriterienkataloges wird jedem für die Platzvergabe wichtigem Kriterium ein Punktwert zugemessen. Sofern ein Kind oder dessen Personensorgeberechtigte ein im Kriterienkatalog genanntes Kriterium erfüllt oder erfüllen, wird bei dem Kind der entsprechende Punktwert des betreffenden Kriteriums berücksichtigt. Die Platzvergabe erfolgt in der Reihenfolge der Summen der insgesamt zu berücksichtigenden Punktewerte der einzelnen Kinder, wobei das Kind mit dem höchsten Punktwert den ersten Rang belegt. Im Rahmen freier Kapazitäten können auch auswertige Kinder aufgenommen werden.
§ 5 Gesundheitsfürsorge
Eine Veränderung des Umfangs der Nutzung, der in der Annahmeerklärung bestimmt wurde, ist nur im Rahmen freier Kapazitäten der Einrichtung möglich.
§ 6 Beendigung des Nutzungsverhältnisses
(1)
Die Personensorgeberechtigten können das Nutzungsverhältnis grundsätzlich nur zum Ende des Betreuungsjahres beenden, sofern dies spätestens bis zum 31. Mai in schriftlicher Form gegenüber der Leitung der Kindertagesstätte erklärt wird (Abmeldung).
(2)
In besonderen Fällen kann das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(3)
Im Jahr seiner Einschulung scheidet das Kind mit Ablauf des 31. Juli des betreffenden Kalenderjahres aus der Förderung innerhalb der Einrichtung aus. Im Falle des Satzes 1 endet das Nutzungsverhältnis mit Ablauf des 31. Juli des Jahres der Einschulung, ohne dass es einer Abmeldung nach Absatz (1) bedarf.
Bis zum 31. Januar des Jahres der Einschulung, kann eine Betreuung bis zum Einschulungstag schriftlich beantragt werden. Das Nutzungsverhältnis endet zum jeweiligen Monatsende und bedarf keiner Abmeldung nach Absatz (1).
(4)
Die Gemeinde kann das Nutzungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund durch schriftliche Kündigung beenden. Ein wichtiger Grund im Sinne des Satzes 1 liegt in entsprechender Anwendung des § 314 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, wenn der Gemeinde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein Fall im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere vor, wenn
- der nach § 20 Absatz 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes erforderliche Nachweis über den ausreichenden Impfschutz gegen Masern nicht vorgelegt wird (Betreuungsverbot gemäß § 20 Absatz 9 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes),
- ein Kind wiederholt unentschuldigt der Einrichtung fernbleibt oder
- die festgesetzten und fälligen Elternbeiträge nach Abschnitt 4 über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen nicht, nicht rechtzeitig oder im festgesetzten Umfang entrichtet werden.
Abschnitt 2 Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses
§ 7 Öffnungs- und Schließzeiten der Einrichtung
(1)
Die Einrichtung ist in der Regel von montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet.
(2)
Die planmäßigen Schließzeiten der Einrichtung beträgt 30 Tage im Kalenderjahr, davon höchstens drei Tage außerhalb der Schulferien in Schleswig-Holstein.
(3)
Die genaue zeitliche Lage der Schließzeiten legt der Beirat (§ 14) jeweils für ein Kalenderjahr fest. Die Schließzeiten werden den Personensorgeberechtigten jeweils zum Beginn eines Kindergartenjahres mitgeteilt.
(4)
Wird die Einrichtung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Kindergartengebühr aus diesem Grund erfolgt nicht.
(5)
Bei witterungsbedingten Einschränkungen oder im Katastrophenfall schließt sich die Kindertagesstätte den Regelungen für die allgemeinbildenden Schulen an. Eine Erstattung der Kindergartengebühr aus diesem Grunde erfolgt ebenfalls nicht.
§ 8 Vorübergehende Abwesenheit eines Kindes
Falls ein Kind für einen oder mehrere Tage die Einrichtung nicht besuchen kann oder soll, ist die Leitung der Einrichtung unverzüglich über die vorübergehende Abwesenheit des Kindes zu informieren. Die vorübergehende Abwesenheit des Kindes hat keinen Einfluss auf den gebührenpflichtigen Zeitraum (§ 20).
§ 9 Infektionsschutz und Umgang mit Erkrankungen des Kindes
(1)
Vor Beginn der tatsächlichen Nutzung der Einrichtung haben die Personensorgeberechtigten einen schriftlichen Nachweis über eine zeitnah vor der Aufnahme erfolgte ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz vorzulegen (§ 18 Absatz 6 Satz 2 KiTaG). Satz 1 gilt entsprechend für den gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vorzulegenden Nachweis darüber, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht (§ 20 Absatz 8 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes). Zeitnah im Sinne des Satzes 1 ist ein Zeitraum von 14 Tagen.
(2)
Im Falle einer akuten Krankheit des Kindes oder einer infektiösen Krankheit innerhalb der Familie des Kindes darf das Kind die Einrichtung vorübergehend nicht nutzen. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die Leitung der Einrichtung unverzüglich über Krankheiten im Sinne des Satzes 1 zu unterrichten. Die Abwesenheit des Kindes als Folge einer Krankheit hat keinen Einfluss auf den gebührenpflichtigen Zeitraum (§ 20).
(3)
Nach der Genesung von einer infektiösen Krankheit des Kindes oder einer infektiösen Krankheit innerhalb der Familie des Kindes ist der Leitung der Einrichtung eine ärztliche Bescheinigung darüber vorzulegen, dass gegen die Nutzung der Einrichtung durch das Kind keine medizinischen oder infektionsschutzrechtlichen Bedenken bestehen. Solange die in Satz 1 genannte ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt wird, besteht kein Anspruch auf Nutzung der Einrichtung. Absatz (2) Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 10 Versicherung
Kinder, die die Einrichtung nutzen, sind nach Maßgabe des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfälle versichert.
§ 11 Einverständniserklärungen zum Schutz des Kindes
(1)
Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den Personenberechtigten; in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuchs der Kindertagesstätte wird die Aufsichtspflicht auf die Gemeinde Hohenfelde als Träger der Einrichtung übertragen. Dieser bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
(2)
Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Kindertagesstätte und übergeben es am Ende der Öffnungszeit wieder in die Aufsichtspflicht des Erziehungsberechtigten. In Einzelfällen ist es möglich, das Kind durch eine oder einen Erwachsenen oder eine oder einen Jugendlichen über 16 Jahren mit schriftlichem oder fernmündlichem Einverständnis abholen zu lassen.
(3)
Soll ein Kind den Weg von der Wohnung zur Kindertagesstätte und zurück ohne Begleitung antreten, haben die Erziehungsberechtigten dieses der Leitung schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig zu erklären, dass in diesem Falle die Gemeinde von jeglicher Haftung ausgeschlossen ist. Hat das Personal der Tagestagesstätte aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die entsprechende Begleitung des Kindes zu sorgen. Wird dieses abgelehnt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden.
(4)
Für die Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Abschnitt 3 Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Personensorgeberechtigten
§ 13 Elternvertretung
(1)
Die Personensorgeberechtigten der die Einrichtung nutzenden Kinder bilden die Elternversammlung.
(2)
Die Gemeinde lädt im Kindergartenjahr zu mindestens einer Elternversammlung auf Gruppen- oder Einrichtungsebene pro Halbjahr ein. Bis zum 30. September jeden Jahres werden auf der Elternversammlung oder den Elternversammlungen eine Elternvertretung sowie die Delegierten für die Wahl der Kreiselternvertretung nach § 4 Absatz 1 KiTaG gewählt. Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertretung.
(3)
Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Personensorgeberechtigten gegenüber der Gemeinde und wirkt auf eine angemessene Beteiligung von Personensorgeberechtigten mit Migrationshintergrund und die Berücksichtigung ihrer Interessen hin. Sie ist an den wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Einrichtung rechtzeitig zu beteiligen, die insbesondere die Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, die Aufnahmekriterien, die Öffnungs- und Schließzeiten, die Elternbeiträge oder die Verpflegung betreffen. Die Gemeinde unterstützt die Arbeit der Elternvertretung, insbesondere deren Kommunikation mit den Personensorgeberechtigten, und gibt ihr die für eine wirkungsvolle Beteiligung erforderlichen Auskünfte unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Sie hat die schriftlichen Stellungnahmen der Elternvertretung bei ihren Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen und auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken
§ 14 Beirat
(1)
Die Gemeinde richtet für die Einrichtung einen Beirat im Sinne des § 32 Absatz 3 Satz 1 KiTaG ein.
(2)
Der Beirat gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
Abschnitt 4 Gebühren (Elternbeiträge)
§ 15 Gebührengläubigerin
Zur Deckung der erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung erhebt die Gemeinde als Gebührengläubigerin Benutzungsgebühren (Elternbeiträge).
§ 16 Gegenstand der Gebührenpflicht
Die Nutzung der Einrichtung im Rahmen dieser Satzung unterliegt der Gebührenpflicht.
§ 17 Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist, wer als Personensorgeberechtigter die Nutzung der Einrichtung durch ein Kind veranlasst.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
§ 18 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Elternbeiträge ist der zeitliche Umfang der Nutzung der Einrichtung. Diese wird nach Anzahl der auf halbe Stunden aufgerundeten wöchentlichen Betreuungsstunden bemessen.
§ 19 Gebührentarif
Die Elternbeiträge betragen monatlich
- für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, 5,80 EUR und
- für ältere Kinder 5,66 EUR
pro wöchentlicher Betreuungsstunde.
§ 20 Gebührenpflichtiger Zeitraum
Der gebührenpflichtige Zeitraum beginnt am ersten Kalendertag des Kalendermonats, in dem die Aufnahme des Kindes in die Einrichtung erfolgt. Er endet mit Ablauf des letzten Kalendertages des Kalendermonats, in dem das Nutzungsverhältnis nach § 6 endet.
§ 21 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tage der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte.
(2)
Bei der Aufnahme des Kindes bis zum 1. eines Monats ist die volle Monatsgebühr; bei der Aufnahme nach dem 1. eines Monats die anteilige Monatsgebühr zu zahlen. Die Gebühren sind monatlich im Voraus, spätestens jedoch bis zum 5. eines jeden Monats, in einer Summe zu entrichten.
(3)
Die Gebühr ist während der Schließungszeiten (§ 7 Abs. 2, 4 und 5) und auch dann, wenn das Kind die Kindertagesstätte wegen Krankheit oder aus anderen Gründen unregelmäßig oder zeitweise nicht besucht, in voller Höhe zu zahlen.
Abschnitt 5 Verpflegungskostenbeiträge und Auslagen für Ausflüge
§ 22 Grundsatz
Neben den Elternbeiträgen nach Abschnitt 4 kann die Gemeinde angemessene Verpflegungskostenbeiträge und Auslagen für Ausflüge im Wege der Kostenerstattung verlangen.
§ 23 Verpflegungskostenbeiträge
Die Verpflegungskosten für die im Rahmen der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung (§ 12) gereichten Speisen und Getränke sind der Gemeinde in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten (Verpflegungskostenbeiträge). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen ist, dass die Gemeinde die Kalkulation der Verpflegungskostenbeiträge gegenüber der Elternvertretung und dem Beirat offenlegt.
§ 24 Auslagen für Ausflüge
Ausflüge sind nicht regelmäßig durchgeführte Aktivitäten außerhalb der Einrichtung. Die Auslagen der Gemeinde, beispielsweise für Fahrscheine oder Eintrittskarten, sind in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten.
Abschnitt 6 Schluss- und Sonderbestimmungen
§ 25 Nutzung personenbezogener Daten
Die Gemeinde nutzt nach den Vorschriften des KiTaG und des Landesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten, soweit dies zur Durchführung dieser Satzung erforderlich ist.
§ 26 Dynamische Verweisung
Soweit in dieser Satzung bundes- und landesrechtliche Vorschriften in Bezug genommen werden, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)
Die §§ 1 und 2 dieser Satzung treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
§ 3 dieser Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.