Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe der Gemeinde Blekendorf
In Kraft getreten am 01.01.2021
In der Fassung des 1. Nachtrages
In Kraft getreten am 01.01.2024
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2003, S. 57), der §§ 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2005, S. 27) und des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen in der jeweils gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 26.09.2023 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Abgabenerhebung
Die Gemeinde Blekendorf ist als Erholungsort anerkannt.
Die Gemeinde erhebt aufgrund ihrer Anerkennung als Erholungsort eine Tourismusabgabe gem. § 10 b Abs. 2 KAG als Gegenleistung für gebotene Vorteile aus der gemeindlichen Tourismusförderung. Die Abgabe dient zur Deckung eines Anteiles von 70 % vom gemeind-lichen Anteil für die Tourismuswerbung.
§ 2 Abgabenpflichtiger Personenkreis, Haftung
(1)
Abgabenpflichtige sind die natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Tourismus in der Gemeinde mögliche wirtschaftliche Vorteile geboten werden:
a) Inhaber von Hotels, Fremden-, Kinder- und Erholungsheimen und sonstige Personen, die Kurgäste oder Erholungssuchende gegen Entgelt beherbergen, sowie Vermieter von Zimmern, Ferienwohnungen und Ferienhäusern,
b) Vermieter und Verpächter von Grundflächen zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Ferienwohnungen und dergl. zum Abstellen von Fahrzeugen,
c) Fremdenführer, Bootsverleiher, Inhaber von Verkehrs- und Reisebüros und von Werbeunternehmen, Vermieter von Fahrzeugen aller Art und Garagen, Taxiunternehmer, Fahrlehrer, Inhaber von Tankstellen und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Zeltverleiher, Strandkorbvermieter und Handwerksbetriebe,
d) Inhaber von Brauereien, Bierniederlagen, Mineralwasser- und Limonadenbetrieben, Gast- und Speisewirtschaften, Kaffeehäuser, Restaurants, Konditoreien, Imbissstuben, Eisdielen, Milchbars, Foodtrucks und ähnliche mobile Imbisse,
e) Inhaber von Lebensmittel-, Andenken- und Tabakwarenhandlungen, Pavillons und offenen Ladengeschäften jeder Art, Wäschereien, Reinigungen, Gärtnereien, Blumenbindereien und Blumenhandlungen, Betreiber von Garten- und Landschafts-bau, Hausmeisterservice,
f) Friseure, Masseure, Hand- und Fußpfleger, Kosmetiker, freiberufliche Sport-, Gymnastik- und Schwimmlehrer sowie Inhaber von Badeanstalten, Minigolfplätzen, Tennisplätzen, Tauchschulen und Wasserskiunternehmen, Surf- und Segelschulen, Tierpensionen, Trampolinbetreiber und Reitschulen,
g) Inhaber von Lichtbildwerkstätten (Fotografen), Buch- und Kunsthandlungen, Leihbüchereien und Lesezirkeln,
h) Geld- und Kreditinstitute,
i) Inhaber von Lichtspieltheatern, Varietés, Tanzdielen und Tanzschulen, Diskotheken, Discjockeys,
j) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerhelfer, Architekten, Ingenieure, Makler,
k) Vermieter von Reittieren, Kutschen und Fahrrädern.
(2)
Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. Wird der Betrieb für Rechnung einer juristischen Person von einem Vertreter oder Beauftragten ausgeübt. so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner.
(3)
Der Verpächter und Vermieter eines Betriebes haftet für die Abgabe. Das gilt auch bei Unterverpachtungen oder Untervermietungen für den Unterverpächter oder Untervermieter.
§ 3 Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht
(1)
Die Abgabenpflicht entsteht mit Beginn des Haushaltsjahres, für das die Abgabe erhoben wird, frühestens mit Aufnahme der abgabenpflichtigen Tätigkeit.
(2)
Die Abgabepflicht endet mit Aufgabe der abgabepflichtigen Tätigkeit.
§ 4 Befreiung
Von der Abgabe befreit sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und rechtsfähige Anstalten sowie Einrichtungen und Unternehmen, die nach ihrer Satzung oder tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, es sei denn, daß sie mit Privatbetrieben im Wettbewerb stehen, wie z. B. Kinderheime, Erholungsheime, Sanatorien und Sparkassen.
§ 5 Bemessung der Abgabe
(1)
Die Vorteile werden bemessen:
a) Bei Beherbergungsbetrieben und Zimmervermietern (§ 2 Abs. 1 Buchst. a) nach der Zahl der am 1. Juli jeden Jahres vorhandenen Fremdenbetten, die gegen Entgelt zur Verfügung gehalten werden. Die Zahl der Betten in Kinder-und Erholungsheimen wird nur zu 50 % angerechnet.
b) Bei Vermietern und Verpächtern von Plätzen und Grundflächen zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Ferienwohnungen u. dgl. und zum Abstellen von Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Buchst. b) nach der Größe der Grundfläche.
d) Bei allen übrigen Abgabepflichtigen: Nach Art und Umfang des Betriebes bzw. der Tätigkeit.
Es werden Stufen gebildet:
(2)
Die abgabepflichtigen Personen und Betriebe nach Abs. 1 Buchst. d) werden wie folgt eingestuft:
a) Restaurants, Schank- und Speisewirtschaften, Cafés, Konditoreien, Bars, Imbissstuben, Eisdielen, Milchbars, Foodtrucks und ähnliche mobile Imbisse
bis zu 25 Sitzplätzen in Stufe 5
bis zu 50 Sitzplätzen in Stufe 6
mit mehr als 50 Sitzplätzen in Stufe 7
b) Ladengeschäfte bis zu 4 Arbeitskräften (einschl. des Inhabers und mithelfender Familienangehöriger, für die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden)
in Stufe 4
bis zu 6 Arbeitskräften in Stufe 5
mit mehr als 6 Arbeitskräften in Stufe 6
c) Bootsverleiher in Stufe 5
d) Minigolfplätze in Stufe 5
e) Tankstellen in Stufe 5
f) Sonstige gewerbliche Betriebe sowie die in § 2 Abs. 1 Buchst. j) genannten Abgabepflichtigen
Einmannbetriebe in Stufe 3
Betriebe mit bis zu 3 Arbeitskräften in Stufe 4
Betriebe mit bis zu 10 Arbeitskräften in Stufe 6
Betriebe mit mehr als 10 Arbeitskräften in Stufe 7
g) Sonstige freiberuflich Tätige in Stufe 4
h) auswärtige Betriebe in Stufe 5
i) Vermieter von Reittieren u. Fahrrädern in Stufe 2
j) Strandkorbvermietungen mit einem Bestand von
bis zu 100 Strandkörben in Stufe 6
mehr als 100 Strandkörben in Stufe 7
k) Vermieter von Kutschen einschl. Zugtier je Gespann in Stufe 1
(3)
Die Merkmale für die Einstufung werden nach den Verhältnissen am 1. Juli jeden Jahres ermittelt. Abgabenpflichtige, deren Betrieb nach den Vorteilsmerkmalen verschiedener Gruppen eingestuft werden können, sind nach den Merkmalen der höheren Stufe zu veranlagen.
§ 6 Höhe der Abgabe
(1)
Die Abgabe wird als Jahresabgabe erhoben und beträgt
a) | in den Fällen des § 5 Abs. 1 Buchst. a) | 10,00 Euro je Bett |
b) | in den Fällen des § 5 Abs. 1 Buchs. b) | 0,05 Euro je qm Grundfläche |
c) | im Übrigen in Stufe 1 | 30,00 Euro |
in Stufe 2 | 60,00 Euro | |
in Stufe 3 | 90,00 Euro | |
in Stufe 4 | 150,00 Euro | |
in Stufe 5 | 200,00 Euro | |
in Stufe 6 | 260,00 Euro | |
in Stufe 7 | 350,00 Euro |
(2)
Zieht ein Abgabenpflichtiger aus mehreren Betrieben oder Tätigkeiten Vorteile, so ist die Abgabe für den ersten Betrieb oder für die erste Tätigkeit voll zu entrichten und für die weiteren Betriebe oder Tätigkeiten jeweils mit 75 %. Erster Betrieb oder erste Tätigkeit ist der Betrieb oder die Tätigkeit, für den oder für die die höchste Abgabe zu entrichten ist.
(3)
Nebenerwerbsbetriebe, deren Abgabe nach Absatz 1 Buchstabe c) festgesetzt wird, zahlen nur 50 % der Abgabe
§ 7 Heranziehung zur Abgabe
(1)
Der Abgabenpflichtige hat der Gemeinde bis zum 15. Juli jeden Jahres die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe mitzuteilen. Werden keine Angaben gemacht, so können die Berechnungsgrundlagen geschätzt werden.
(2)
Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid durch die Amtsverwaltung.
§ 8 Fälligkeit der Abgabe
Die Abgabe ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Heranziehungsbescheides fällig und bei der Gemeindekasse (Kurverwaltung) in einer Summe zu überweisen.
§ 9 Datenverarbeitung
(1)
Die Gemeinde kann die zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) vom 30. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 555) in der jeweils gültigen Fassung neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus
- den Daten des Melderegisters,
- den der Gemeindeverwaltung vorliegenden Unterlagen über Anmeldung und die Abmeldung von Gewerbebetrieben sowie Änderungsmeldungen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung erheben.
(2)
Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen.
(3)
Die Gemeinde ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten und die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten zu den in Abs. 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 10 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe der Gemeinde Blekendorf vom 20.04.2000 sowie die dazu ergangenen Änderungs- und/oder Nachtragssatzungen außer Kraft.
(3)
Aufgrund der in dieser Satzung geregelten Rückwirkung darf niemand schlechter gestellt werden als nach dem bisherigen Satzungsrecht.