Bestimmungen über die Gewährung von Nutzungsrechten und die Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Nutzung und Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde Blekendorf im Strandgebiet Sehlendorf
in Kraft getreten am 01.08.2008
in der Fassung des 6. Nachtrages
in Kraft getreten am 01.01.2024
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Blekendorf vom 21.02.2008, 05.03.2013, 21.05.2013, 25.03.2014, 24.06.2014, 08.12.2020 und 26.09.2023 werden folgende Bestimmungen über die Gewährung von Nutzungsrechten und die Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Nutzung und Benutzung von Einrichtungen im Strandgebiet von Sehlendorf vom 20.03.2008 erlassen:
§ 1 Lagerung von Booten
(1)
Das Lagern von Motorbooten und Segeljollen im konzessionierten Strandgebiet ist nur an den für diesen Zweck vorgesehenen und kenntlich gemachten Strandabschnitten und nur mit Genehmigung der Gemeinde (Kurbetrieb) zulässig. Eine Haftung für evtl. Beschädigungen wird seitens der Gemeinde nicht übernommen.
(2)
Für die Genehmigung je Boot und Surfbrett ist eine Gebühr zu entrichten:
- Für die Dauer der Saison von 100 Euro für einen Liegeplatz von 2,30 m Breite und 150 Euro für einen Liegeplatz von 3,50 m Breite (Katamaran)
- Bei täglicher Nutzung in Höhe von 5 Euro je Tag.
(3)
Die Gebühr beinhaltet die gesetzliche Umsatzsteuer.
§ 2 Gebührenpflichtiges Parken von Kraftfahrzeugen
(1)
Kraftfahrzeuge, einschl. Motorräder, dürfen im Strandgebiet nur auf den durch Beschilderung kenntlich gemachten Parkplätzen gegen Entrichtung einer Gebühr abgestellt werden. Die Parkgebühr ist vor Abstellung des Fahrzeuges an den Beauftragen der Gemeinde (Kurbetrieb) zu entrichten.
(2)
Die Parkgebühr beträgt für
einen PKW bzw. ein Motorrad 5 Euro je Tag und
für ein Wohnmobil 18,00 Euro je Tag.
(3)
Die Inhaber von Kurkarten für Erwachsene und von Berechtigungskarten für die Benutzung des Strandes (§ 7 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und von Strandbenutzungsgebühren vom 20.5.1974) dürfen ihr Kraftfahrzeug ohne Entrichtung einer Parkgebühr auf den Parkplätzen der Gemeinde im Strandgebiet abstellen.
(4)
Fahrräder und Mopeds dürfen im Strandgebiet nur an den öffentlichen Fahrradständern abgestellt werden. Das Abstellen der Fahrräder und Mopeds ist gebührenfrei. Eine Haftung seitens der Gemeinde wird nicht übernommen.
(5)
Die Gebühr beinhaltet die gesetzliche Umsatzsteuer.
§ 3 Gewährung sonstiger Nutzungsrechte
Über die Gewährung sonstiger Nutzungsrechte (z. B. Bootsvermietung u. dergl.) und die hierfür zu entrichtenden Entgelte beschließt die Gemeindevertretung oder der damit beauftragte Ausschuß der Gemeinde.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Bestimmungen über die Gewährung von Nutzungsrechten und die Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Nutzung und Benutzung von Einrichtungen im Strandgebiet von Sehlendorf treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.