Hauptsatzung der Stadt Lütjenburg
In Kraft getreten am 01.01.2021
in der Fassung des 4. Nachtrages
in Kraft getreten am 05.10.2023
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 308) wird nach Beschluss der Stadtvertretung zuletzt vom 05.10.2023 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Plön folgende Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Lütjenburg erlassen:
§ 1 Wappen, Flagge, Siegel
(§ 12 GO)
(1)
Das Wappen der Stadt Lütjenburg (Ostholstein) zeigt in blau über grünem Wasser eine durchgehende torlose silberne Zinnenmauer, besetzt mit einem kurzen, dicken Turm, dessen Zinnen mit roten Fähnlein besteckt sind, zwischen denen der Schild mit dem holsteinischen Nesselblatt schwebt; den Turm begleitet jederseits ein goldener Stern.
(2)
Die Stadtflagge zeigt auf blauem Grund, der oben und unten von einem schmalen Silberstreifen begrenzt wird, die silberne Burg und den übrigen Stadtwappeninhalt.
(3)
Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift „Stadt Lütjenburg (Ostholstein)“.
(4)
Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
§ 2 Bürgervorsteherin, Bürgervorsteher
(§§ 10, 16a, 27, 32, 33, 34, 37, 38, 41 und 42 GO)
(1)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Stadtvertretung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
(2)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer/ihrem oder seiner/seinem ersten Stellvertreter/in vertreten, ist auch diese oder dieser verhindert, von ihrer/ihrem oder seiner/seinem zweiten Stellvertreter/in.
§ 3 Bürgermeisterin/Bürgermeister
(§§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 60 Satz 1, 48 Abs.2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3, § 50 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und 6, § 64, §§ 82, 84 GO, §§ 5 und 10 KomBesVO)
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.
(2)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
(3)
Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Dauer der Wahlzeit. Die Stellvertretenden vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Falle der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl.
§ 4 Gleichstellungsbeauftragte
(§ 22a Abs. 5 AO, § 2 Abs. 4 GO)
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Lütjenburg kann an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Stadtvertretung
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Stadt,
- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen.
- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
(3)
Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(4)
Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.
§ 5 Ständige Ausschüsse
(§§ 16a, 45, § 94 Abs. 5 GO)
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a) Finanzausschuss
Zusammensetzung: 12 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter
I. Aufgabengebiet:
- Angelegenheiten des Finanz-/Haushalts- und Steuerwesens einschließlich kommunaler Abgaben, die durch die Stadt selbst erhoben werden,
- Grundstücksangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin /des Bürgermeisters fallen,
- Prüfung der Jahresrechnung,
- Vorbereitung von Grundsätzen für das Personalwesen,
- Vorbereitung von Stellungnahmen der Stadtvertretung zu überörtlichen Prüfungsberichten,
- Feuerwehrwesen
b) Wirtschaftsausschuss
Zusammensetzung: 12 Mitglieder, davon bis zu 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.
- Aufgabengebiet:
- Tourismus
- Wirtschaftsangelegenheiten,
- Kultur
- Städtepartnerschaften
- Büchereiwesen
- Veranstaltungen
- Marktwesen
c) Sozialausschuss
Zusammensetzung: 12 Mitglieder, davon bis zu 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.
- Aufgabengebiet:
- Sozialwesen,
- Gesundheitswesen,
- Sportwesen,
- Schulwesen, Kindertagesstätten und sonstige Betreuungseinrichtungen,
- Wohnungswesen
d) Bau- und Umweltausschuss
Zusammensetzung: 12 Mitglieder, davon bis zu 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.
I. Aufgabengebiet:
- Tiefbau,
- Hochbau,
- Bauleitplanung,
- Bau und Unterhaltung stadteigener Gebäude, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Ausschusses gehören,
- Verkehrswesen,
- Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftspflege, Gewässerschutz,
- Kleingartenwesen,
- Straßenreinigung,
-
Strom- und Gasversorgung.
II. Selbständige Entscheidungen: Der Ausschuss entscheidet über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch.
(2)
Den in Absatz (1) a – d genannten Ausschüssen wird die Entscheidungsbefugnis in den ihnen obliegenden Aufgabengebieten übertragen, sofern die Entscheidungsbefugnis nicht gemäß § 28 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) bei der Stadtvertretung oder gemäß §§ 60 Satz 1, 48 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und 3, 50 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und 6 GO bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister liegt. Die der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister durch diese Hauptsatzung übertragenen Entscheidungsbefugnisse bleiben unberührt.
(3)
Neben den vorgenannten ständigen Ausschüssen der Stadtvertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(4)
Jede Fraktion kann bis zu 10 stellvertretende Ausschussmitglieder je Ausschuss vorschlagen. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Auch in die Stadtvertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger können stellvertretende Ausschussmitglieder sein. Zu wählen sind mindestens so viele Stellvertreter(innen) wie Mitglieder im Ausschuss sind.
(5)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmender Mitglieder der Stadtvertretung übertragen.
(6)
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch die Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 der GO erhöhen.
§ 6 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(1)
Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Stadtvertreterinnen und -vertreter an Sitzungen der Stadtvertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Stadtvertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Stadtvertretung in Abstimmung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
(2)
Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.
(3)
In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Absatz 2 Gemeindeordnung durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4)
Die Stadt entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.
(5)
Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.
§ 7 Beauftragte(r) für den Umweltschutz
(1)
Die Stadtvertretung beruft für die Dauer ihrer Wahlperiode eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Umweltschutz.
(2)
Die oder der Beauftragte hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, die Ausschüsse und die Stadtvertretung zum Schutze der Natur und Kulturlandschaft im Bereich der Stadt Lütjenburg zu beraten und zu unterstützen.
(3)
Die städtischen Ausschüsse und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sollen den Rat der oder des Beauftragten schon während der Planungen über Projekte und Vorhaben einholen, die den Umweltschutz, die Landschaftsplanung und die Landschaftspflege berühren.
(4)
Zu diesem Zweck kann der oder die Beauftragte auf Beschluss der Stadtvertre-tung bzw. des jeweiligen Ausschusses jeder Zeit in öffentlicher und nicht öffentlicher Sitzung als Sachkundige/Sachkundiger gehört werden. An der Beratung und Beschlussfassung in nicht öffentlicher Sitzung darf sie/er nicht teilnehmen. Ihr oder ihm obliegen die Pflichten gem. § 21 GO.
(5)
Die oder der Beauftragte erhält eine pauschalierte Aufwandsentschädigung.
(6)
Die oder der Beauftragte soll der Stadtvertretung einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorlegen.
§ 8 Aufgaben der Stadtvertretung
(§§ 27, 28, § 34 Abs.2, § 35a Abs. 1 und 2 GO)
Die Stadtvertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat. Ihre inneren Angelegenheiten regelt die Stadtvertretung durch eine Geschäftsordnung, soweit die Gemeindeordnung keine Regelungen enthält.
§ 9 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
(§§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, § 60 Satz 1 i.V. mit § 48 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3, § 50 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und 6 , § 64, § 76 Abs. 4 und §§ 82 und 84 GO)
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über:
- Stundungen, soweit ein Betrag von 20.000.- € nicht überschritten wird,
- den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, soweit ein Betrag von 2.500.- € nicht überschritten wird,
- die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 15.000.- € nicht überschritten wird,
- Die Einstellung von Beschäftigten
- den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 50.000.- € nicht übersteigt,
- den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 10.000.- € nicht übersteigt,
- die Belastung von Stadtvermögen, soweit die Belastung einen Wert von 10.000.- € nicht übersteigt,
- die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 50.000.- €,
- die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der jährliche Mietzins 36.000,- € nicht übersteigt,
- die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 100.000,-- €,
- die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 100.000,-- €,
- Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von € 25.000,- € nicht überschritten wird,
- Verzicht auf die Ausübung gesetzlicher und dinglicher Vorkaufsrechte,
- die Abgabe einer Erklärung bzw. das Stellen eines Antrages nach § 68 Abs. 2 Ziffer 4 der Landesbauordnung (im Rahmen der Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens oder einer vorläufigen Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches).
§ 10 Verträge mit Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
(§ 29 Abs. 2 GO)
Verträge der Stadt mit Stadtvertreterinnen oder -vertreter oder Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO und juristischen Personen, an denen Stadtvertreterinnen oder -vertreter oder Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO beteiligt sind, sind ohne Zustimmung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1000 €, halten. Handelt es sich bei den in Satz 1 genannten Vertragspartnern um Auftragnehmer, sind die Verträge ohne Zustimmung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 100.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 10.000,-- € im Monat nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe, ist der Vertrag ohne Zustimmung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 10.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 1.000,-- € im Monat nicht übersteigt.
§ 11 Verpflichtungserklärungen
(§ 64 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 25.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 5.000,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 64 Abs. 2 und 3 i.V. mit § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 12 Verarbeitung personenbezogener Daten
(zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)
(1)
Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Stadtvertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden von der Stadt zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet.
(2)
Darüber hinaus verarbeitet die Stadt Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung i.V.m. §93 a Abgabenordnung statt. Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
(3)
Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Stadt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1, Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
(4)
Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend für die Erhebung und Verarbeitung von Daten von sonstigen ehrenamtlich Tätigen.
§ 13 Veröffentlichungen
(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung, §§ 4a, § 6 a BauGB und 10a BauGB)
(1)
Satzungen der Stadt werden durch Bereitstellung auf der Internetseite https://www.amt-luetjenburg.de/downloads-formulare/bekanntmachungen/luetjenburg.html bekanntgemacht.
(2)
Jede Person kann sich Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden in der Amtsverwaltung des Amtes Lütjenburg in 24321 Lütjenburg, Neverstorfer Str. 7, zur Mitnahme bereitgehalten.
(3)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(4)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist.
(5)
Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Stadt werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich am Rathaus in Lütjenburg, Oberstraße 7 - 9 und am Färberhaus (Standesamt) in Lütjenburg, Markt 12 befinden, bekanntgemacht. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.
§ 14 Einwohnerversammlung
(zu beachten: § 16 b GO)
(1)
Der oder die Bürgervorsteher/in sollte einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Stadtvertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Stadtgebietes beschränkt durchgeführt werden.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der/dem Bürgervorsteher/in eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50% der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3)
Die oder der Bürgervorsteher/in leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 3 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die oder der Bürgervorsteher/in berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50% der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Stadtangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
- Zeit und Ort der Einwohnerversammlung
- die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde und
- das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der oder dem Bürgervorsteher/in und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtvertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 20. Juni 2023 in Kraft. Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Plön vom 21. September 2023 erteilt.




